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   EuG, 03.06.1996 - T-41/96 R   

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https://dejure.org/1996,8063
EuG, 03.06.1996 - T-41/96 R (https://dejure.org/1996,8063)
EuG, Entscheidung vom 03.06.1996 - T-41/96 R (https://dejure.org/1996,8063)
EuG, Entscheidung vom 03. Juni 1996 - T-41/96 R (https://dejure.org/1996,8063)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verfahren der einstweiligen Anordnung - Aussetzung des Vollzugs.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Verbot der Ausfuhr von Adalat-Erzeugnissen

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 186; ; EG-Vertrag Art. 86

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.06.1996 - T-41/96
    24 Ebenso wie in der Rechtssache Sandoz (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45 ° abgekürzte Veröffentlichung), wo die Händler stillschweigend in ein Ausfuhrverbot eingewilligt hätten, um als Geschäftspartner akzeptiert zu werden, habe das Ausfuhrverbot einen wesentlichen Bestandteil der fortlaufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Bayer und ihren Großhändlern in Spanien und Frankreich dargestellt.

    Es kann sich auch stillschweigend aus dem klaren und eindeutigen Verhalten der Unternehmen im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehungen ergeben (vgl. Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, a. a. O.).

    Daher konnte der Gerichtshof entscheiden, daß sich diese von den Kunden stillschweigend gebilligte Ausfuhrverbotsklausel in den allgemeinen Rahmen der fortlaufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem betreffenden Unternehmen und seinen Wiederverkäufern einfügte (Urteil Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, a. a. O., Randnrn. 9 bis 12).

  • EuGH, 17.09.1985 - 25/84

    Ford / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.06.1996 - T-41/96
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Lieferverweigerung zwar unter ganz bestimmten Umständen Teil einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 sein (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnrn. 20 bis 22); dies ändert aber nichts daran, daß in diesem Bereich die Vertragsfreiheit die Regel bleiben muß, wie das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 51 und 52) ausgeführt hat.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 03.06.1996 - T-41/96
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Lieferverweigerung zwar unter ganz bestimmten Umständen Teil einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 sein (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1985 in den Rechtssachen 25/84 und 26/84, Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnrn. 20 bis 22); dies ändert aber nichts daran, daß in diesem Bereich die Vertragsfreiheit die Regel bleiben muß, wie das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 (Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 51 und 52) ausgeführt hat.
  • EuG, 22.04.1996 - T-23/96

    Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 03.06.1996 - T-41/96
    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 22. April 1996 in der Rechtssache T-23/96 R, De Persio/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    138 Unter Hinweis auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R (Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 54) und IMS Health/Kommission (zitiert oben in Randnr. 133, Randnr. 130) trägt Microsoft vor, ihre Freiheit, über die wesentlichen Elemente ihrer Geschäftspolitik zu entscheiden, werde wie in den Fällen, die zu den genannten Beschlüssen geführt hätten, durch den Vollzug der Entscheidung eingeschränkt.
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Eine solche Lage begründe Dringlichkeit (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 59).
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R (Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 54, im Folgenden: Beschluss Bayer) trägt sie vor, dass wie in dieser Rechtssache im vorliegenden Fall die Freiheit von IMS Health, ein wesentliches Element ihrer Geschäftspolitik festzulegen, durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung eingeschränkt würde.
  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Die Antragstellerin vertritt unter Hinweis auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R (Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381) die Auffassung, im Verfahren der einstweiligen Anordnung müßten die Lasten, die die angefochtene Verordnung ihr selbst, den ihre Anträge unterstützenden Streithelfern und Dritten mit einem Interesse an der Anordnung der beantragten Maßnahme auferlege, gegen die angeblichen Vorteile für die öffentliche Gesundheit abgewogen werden, die diese Verordnung sicherstellen solle.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R (Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381), in dem festgestellt worden sei, daß die Gefahr, daß eine Tochtergesellschaft des Antragstellers in einem anderen Land ihre Marktanteile verliere, was möglicherweise zur Entlassung von Mitarbeitern führe, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beachten sei.
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Nur der Richter der einstweiligen Anordnung kann bei der Entscheidung, ob dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist, andere Interessen, etwa das Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, berücksichtigen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnrn.
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Dies würde zur Entlassung zahlreicher Mitarbeiter führen und begründe damit die Dringlichkeit (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996, II-381, Randnr. 59).
  • EuG, 26.08.1996 - T-75/96

    Söktas Pamuk Ve Tarim Ürünlerini DeÄŸerlendirme Ticaret Ve Sanayii AS (Söktas)

    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer AG/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 13).
  • EuG, 13.07.1996 - T-76/96

    The National Farmers' Union, International Traders Ferry Ltd, UK Genetics, RS &

    Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).
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