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   EuG, 03.05.2007 - T-357/02   

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EuG, 03.05.2007 - T-357/02 (https://dejure.org/2007,9489)
EuG, Entscheidung vom 03.05.2007 - T-357/02 (https://dejure.org/2007,9489)
EuG, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - T-357/02 (https://dejure.org/2007,9489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Landes Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Beschleunigtes Genehmigungsverfahren - Zeitliche Geltung des Gemeinschaftsrahmens und der Verordnung über die Freistellung der Beihilfen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Landes Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Beschleunigtes Genehmigungsverfahren - Zeitliche Geltung des Gemeinschaftsrahmens und der Verordnung über die Freistellung der Beihilfen ...

  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Landes Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Beschleunigtes Genehmigungsverfahren - Zeitliche Geltung des Gemeinschaftsrahmens und der Verordnung über die Freistellung der Beihilfen ...

  • EU-Kommission

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Judicialis

    EG Art. 87; ; EG Art. 88 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 70/2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Landes Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Beschleunigtes Genehmigungsverfahren - Zeitliche Geltung des Gemeinschaftsrahmens und der Verordnung über die Freistellung der Beihilfen ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 384 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Der Kläger verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Anmeldung dann vollständig sei, wenn sie von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthalte, die die Kommission benötige, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu bilden (Urteile des Gerichtshofs Lorenz, oben in Randnr. 53 angeführt, und vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.

    Der Kläger verkenne daher den Inhalt von Art. 4 Abs. 6 und von Art. 5 Abs. 3 der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen, die von der Rechtsprechung abwichen, die auf das Urteil Lorenz (oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 4), vgl. auch Urteil Österreich/Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 29) und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu diesem Urteil (Slg. 2001, I-1105, Nrn. 24 bis 28), zurückgehe.

    Jedenfalls hätten die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen gegen die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine Einwendungen erhoben und somit die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens und die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen anerkannt (Urteile des Gerichtshofs Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, und vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643).

    Auch ist es nach ständiger Rechtsprechung, durch die die vor dem Inkrafttreten der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen geltenden Grundsätze festgelegt sind, für die Vollständigkeit einer Anmeldung ausreichend, wenn die Kommission in der Vorprüfungsphase über alle Informationen verfügt, die ihr ohne eingehendere Prüfung ermöglichen, festzustellen, dass die staatlichen Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind, und sie von denjenigen zu unterscheiden, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag zweifelhaft erscheint (Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 54).

    Somit genügt es in der Vorprüfungsphase, wenn die Anmeldung von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag zu bilden (Urteile Lorenz, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 3, Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 40).

    Hinsichtlich aller weiteren Informationen, die für den Erlass der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Beihilfe erforderlich sein könnten, genügt der Hinweis, dass weder der betroffene Mitgliedstaat noch die Kommission von Anfang an weiß, welche Informationen sich für eine abschließende Entscheidung als nötig erweisen werden, da die Notwendigkeit solcher Informationen sich vielleicht erst im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens herausstellt, insbesondere nachdem die Kommission die Stellungnahmen beteiligter Dritter erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Die Rechtsprechung, die die Kommission dafür herangezogen habe, dass sie die KMU-Freistellungsverordnung habe anwenden müssen, weil eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gelte, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnrn.

    12 bis 14, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt nämlich eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31, Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 14, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung schlechthin ausgeschlossen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1988, Spanien/Kommission, 203/86, Slg. 1988, 4536, Randnr. 19, vom 29. Juni 1999, Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 25, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 55).

    Die Rechtsprechung zu diesem zweiten Fall bedeutet keineswegs eine rückwirkende Anwendung der Rechtsvorschrift, da die neue Regelung, um die es geht, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Vertrag (Urteile Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 52), ein Mandat (Urteil Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31) oder ein anderes Rechtsverhältnis (Urteil Butterfly Music, oben in Randnr. 97 angeführt) nur insoweit, als sie noch nicht beendet sind und weiterhin Wirkungen entfalten, d. h. nur für die Zukunft, angewandt wird.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind nämlich die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile des Gerichtshofs Salumi u. a., Randnr. 9, vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C-34/92, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22, und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 119, Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55, und vom 28. Januar 2004, Euroagri/Kommission, T-180/01, Slg. 2004, II-369, Randnr. 36).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zu ohne vorherige Anmeldung gezahlten Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag entschieden, dass die Anwendung der Vorschriften des Kodex, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Kommission über die Zulässigkeit von Beihilfen entscheidet, die unter der Geltung eines vorangegangenen Kodex ausgezahlt wurden, eine rückwirkende Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften bedeutet (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 118).

