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   EuG, 03.05.2018 - T-653/16   

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EuG, 03.05.2018 - T-653/16 (https://dejure.org/2018,10808)
EuG, Entscheidung vom 03.05.2018 - T-653/16 (https://dejure.org/2018,10808)
EuG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - T-653/16 (https://dejure.org/2018,10808)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Malta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente im Besitz der Kommission - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Dokumente, die im Rahmen der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgetauscht ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Malta / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Malta / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente im Besitz der Kommission - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Dokumente, die im Rahmen der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgetauscht ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Zwar ist Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt worden, dass der betreffende Mitgliedstaat der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen kann, wenn er sich auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59).

    Hierzu ist entschieden worden, dass einem Mitgliedstaat bereits nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 der sehr umfassende Anspruch zusteht, vor der Offenlegung von Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden und von dem Mitgliedstaat stammen, gehört zu werden (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 46).

    Da Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser zuvor ein entsprechendes spezielles Ersuchen eingereicht hat, ist diese Bestimmung prozessualer Natur (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, sowie vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53 und 54).

    Drittens müssen das Organ, das die Veröffentlichung von Dokumenten in Betracht zieht, und der Mitgliedstaat, von dem diese Dokumente stammen, beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV so handeln und zusammenarbeiten, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 85).

    Dabei haben beide vor allem darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, binnen der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 86).

    113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 begnügt sich daher nicht, wie Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, mit der Regelung, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden spezifischen Antrag gestellt hat, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht mehr ohne seine vorherige Zustimmung verbreitet werden kann, sondern macht, nach dem Vorbild von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, die vorherige und ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats zu einer absoluten Voraussetzung für bestimmte Formen der Weiterleitung und Verwendung von Daten, die von diesem Mitgliedstaat übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 47 und 78).

    Nach dieser Regel in ihrer vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1049/2001 geltenden Form war, wenn der Urheber eines im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments ein Dritter war, der Antrag auf Zugang zum Dokument direkt an den Urheber dieses Dokuments zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 56).

    Hieraus folgt, dass entgegen dem, was zu der Beschränkung nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 47 und 99), die Anwendung der Beschränkung nach Art. 113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 weder von einer ausdrücklichen und vorherigen Willenserklärung des betreffenden Mitgliedstaats noch davon abhängig ist, dass dieser sich auf eine materielle Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 oder Art. 113 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1224/2009 beruft oder seinen etwaigen Widerspruch begründet.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 gemäß ihrem Art. 1 Buchst. a "ein[en] größtmögliche[n] Zugang zu Dokumenten gewährleiste[n]" soll und dass sie auf dem in ihrem elften Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Grundsatz beruht, dass "alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein [sollten]." Die Verordnung, insbesondere aber ihre Verfahrensvorschriften, sollen die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 49), nicht aber die Ausübung dieses Rechts, insbesondere durch Unterwerfung unter nicht erforderliche formale Sachzwänge, erschweren.

    Sie soll also die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 49).

    Daher ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 56, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 110).

    Richtet sich ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die Daten im Sinne der Verordnung Nr. 1224/2009 enthalten, werden folglich die Bestimmungen des Art. 113 Abs. 2 und 3 der letztgenannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 70).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Sodann soll das Verfahren nach den Art. 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 in erster Linie eine schnelle und einfache Bearbeitung der Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen und in zweiter Linie gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verhindern, dass das Organ eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25, 27 und 28).

    Richtet sich ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die Daten im Sinne der Verordnung Nr. 1224/2009 enthalten, werden folglich die Bestimmungen des Art. 113 Abs. 2 und 3 der letztgenannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 70).

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Was erstens Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, darf zwar ein Organ einen Antrag nicht als zu unpräzise ablehnen, ohne den Antragsteller zuvor aufzufordern, seinen Antrag zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2011 Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 31, und vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 84 bis 87), umgekehrt kann aber nicht mit Erfolg gerügt werden, dass ein Organ aufgrund eines angeblich unpräzisen Antrags Zugang zu Dokumenten gewährt habe, ohne zuvor den Antragsteller zur Präzisierung seines Antrags aufzufordern.

    Da ein Organ zu einer umfassenden Prüfung sämtlicher in dem Antrag auf Offenlegung genannter Dokumente verpflichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-300/10, EU:T:2012:247, Rn. 69), kann es im Übrigen jederzeit, auch erstmals bei der Prüfung des Zweitantrags, neue Dokumente ermitteln, die dem Antrag zugeordnet werden können.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Zwar ist Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt worden, dass der betreffende Mitgliedstaat der Verbreitung aus ihm stammender Dokumente nur widersprechen kann, wenn er sich auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen materiellen Ausnahmen stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, und vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 59).

    Da Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass dieser zuvor ein entsprechendes spezielles Ersuchen eingereicht hat, ist diese Bestimmung prozessualer Natur (Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 78 und 81, sowie vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 53 und 54).

