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   EuG, 03.04.2017 - T-28/16   

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EuG, 03.04.2017 - T-28/16 (https://dejure.org/2017,8756)
EuG, Entscheidung vom 03.04.2017 - T-28/16 (https://dejure.org/2017,8756)
EuG, Entscheidung vom 03. April 2017 - T-28/16 (https://dejure.org/2017,8756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Flurbereinigungen und Dorferneuerungen - Auswahlkriterien für Vorhaben - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Subsidiarität - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Flurbereinigungen und Dorferneuerungen - Auswahlkriterien für Vorhaben - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Subsidiarität - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit ...

  • rechtsportal.de

    Begründungspflicht im Rahmen der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Deutschland / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Flurbereinigungen und Dorferneuerungen - Auswahlkriterien für Vorhaben - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Subsidiarität - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklung des ländlichen Raums - Flurbereinigungen und Dorferneuerungen - Auswahlkriterien für Vorhaben - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Subsidiarität - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 26.02.2015 - T-365/13

    Litauen / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung (Urteil vom 26. Februar 2015, Litauen/Kommission, T-365/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:113, Rn. 52).

    Eine pauschale finanzielle Berichtigung kann - abhängig von der Höhe des Risikos des Verlusts - ins Auge gefasst werden, wenn es anhand der Ergebnisse der Überprüfung nicht möglich ist, die der Gemeinschaft durch eine mangelhafte Kontrolle entstandenen Verluste durch eine Extrapolation auf statistischem Wege oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten zu bewerten (Urteil vom 26. Februar 2015, Litauen/Kommission, T-365/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:113, Rn. 53).

    Zusatzkontrollen sind die administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten, also beispielsweise die Überprüfung der Einhaltung der Einreichungsfristen, die Erkennung von Doppelbeantragungen, die Risikoanalyse, die Anwendung von Sanktionen und die angemessene Überwachung der Verfahren (Urteil vom 26. Februar 2015, Litauen/Kommission, T-365/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:113, Rn. 54).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Mit anderen Worten muss die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat (Urteil vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, EU:C:2003:251, Rn. 46).

    Die Kommission braucht die Unzulänglichkeit der Kontrollen der nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der vorgelegten Zahlen nicht erschöpfend darzutun, muss aber einen Beweis für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegen, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder dieser Angaben hegt (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 36, und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, EU:C:2003:251, Rn. 47).

    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (Urteile vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, C-253/97, EU:C:1999:527, Rn. 7, und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, EU:C:2003:251, Rn. 48).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Auf diesen Grundsatz kann sich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 25).

  • EuG, 17.06.2009 - T-50/07

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Gemäß dem in Art. 5 Abs. 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind (Urteil vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 105).

    Da die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union zuständig ist, muss sie insoweit zum einen die Bedingungen überprüfen, unter denen die Zahlungen und die Kontrollen erfolgt sind, und kann sie zum anderen die Finanzierung nur übernehmen, wenn diese Bedingungen jede erforderliche Gewähr dafür bieten, dass die Ausgaben in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften vorgenommen wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juni 2009, Portugal/Kommission, T-50/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:206, Rn. 106).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie es aufgrund von Verstößen gegen Unionsrecht, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, ablehnt, bestimmte Ausgaben dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem ELER anzulasten, das Vorliegen dieser Verstöße nachweisen muss (Urteil vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, C-253/97, EU:C:1999:527, Rn. 6).

    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (Urteile vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, C-253/97, EU:C:1999:527, Rn. 7, und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, EU:C:2003:251, Rn. 48).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Die Kommission braucht die Unzulänglichkeit der Kontrollen der nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der vorgelegten Zahlen nicht erschöpfend darzutun, muss aber einen Beweis für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegen, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder dieser Angaben hegt (Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 36, und vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, EU:C:2003:251, Rn. 47).

    Es ist sodann Sache dieses Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 37).

