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   EuG, 03.10.2019 - T-666/18   

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EuG, 03.10.2019 - T-666/18 (https://dejure.org/2019,32207)
EuG, Entscheidung vom 03.10.2019 - T-666/18 (https://dejure.org/2019,32207)
EuG, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - T-666/18 (https://dejure.org/2019,32207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Bildmarke ad pepper - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Bildmarke ad pepper - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens abzielt, noch darauf, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls vorzunehmen, die eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren impliziert (Urteile vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 36, und vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:9, Rn. 30).

    Im Übrigen verlangt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 keine kontinuierliche, ununterbrochene Benutzung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Zeitraum, sondern nur eine ernsthafte Benutzung im Laufe dieses Zeitraums (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2017, Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO - Gianni Versace [VERSACCINO], T-337/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:692, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2004, HIPOVITON, T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 40 und 41).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach den Abs. 3 und 4 von Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), die nach Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung auf Verfallsverfahren anwendbar sind, der Nachweis der Benutzung einer Marke sich auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke beziehen muss und sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 37, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 27).

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 39, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21).

  • EuG, 08.05.2017 - T-680/15

    Les Éclaires / EUIPO - L'éclaireur International (L'ECLAIREUR) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche "für Waren oder Dienstleistungen" angesehen werden (vgl. Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO - L'éclaireur International [L'ECLAIREUR], T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" vor, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L'ECLAIREUR, T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23).

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L'ECLAIREUR, T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Eine solche Beurteilung hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteile vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 2011, centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik [CENTROTHERM], T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-427/09, EU:T:2011:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 39, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach diesem Zeitraum liegen, es aber ermöglichen, das Ausmaß der Benutzung dieser Marke im maßgeblichen Zeitraum zu bestätigen oder besser zu beurteilen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO - Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T-459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Beschlüsse vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 31, und vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 41).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Wird eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung daher nicht als eine solche "für Waren oder Dienstleistungen" angesehen werden (vgl. Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO - L'éclaireur International [L'ECLAIREUR], T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem liegt auch ohne Anbringung eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" vor, wenn das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen bildet, und den vertriebenen Waren oder den erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. Urteil vom 8. Mai 2017, L'ECLAIREUR, T-680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, EU:C:2007:497, Rn. 22 und 23).

  • EuG, 13.09.2016 - T-146/15

    hyphen / EUIPO - Skylotec (Représentation d'un polygone) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Der Verwendung dieser Grundfarben kommt jedoch keine besondere Originalität zu, so dass diese Farbelemente weder unterscheidungskräftig noch dominierend sind und auch nicht den Schluss zulassen, dass die Marke in ihrer eingetragenen Form dadurch verändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO - Skylotec [Darstellung eines Vielecks], T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Klägerin schließlich mit der Veränderung des Bildbestandteils argumentiert, der in den von der Streithelferin benutzten Zeichen von einem Kreis umgeben ist, ist festzustellen, dass die hinzugefügte Form, d. h. der Kreis, eine der einfachsten und gängigsten Formen darstellt und zu den geometrischen Grundformen gehört und daher nicht unterscheidungskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 45).

  • EuG, 16.06.2015 - T-660/11

    Polytetra / OHMI - EI du Pont de Nemours (POLYTETRAFLON)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Des Weiteren lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteile vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 16. Juni 2015, Polytetra/HABM - EI du Pont de Nemours [POLYTETRAFLON], T-660/11, EU:T:2015:387, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2015, 1nditex/HABM - Ansell [ZARA], T-584/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:604, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Bündel von Beweismitteln kann nämlich geeignet sein, die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen, auch wenn jedes einzelne dieser Beweismittel für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (Urteil vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C-108/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:234, Rn. 36; vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, POLYTETRAFLON, T-660/11, EU:T:2015:387, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, LA MER, T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 42; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 39, und Beschluss vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50, Rn. 21).

  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-666/18
    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens abzielt, noch darauf, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, LA MER, T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuG, 10.06.2010 - T-482/08

    Atlas Transport / OHMI - Hartmann (ATLAS TRANSPORT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 12.03.2014 - T-381/12

    Borrajo Canelo / OHMI - Tecnoazúcar (PALMA MULATA)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO

  • EuG, 23.09.2015 - T-426/13

    L'Oréal / OHMI - Cosmetica Cabinas (AINHOA)

  • EuG, 06.03.2014 - T-71/13

    Anapurna / OHMI - Annapurna (ANNAPURNA)

  • EuG, 18.07.2017 - T-110/16

    Savant Systems / EUIPO - Savant Group (SAVANT) - Unionsmarke - Verfallsverfahren

  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

  • EuGH, 17.04.2008 - C-108/07

    Ferrero Deutschland / HABM

  • EuG, 28.02.2019 - T-459/18

    Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke -

  • EuG, 09.09.2015 - T-584/14

    Inditex / OHMI - Ansell (ZARA)

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

  • EuG, 30.11.2009 - T-353/07

    Esber / OHMI - Coloris Global Coloring Concept (COLORIS)

  • EuG, 05.10.2017 - T-337/16

    Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo / EUIPO - Gianni Versace (VERSACCINO) -

  • EuG, 12.09.2007 - T-358/04

    'Neumann / HABM (Forme d''une tête de microphone)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 03.04.2019 - T-468/18