  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Die Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten, die insbesondere in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthalten sind, können daher, wenn wie im vorliegenden Fall die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, hier der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zuzuordnen sind, nicht angewandt und ausgelegt werden, ohne die speziellen Regeln für die Übermittlung und Verwendung der in diesen Dokumenten enthaltenen Daten zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall in Art. 113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 vorgesehen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 83, und vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, nicht veröffentlicht, Rn. 154).
  • EuG, 19.11.2014 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Wurde der Antragsteller nicht zur Präzisierung seines Antrags aufgefordert, kann sich nämlich weder das Organ noch, a fortiori, ein Dritter mit Erfolg darauf berufen, dass der Antrag vage sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2014, Ntouvas/ECDC, T-223/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:975, Rn. 46).
  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts der Union, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von diesen Zielsetzungen oder diesen Komponenten als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat, C-36/98, EU:C:2001:64, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Die Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten, die insbesondere in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthalten sind, können daher, wenn wie im vorliegenden Fall die Dokumente, auf die sich der Zugangsantrag bezieht, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, hier der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zuzuordnen sind, nicht angewandt und ausgelegt werden, ohne die speziellen Regeln für die Übermittlung und Verwendung der in diesen Dokumenten enthaltenen Daten zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall in Art. 113 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1224/2009 vorgesehen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 83, und vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T-221/08, EU:T:2016:242, nicht veröffentlicht, Rn. 154).
  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus EuG, 03.05.2018 - T-653/16
    Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts der Union, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von diesen Zielsetzungen oder diesen Komponenten als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat, C-36/98, EU:C:2001:64, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

  • EuG, 25.08.2017 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 02.07.2015 - T-214/13

    Typke / Kommission

  • EuG, 20.07.2017 - T-619/15

    Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuG, 20.09.2012 - T-333/09

    Polen / Kommission

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuG, 20.12.2023 - T-106/17

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

    Dans ces conditions, le Tribunal peut connaître du grief des requérants tiré d'une violation de l'obligation de motivation, sans qu'il soit besoin d'examiner si ce grief, soulevé pour la première fois dans la réplique, satisfait aux exigences de l'article 84, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir arrêt du 3 mai 2018, Malte/Commission, T-653/16, EU:T:2018:241, point 48 et jurisprudence citée).
  • EuG, 24.01.2024 - T-602/22

    Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Diese beiden Bestimmungen sind nicht als einander ausschließend konzipiert worden, sondern vielmehr, wie sich aus den Vorarbeiten zu dieser Verordnung ergibt (vgl. geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001, 240 E, S. 165, Punkt 2.4), als eine Bestimmung, die Dritte im Allgemeinen betrifft (Abs. 4), und eine Bestimmung, die für bestimmte Dritte, nämlich die Mitgliedstaaten, gilt und die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 35 wieder aufnimmt (Abs. 5) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241, Rn. 98 und 99, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:433, Nr. 48).
  • EuG, 27.11.2019 - T-31/18

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Das Verfahren nach den Art. 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 soll in erster Linie eine schnelle und einfache Bearbeitung der Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten ermöglichen und in zweiter Linie gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung des Organs vermeiden (Urteil vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241, Rn. 77; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 25, 27 und 28).
  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

    Da nach ständiger Rechtsprechung eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 263 AEUV darstellt und ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteile vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist der fünfte Klagegrund zu prüfen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV und des Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission, C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.12.2023 - T-731/21

    Kopriva - Horák/ Kommission

    Dans ces conditions, le Tribunal peut connaître du moyen tiré d'un défaut de motivation de la décision attaquée, sans qu'il soit besoin d'examiner si ce moyen, soulevé par la requérante pour la première fois dans la réplique, satisfait aux exigences de l'article 84, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir, en ce sens, arrêt du 3 mai 2018, Malte/Commission, T-653/16, EU:T:2018:241, point 48 et jurisprudence citée).
  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein sich auf zwingendes Recht beziehender Klagegrund im Rahmen einer Nichtigkeitsklage von den Parteien nämlich in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden, da ein solcher Klagegrund vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss (Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, EU:T:2004:218" Rn. 210, und vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission, T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205" Rn. 44, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, EU:C:1997:73" Rn. 23 bis 25, und vom 3. Mai 2018, Malta/Kommission, T-653/16, EU:T:2018:241" Rn. 47 und 48).
  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

    Enfin, la seule circonstance que la Commission ait tardé à adopter la décision attaquée après le prononcé de l'arrêt d'annulation ne suffit pas à établir une violation du principe de bonne foi par cette institution, non plus qu'à entacher cette décision d'une illégalité justifiant son annulation (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 3 mai 2018, Malte/Commission, T-653/16, EU:T:2018:241, point 86 et jurisprudence citée).
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