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   EuG, 03.04.2017 - T-215/16   

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https://dejure.org/2017,8754
EuG, 03.04.2017 - T-215/16 (https://dejure.org/2017,8754)
EuG, Entscheidung vom 03.04.2017 - T-215/16 (https://dejure.org/2017,8754)
EuG, Entscheidung vom 03. April 2017 - T-215/16 (https://dejure.org/2017,8754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cop / EUIPO - Conexa (AMPHIBIAN)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AMPHIBIAN - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AMPHIBIAN - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Unterscheidungskraft der Bildmarke "AMPHIBIAN" für wasserdichte Chronometer und Uhren und deren Teile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Cop / EUIPO - Conexa (AMPHIBIAN)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AMPHIBIAN - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Cop / EUIPO - Conexa (AMPHIBIAN)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AMPHIBIAN - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG Nr. ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in der oben genannten Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

  • EuG, 28.09.2016 - T-476/15

    European Food / EUIPO - Société des produits Nestlé (FITNESS) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 28. September 2016, European Food/EUIPO - Société des produits Nestlé [FITNESS], T-476/15, EU:T:2016:568, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Gültigkeit der eingetragenen Unionsmarke vermutet wird, ist es hingegen im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (vgl. Urteil vom 28. September 2016, FITNESS, T-476/15, EU:T:2016:568, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht verpflichtet war, von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der sie zur Anwendung der absoluten Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hätte veranlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. September 2016, FITNESS, T-476/15, EU:T:2016:568, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Somit sind die genannten Unterlagen zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Obgleich die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2012 erstmals beim Gericht eingereicht worden ist, handelt es sich nicht um einen Beweis im eigentlichen Sinne, sondern sie ist Teil der nationalen Rechtsprechung, auf die sich eine Partei, selbst wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem EUIPO ergangen sein sollte, berufen kann (Urteile vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 20, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM - Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, EU:T:2005:438, Rn. 16).

  • EuG, 12.05.2016 - T-749/14

    Chung-Yuan Chang / EUIPO - BSH Hausgeräte (AROMA)

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Er informiert den Verbraucher jedoch nicht unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der betreffenden Waren, so dass er in den Bereich der Evokation und nicht in den der Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Chung-Yuan Chang/EUIPO - BSH Hausgeräte [AROMA], T-749/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:286, Rn. 49).
  • EuG, 12.06.2012 - T-165/11

    Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam / OHMI - Investimust

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Da sich aber zum einen aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine solche Verletzung vorliege, und die Klägerin zum anderen keinen Beweis für die fehlende Unterscheidungskraft erbracht hat, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2012, Stichting Regionaal Opleidingencentrum van Amsterdam/HABM - Investimust [COLLEGE], T-165/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:284, Rn. 38).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).
  • EuG, 19.05.2015 - T-607/13

    Granette & Starorezná Distilleries / OHMI-Bacardi (42 VODKA JEMNÁ VODKA

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Das Vorbringen der Klägerin, mit dem der Gegenstand des Rechtsstreits geändert werden soll, ist daher gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 188 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2015, Granette & Starore?¾ná Distilleries/HABM - Bacardi [42 VODKA JEMNÁ VODKA VYRÁBÄšNÁ JEDINECNOU TECHNOLOGIÍ 42 %vol.], T-607/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:292, Rn. 114).
  • EuG, 02.02.2016 - T-171/13

    Benelli Q. J. / OHMI - Demharter (MOTOBI B PESARO)

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Im Rahmen einer solchen Klage sind nur Klagegründe zulässig, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer selbst richten (Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, EU:T:2005:200, Rn. 59, und vom 2. Februar 2016, Benelli Q. J./HABM - Demharter [MOTOBI B PESARO], T-171/13, EU:T:2016:54, Rn. 23).
  • EuG, 12.07.2006 - T-277/04

    'Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Johnson''s Veterinary Products (VITACOAT)' -

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-215/16
    Diese Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler Entscheidungen ist nicht Gegenstand der Rechtsprechung, wonach die beim Gericht erhobene Klage zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern anhand der ihnen von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte dient, denn es geht nicht darum, den Beschwerdekammern vorzuwerfen, Tatsachen in einer bestimmten nationalen Entscheidung außer Betracht gelassen zu haben, sondern darum, Entscheidungen zur Stützung eines Klagegrundes anzuführen, mit dem eine Verletzung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Beschwerdekammern gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Johnson's Veterinary Products [VITACOAT], T-277/04, EU:T:2006:202, Rn. 70 und 71).
  • EuG, 05.07.2012 - T-209/10

    Deutscher Ring / HABM (Deutscher Ring Sachversicherungs-AG) - Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 19.09.2001 - T-337/99

    Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)

  • EuG, 08.12.2005 - T-29/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB,

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke -

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