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   EuG, 03.06.2010 - T-173/09   

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https://dejure.org/2010,22168
EuG, 03.06.2010 - T-173/09 (https://dejure.org/2010,22168)
EuG, Entscheidung vom 03.06.2010 - T-173/09 (https://dejure.org/2010,22168)
EuG, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - T-173/09 (https://dejure.org/2010,22168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung

  • Europäischer Gerichtshof

    Z / Kommission

    Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung

  • EU-Kommission PDF

    Z gegen Europäische Kommission.

    Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung

  • EU-Kommission

    Z gegen Europäische Kommission.

    Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2009, der Klägerin keinen Zugang zu der Verfahrensakte in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 - Meeresschläuche) wegen eines Kartells auf dem europäischen Markts ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 03.06.2010 - T-173/09
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, auf ein Rechtsmittel hin bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg. 2008, II-2825, Randnrn.

    Daher ist die Klage insoweit unzulässig, als der Kläger beantragt, die Kommission zum einen zu verurteilen, ihm Einsicht in die Verfahrensakten in der Sache COMP/39.406 (Marineschläuche) zu gewähren und ihm eine Kopie ihrer Entscheidung in dieser Sache zur Verfügung zu stellen, und zum anderen, ihm mitzuteilen, ob er in dieser Entscheidung namentlich bezeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, Randnr. 27).

  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

    Auszug aus EuG, 03.06.2010 - T-173/09
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, auf ein Rechtsmittel hin bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg. 2008, II-2825, Randnrn.
  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

    Auszug aus EuG, 03.06.2010 - T-173/09
    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 26, auf ein Rechtsmittel hin bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, Slg. 2004, I-1073, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission, T-51/07, Slg. 2008, II-2825, Randnrn.
  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Diese Beschränkung der Rechtmäßigkeitskontrolle gilt für alle Arten von Streitsachen, mit denen das Gericht befasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juni 2010, Z/Kommission, T-173/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 9. Oktober 2018, Pint/Kommission, T-634/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:662, Rn. 19).
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