  • EuG, 13.04.2011 - T-576/08

    Deutschland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine auslegungsbedürftige Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts im Bereich der GAP nach Möglichkeit so auszulegen, dass sie mit den Vorschriften des Vertrags vereinbar ist (vgl. Urteil vom 13. April 2011, Deutschland/Kommission, T-576/08, EU:T:2011:166, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-210/15

    Polen / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass - wie die Kommission geltend macht - der Umstand, dass das BayZal nicht vorsah, die Bewilligung der ELER-Förderung von der Durchführung einer vergleichenden Auswahl zwischen den potenziell förderfähigen Vorhaben abhängig zu machen, ohne Bedeutung für die Auslegung des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 ist, wie sie oben in den Rn. 65 und 66 formuliert worden ist und wonach die Umsetzung dieser Kriterien zwingend war (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Polen/Kommission, C-210/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:529, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Durchführung der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums der Union im Rahmen der GAP mit einem Finanzierungs- und Planungsinstrument wie dem ELER auf dem Grundsatz einer gemeinsamen Verwaltung durch die Union und die Mitgliedstaaten beruht, wobei das Unionsrecht den allgemeinen rechtlichen Rahmen festlegt, der durch die nationalen Rechtsordnungen ergänzt wird (Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Obcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:280, Nr. 7).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.04.2017 - T-28/16
    Im besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss im Bereich der GAP ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des EGFL oder des ELER übernehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1990, Niederlande/Kommission, C-22/89, EU:C:1990:471, Rn. 18).
  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

  • EuG, 11.12.2015 - T-124/14

    Finnland / Kommission - ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben -

  • EuG, 13.09.2018 - T-627/16

    Tschechische Republik / Kommission

    La Commission est tenue non de démontrer de façon exhaustive l'insuffisance des contrôles effectués par les autorités nationales ou l'irrégularité des données transmises, mais de présenter un élément de preuve du doute sérieux et raisonnable qu'elle éprouve à l'égard de ces contrôles ou de ces données (voir arrêt du 3 avril 2017, Allemagne/Commission, T-28/16, EU:T:2017:242, points 31 et 32 et jurisprudence citée).

    Dès lors qu'il ne parvient pas à démontrer que les constatations de la Commission sont inexactes, celles-ci constituent des éléments susceptibles de faire naître des doutes sérieux quant à la mise en place d'un ensemble adéquat et efficace de mesures de surveillance et de contrôle (voir arrêt du 3 avril 2017, Allemagne/Commission, T-28/16, EU:T:2017:242, point 33 et jurisprudence citée).

    Dès lors qu'il ne parvient pas à démontrer que les constatations de la Commission sont inexactes, celles-ci constituent des éléments susceptibles de faire naître des doutes sérieux quant à la mise en place d'un ensemble adéquat et efficace de mesures de surveillance et de contrôle (voir arrêt du 3 avril 2017, Allemagne/Commission, T-28/16, EU:T:2017:242, point 33 et jurisprudence citée).

  • EuG, 18.01.2023 - T-33/21

    Rumänien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Die Kommission kann sich auch nicht auf das Urteil vom 3. April 2017, Deutschland/Kommission (T-28/16, EU:T:2017:242, Rn. 93 bis 97), berufen, um das Fortbestehen der berechtigten Erwartungen Rumäniens in Abrede zu stellen.

    Darüber hinaus geht aus dem Urteil vom 3. April 2017, Deutschland/Kommission (T-28/16, EU:T:2017:242), nicht hervor, dass die Maßnahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms, wie im vorliegenden Fall, Gegenstand spezifischer Verhandlungen gewesen wären.

  • EuG, 08.11.2018 - T-34/16

    Litauen / Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben -

    En premier lieu, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, lorsque la Commission refuse de mettre à la charge du FEAGA certaines dépenses pour cause de violations des dispositions du droit de l'Union imputables à un État membre, elle doit prouver l'existence desdites violations (arrêts du 28 octobre 1999, 1talie/Commission, C-253/97, EU:C:1999:527, point 6 ; du 8 octobre 2015, 1talie/Commission, T-358/13, EU:T:2015:773, point 69, et du 3 avril 2017, Allemagne/Commission, T-28/16, EU:T:2017:242, point 31).
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