    NSC Holding/ EUIPO - Ibercondor (CONDOR SERVICE, NSC) - Unionsmarke -

  • EuG, 14.09.2017 - T-103/16

    Aldi Einkauf / EUIPO - Weetabix (Alpenschmaus)

  • EuG, 13.06.2006 - T-153/03

    'Inex / OHMI - Wiseman (Représentation d''une peau de vache)' -

  • EuG, 27.04.2016 - T-89/15

    Niagara Bottling / EUIPO (NIAGARA)

  • EuG, 22.09.2016 - T-512/15

    Sun Cali / EUIPO - Abercrombie & Fitch Europe (SUN CALI) - Unionsmarke -

  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beschwerdekammer lediglich davon ausgegangen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften mit Zustimmung der Streithelferin geschehen sei, ist zweitens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 54 und 55 der angefochtenen Entscheidung, wenn auch nur in groben Zügen, ausgeführt hat, dass davon auszugehen sei, dass die Benutzung durch die Tochtergesellschaften der Streithelferin mit deren Zustimmung geschehen sei und dass dieser Ansatz mit den Urteilen vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) (T-668/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:719), und vom 3. Oktober 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ad pepper) (T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720), in Einklang stehe, die rechtskräftig geworden seien und deren Unterlagen und Zeiträume sich mit denen des vorliegenden Verfahrens überschnitten.

    Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das die im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form erfordert außerdem die Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, inwieweit dieser Bestandteil dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens steht der Begriff "pepper", der auf Englisch "Chili" oder "Pfeffer" bedeutet, nämlich in keinerlei Zusammenhang mit den betroffenen Dienstleistungen, die zum Bereich Online-Marketing gehören, ist in der Branche dieser Dienstleistungen ungebräuchlich und weist aufgrund seiner Originalität gegenüber den maßgeblichen Verkehrskreisen Unterscheidungskraft auf (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 29).

    Des Weiteren reicht die angebliche Existenz zahlreicher den Begriff "pepper" enthaltender Marken nicht aus, dessen originäre Unterscheidungskraft in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen zu schwächen, da sich zum einen anhand dieser Eintragungen, für sich genommen, nicht feststellen lässt, in welchem Ausmaß die angesprochenen Verkehrskreise mit Marken, die diesen Bestandteil enthalten, tatsächlich konfrontiert werden, und die Klägerin zum anderen keineswegs klarstellt, ob diese Eintragungen Dienstleistungen wie die betroffenen Dienstleistungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 28).

    Sodann ist der Wortbestandteil "the e-advertising network" ("das Netzwerk für E-Advertising") ein Element, das für die von der angegriffenen Marke erfassten Online-Werbedienstleistungen beschreibend und somit in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen ohne Unterscheidungskraft ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 37).

    Es handelt sich somit um rein beschreibende Bestandteile ohne Unterscheidungskraft (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 36 und 37).

    Der Verwendung dieser Grundfarben kommt jedoch keine besondere Originalität zu, so dass diese Farben weder unterscheidungskräftig noch dominierend sind und nicht den Schluss zulassen, dass die Marke in ihrer eingetragenen Form dadurch verändert wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 46).

    Hierfür spricht auch, dass die Form der Chilischoten sowohl in den von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen als auch in der angegriffenen Marke übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 47).

    Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird nämlich durch diese geringfügigen stilistischen und visuellen Änderungen nicht modifiziert, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage bleiben, den Wortbestandteil "ad pepper" der von der Streithelferin oder einer ihrer Tochtergesellschaften benutzten Zeichen als mit dem der angegriffenen Marke identisch wahrzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 44).

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls Umstände berücksichtigt werden, die zwar nach diesem Zeitraum liegen, es aber ermöglichen, das Ausmaß der Benutzung dieser Marke im maßgeblichen Zeitraum zu bestätigen oder besser zu beurteilen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens diejenigen Beweismittel betrifft, deren Datum ungewiss sein soll, und zwar die Beweismittel Nrn. 4, 5, 6 (dort die S. 2 bis 6), 8, 9 und 14, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass im Rahmen der Würdigung des Nachweises der ernsthaften Benutzung einer Marke nicht verlangt wird, dass jedes Beweismittel notwendigerweise Angaben über jeden der vier Aspekte, auf die sich der Nachweis der ernsthaften Benutzung beziehen muss, nämlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Benutzung, enthalten müsste (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, EU:T:2019:720, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verhält es sich beispielsweise, wenn dieses Beweismittel die anderen maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls untermauert (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, ad pepper, T-666/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:720, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.02.2024 - T-792/22

    Quatrotec Electrónica/ EUIPO - Woxter Technology (WOXTER)

    La configuration des factures est donc de nature à permettre l'établissement d'un lien étroit entre la marque contestée et les produits facturés [voir, en ce sens, arrêt du 3 octobre 2019, 6Minutes Media/EUIPO - ad pepper media International (ad pepper), T-666/18, non publié, EU:T:2019:720, point 82].

    Par ailleurs, la présence éventuelle d'autres marques sur les factures, désignant, selon la requérante, les différents modèles de produits commercialisés par la titulaire de la marque contestée, n'est en aucune manière de nature à empêcher ou à altérer l'identification, par le public pertinent, des produits rattachés à ladite marque, laquelle n'occupe une place ni accessoire ni négligeable dans les éléments de preuve produits (voir, en ce sens, arrêt du 3 octobre 2019, ad pepper, T-666/18, non publié, EU:T:2019:720, point 84).

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