    Er hat ausgeführt, dass keine zum Zeitpunkt des Erlasses der Kommissionsentscheidung geltende Bestimmung des Kodex seine rückwirkende Geltung vorgesehen hat und dass sich aus der Systematik und den Zwecken der nacheinander erlassenen Beihilfenkodexe außerdem schließen lässt, dass sie jeweils nach Maßgabe der Bedürfnisse erlassen wurden, die in einem bestimmten späteren Zeitraum als dem der Auszahlung der Beihilfen bestanden (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 120).

    Es kann aber nicht zulässig sein, dass für die Bestimmung, welche Regelung für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt anwendbar ist, im Fall von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewährt wurden, eine Situation als vorher "entstanden" anzusehen ist, so dass diese Beihilfen gemäß dieser Bekanntmachung und dem Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 118) anhand der Kriterien zu prüfen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung galten, die Situation aber als "vorläufig" anzusehen ist, wenn es um ordnungsgemäß angemeldete Beihilfen geht, bei denen die Prüfungskriterien dann bis unmittelbar vor der abschließenden Entscheidung erlaubterweise wechseln könnten, auch wenn das gesamte Verfahren anhand der durch die früher geltende Regelung festgelegten Kriterien durchgeführt worden ist.

  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Zum Vorbringen des Klägers in Bezug auf die zeitliche Anwendung von Rechtsvorschriften verweist die Kommission erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die unmittelbare Anwendbarkeit einer materiell-rechtlichen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei, einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der ausnahmslos gelte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnrn.

    Zweitens beträfen die vom Kläger für die bisherige Entscheidungspraxis der Kommission herangezogenen Beispiele (vgl. oben, Randnr. 74) sämtliche Fälle, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich die Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Rechts vorgesehen habe (Urteil Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 14), während die KMU-Freistellungsverordnung keine Bestimmung hierzu enthalte.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt nämlich eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31, Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 14, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 50).

    Die Rechtsprechung zu diesem zweiten Fall bedeutet keineswegs eine rückwirkende Anwendung der Rechtsvorschrift, da die neue Regelung, um die es geht, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Vertrag (Urteile Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 52), ein Mandat (Urteil Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31) oder ein anderes Rechtsverhältnis (Urteil Butterfly Music, oben in Randnr. 97 angeführt) nur insoweit, als sie noch nicht beendet sind und weiterhin Wirkungen entfalten, d. h. nur für die Zukunft, angewandt wird.

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Ebenso hat das Gericht bei Beihilfen, die ordnungsgemäß vor dem Inkrafttreten einer neuen Regelung angemeldet wurden, die Auffassung vertreten, dass die Kommission eine Beihilferegelung zu Recht im Licht der sich aus ihrer früheren Praxis ergebenden Regeln und nicht der in der Zwischenzeit in Kraft getretenen neuen Regelung geprüft hatte, da diese neue Regelung nur für Beihilfen galt, die nach einem bestimmten, nach dem für die streitigen Beihilfen maßgebenden Zeitraum liegenden Zeitpunkt in Kraft getreten oder in Kraft geblieben waren (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnrn. 94 bis 96).

    Im Übrigen hätte die These der Kommission zur Folge, dass die Erörterung in der Sache vorweggenommen würde und die verschiedenen Phasen der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vermengt würden, wodurch der Hauptzweck des förmlichen Prüfverfahrens, nämlich dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu allen kontroversen Aspekten der Sache Stellung zu nehmen, und der Kommission zu ermöglichen, die abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen zu treffen, keine Bedeutung mehr habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnrn. 47, 48 und 51).

    Der Kläger muss daher über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung insgesamt verfügen, auch gegen die Feststellung, dass die ursprüngliche Anmeldung erst zu einem nach dem Inkrafttreten der KMU-Freistellungsverordnung liegenden Zeitpunkt vollständig geworden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Erstens ist, wie das Gericht bereits festgestellt hat, dem Wortlaut des zweiten und des letzten Absatzes der Mitteilung über das beschleunigte Genehmigungsverfahren zu entnehmen, dass sich die Kommission auch für den Fall, dass eine beabsichtigte Beihilferegelung alle Voraussetzungen für die Eröffnung der Frist von 20 Arbeitstagen erfüllt, nur "grundsätzlich" verpflichtet hat, nach Ablauf dieser Frist keine Einwände zu erheben, womit ihre Befugnis, über diese Regelung zu "entscheiden", in vollem Umfang erhalten bleibt, sie also über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens entscheiden und am Ende dieses Verfahrens eine endgültige positive, eine mit Bedingungen verbundene oder eine negative Entscheidung erlassen kann (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 34).

