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   EuG, 03.09.2015 - T-676/14   

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https://dejure.org/2015,24585
EuG, 03.09.2015 - T-676/14 (https://dejure.org/2015,24585)
EuG, Entscheidung vom 03.09.2015 - T-676/14 (https://dejure.org/2015,24585)
EuG, Entscheidung vom 03. September 2015 - T-676/14 (https://dejure.org/2015,24585)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 - Wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet - Manipulation von Statistiken - Beschluss der Kommission, eine Untersuchung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 - Wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet - Manipulation von Statistiken - Beschluss der Kommission, eine Untersuchung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 10 bis 12; vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, Slg, EU:T:1995:114, Rn. 39, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, Slg, EU:T:2004:172, Rn. 30).

    Das gilt insbesondere für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Kommission und ihre Entscheidung, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (Urteil vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 44 bis 47), für den Beschluss, ein Verfahren nach Art. 102 AEUV zu eröffnen (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 21), oder auch für die Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), eine Untersuchung einzuleiten (Beschluss Camós Grau/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2004:172, Rn. 33 und 36).

    Einem derartigen Beschluss des Rates vorangegangenen Maßnahmen etwa anhaftende rechtliche Mängel, beginnend mit denen, die die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission betreffen, könnten daher nur zur Stützung dieser Klage herangezogen werden (vgl. in diesen Sinne Urteile vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission der EAG, 11/64, Slg, EU:C:1965:38, IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 12, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern (Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, Slg, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, Slg, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 10 bis 12; vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, Slg, EU:T:1995:114, Rn. 39, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Einem derartigen Beschluss des Rates vorangegangenen Maßnahmen etwa anhaftende rechtliche Mängel, beginnend mit denen, die die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission betreffen, könnten daher nur zur Stützung dieser Klage herangezogen werden (vgl. in diesen Sinne Urteile vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission der EAG, 11/64, Slg, EU:C:1965:38, IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 12, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).

  • EuG, 09.06.2004 - T-96/03

    Camos Grau / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, Slg, EU:T:2004:172, Rn. 30).

    Das gilt insbesondere für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Kommission und ihre Entscheidung, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (Urteil vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 44 bis 47), für den Beschluss, ein Verfahren nach Art. 102 AEUV zu eröffnen (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 21), oder auch für die Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), eine Untersuchung einzuleiten (Beschluss Camós Grau/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2004:172, Rn. 33 und 36).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Das gilt insbesondere für die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Kommission und ihre Entscheidung, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (Urteil vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, C-191/95, Slg, EU:C:1998:441, Rn. 44 bis 47), für den Beschluss, ein Verfahren nach Art. 102 AEUV zu eröffnen (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 21), oder auch für die Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), eine Untersuchung einzuleiten (Beschluss Camós Grau/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2004:172, Rn. 33 und 36).
  • EuGH, 07.04.1965 - 11/64

    Weighardt / Kommission EAG

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Einem derartigen Beschluss des Rates vorangegangenen Maßnahmen etwa anhaftende rechtliche Mängel, beginnend mit denen, die die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission betreffen, könnten daher nur zur Stützung dieser Klage herangezogen werden (vgl. in diesen Sinne Urteile vom 7. April 1965, Weighardt/Kommission der EAG, 11/64, Slg, EU:C:1965:38, IBM/Kommission, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 12, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).
  • EuG, 30.04.2003 - T-167/01

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Nach ständiger Rechtsprechung können natürliche oder juristische Personen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so dass sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern (Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, Slg, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, Slg, EU:T:2006:34, Rn. 44).
  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 03.09.2015 - T-676/14
    Im Fall von Handlungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese gerichteten Klage geltend gemacht werden können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 10 bis 12; vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, Slg, EU:T:1995:114, Rn. 39, und Beschluss Schneider Electric/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2006:34, Rn. 45).
  • EuG, 12.10.2016 - T-41/16

    Cyprus Turkish Chamber of Industry u.a. / Kommission

    À cet égard, lorsqu'il s'agit d'actes dont l'élaboration s'effectue en plusieurs phases d'une procédure interne, seules constituent, en principe, des actes attaquables les mesures fixant définitivement la position de l'institution au terme de la procédure, à l'exclusion des mesures intermédiaires dont l'objectif est de préparer la décision finale (arrêts du 11 novembre 1981, 1BM/Commission, 60/81, EU:C:1981:264, point 10, et du 27 juin 1995, Guérin automobiles/Commission, T-186/94, EU:T:1995:114, point 39, et ordonnance du 3 septembre 2015, Espagne/Commission, T-676/14, EU:T:2015:602, point 13).
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