    Da die in Rede stehende Beihilferegelung somit ihren Status als neue Beihilfe behielt, konnte die Kommission völlig zu Recht das förmliche Verfahren zur Prüfung der Regelung einleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49), was vom Kläger nicht bestritten wird.

    Somit genügt es in der Vorprüfungsphase, wenn die Anmeldung von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag zu bilden (Urteile Lorenz, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 3, Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-60/98

    Butterfly Music

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung schlechthin ausgeschlossen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1988, Spanien/Kommission, 203/86, Slg. 1988, 4536, Randnr. 19, vom 29. Juni 1999, Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 25, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 55).

    Die Rechtsprechung zu diesem zweiten Fall bedeutet keineswegs eine rückwirkende Anwendung der Rechtsvorschrift, da die neue Regelung, um die es geht, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Vertrag (Urteile Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 52), ein Mandat (Urteil Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31) oder ein anderes Rechtsverhältnis (Urteil Butterfly Music, oben in Randnr. 97 angeführt) nur insoweit, als sie noch nicht beendet sind und weiterhin Wirkungen entfalten, d. h. nur für die Zukunft, angewandt wird.

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Sie könne daher den genannten Grundsatz nicht stillschweigend im Wege einer Einzelfallentscheidung verändern, wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 44) unmissverständlich klargestellt habe.

    Nichts anderes habe die Kommission jedoch im vorliegenden Fall getan, indem sie auch von der Rechtsprechung abgewichen sei, wonach sie an ihre Verwaltungspraxis rechtlich gebunden sei (Urteil CIRFS u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Zum Vorbringen des Klägers in Bezug auf die zeitliche Anwendung von Rechtsvorschriften verweist die Kommission erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die unmittelbare Anwendbarkeit einer materiell-rechtlichen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei, einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der ausnahmslos gelte (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuG, 03.05.2007 - T-357/02
    Diesem Ansatz folgend hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das zu erreichende Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und Salumi u. a., oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 10).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 18.06.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuG, 28.01.2004 - T-142/01

    OPTUC / Kommission - Fischerei - Gemeinsame Marktorganisation -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02, Slg. 2007, II-1261, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands "Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen" - Teilprogramme 1 (coaching) , 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. 2003, L 91, S. 13, im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02), wird aufgehoben.

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS

    Diese Rechtsprechung ist - wie der Gerichtshof klargestellt hat - auch auf den Fall übertragbar, dass die Rückwirkung in dem Rechtsakt selbst nicht ausdrücklich vorgesehen worden ist, sich aber aus seinem Inhalt ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, C-368/89, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 59, und vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02, Slg. 2007, II-1261, Randnr. 95).
  • EuG, 14.07.2011 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Mit Urteil vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02, Slg. 2007, II-1261), gab das Gericht dem Antrag des Freistaats Sachsen als Kläger auf Nichtigerklärung mehrerer Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung (Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 und 4) statt.
  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht u. a. der Rückwirkung einer Gemeinschaftshandlung über das Datum ihrer Veröffentlichung hinaus entgegen (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 88, und vom 14. Juli 1983, Meiko-Konservenfabrik, 224/82, Slg. 1983, 2539, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02, Slg. 2007, II-1261, Randnr. 95).
  • VG Ansbach, 30.07.2009 - AN 2 K 09.01133

    Herabsetzung der regionalen Höchstgrenze für zur Sonderprämie beantragte

    Eine solche "unechte" Rückwirkung befindet sich aber jedenfalls dann mit den genannten Geboten der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes in Einklang, wenn bei der Rechtsänderung Gemeinschaftsinteressen verfolgt werden, die das Individualinteresse überwiegen (vgl. dazu allgemein aus jüngerer Zeit z.B. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3.5.2007 Rs. T-357/02 sowie die Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.01.2004 Rs. C-37/02 und C-38/02, Slg 2004 I-6911, jeweils m.w.N.).
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