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   EuG, 03.10.2019 - T-730/18   

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EuG, 03.10.2019 - T-730/18 (https://dejure.org/2019,32217)
EuG, Entscheidung vom 03.10.2019 - T-730/18 (https://dejure.org/2019,32217)
EuG, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - T-730/18 (https://dejure.org/2019,32217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    DQ u.a. / Parlament

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Umfang der Beistandspflicht - Maßnahme zur Entfernung - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Haftung - Immaterieller Schaden

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Dienst; Beamte; Art. 24 des Statuts; Antrag auf Beistand; Art. 12a des Statuts; Mobbing; Umfang der Beistandspflicht; Maßnahme zur Entfernung; Dauer des Verwaltungsverfahrens; Haftung; Immaterieller Schaden

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts müssen die Kläger somit den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen durch das Verhalten des Referatsleiters entstanden sein soll, in erster Linie mittels einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht durchzusetzen versuchen, und die Anstellungsbehörde könnte nur dann, wenn dieser Schadensersatz nicht erlangt werden konnte, verpflichtet sein, den Klägern den Schaden, der durch ein solches Verhalten eines "Dritten" im Sinne dieser Bestimmung entstanden ist, solidarisch zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 112).

    Allerdings kann die Anstellungsbehörde aufgrund ihrer Beistandspflicht dazu verpflichtet sein, die Kläger - insbesondere finanziell - bei einem solchen Bemühen, Schadensersatz zu erlangen, zu unterstützen, im vorliegenden Fall, um mit einer "unterstützten" Klage zu erreichen, dass ein nationales Gericht die ihrem Beistandsantrag zugrunde liegenden Verhaltensweisen, die sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes betreffen, als rechtswidrig anerkennt und ihnen Schadensersatz zuspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 42, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98).

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie hinsichtlich der Frage - die sie erst am Ende der Verwaltungsuntersuchung entscheiden kann -, ob es sich bei einem Sachverhalt um Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt, über kein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 123, vom 13. Juli 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).

    Zum einen müssten sie nämlich, wenn man davon ausgeht, dass sie den Ersatz der ihnen durch das Verhalten des Direktors, das ihres Erachtens gegen Art. 12a des Statuts verstößt, entstandenen Schäden verlangen, ebenso wie hinsichtlich des immateriellen Schadens, der ihnen durch das Verhalten des Referatsleiters entstanden sein soll, bei den nationalen Gerichten Klage erheben, wofür sie gemäß Art. 24 des Statuts gegebenenfalls die Unterstützung der Anstellungsbehörde beanspruchen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 111 bis 113).

    Insoweit hat das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung darauf zu achten, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung bei der Bestimmung dessen, was eine angemessene Frist darstellt, über keinen weiten Wertungsspielraum verfügt, und dies umso weniger bei Mobbingvorwürfen, bei denen zum einen die Verwaltung nach der Rechtsprechung (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101 und 102) mit aller gebotenen Zügigkeit zu handeln hat, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Durchführung der Verwaltungsuntersuchung, und zum anderen der Unionsgesetzgeber den das Statut anwendenden Verwaltungen keine Frist für die Bearbeitung von Beistandsanträgen und Hinweisen gemäß Art. 24 bzw. Art. 22a des Statuts in Verbindung mit Art. 12a des Statuts vorgegeben hat.

    Art. 24 des Statuts verlangt jedoch, dass die Anstellungsbehörde bei der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung möglichst zügig vorgeht, da zum einen die etwaige Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde am Ende der Verwaltungsuntersuchung, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und von diesen außerdem für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, und zum anderen die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des vermeintlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Anstellungsbehörde gegen die sich aus ihrer Beistandspflicht ergebende Verpflichtung (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98) verstoßen hat, die Antragsteller zeitnah über die Behandlung ihres Beistandsantrags zu informieren.

    Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde in dem am Ende der Verwaltungsuntersuchung erstellten Bericht, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Da die Verwaltung in Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zu diesem Zweck und unter Bereitstellung der geeigneten logistischen und personellen Mittel entscheiden kann, die Durchführung einer solchen Untersuchung den übergeordneten Stellen des Organs, wie einem Generaldirektor, zu übertragen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), können die Kläger nicht beanstanden, dass die Anstellungsbehörde den Generaldirektor mit der Durchführung der Untersuchung im Zusammenhang mit dem Hinweis im Sinne von Art. 22a des Statuts in ihrem Schreiben vom 11. November 2013 betraut hat.

    Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen Mobbing oder ein Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49, vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92).

    Erbringt die Beistand beantragende Person jedoch einen ausreichenden Anfangsbeweis für ihre Vorwürfe, ist die Verwaltung zum einen verpflichtet, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und dann gegebenenfalls die geeigneten Beistandsmaßnahmen ergreifen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 94), ohne insoweit über ein weites Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Einleitung und Durchführung dieser Verwaltungsuntersuchung zu verfügen.

    Art. 24 des Statuts verlangt jedoch, dass die Anstellungsbehörde bei der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung möglichst zügig vorgeht, da zum einen die etwaige Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde am Ende der Verwaltungsuntersuchung, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und von diesen außerdem für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, und zum anderen die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des vermeintlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

    Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde in dem am Ende der Verwaltungsuntersuchung erstellten Bericht, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, und vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136; vgl. auch Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa - wie im vorliegenden Fall - die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschuldigte Person, wenn die Verwaltung am Ende der Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Mobbing vorliegt.

    Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98).

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie hinsichtlich der Frage - die sie erst am Ende der Verwaltungsuntersuchung entscheiden kann -, ob es sich bei einem Sachverhalt um Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt, über kein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 123, vom 13. Juli 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).

    Sie muss jedoch, wie das Parlament geltend gemacht hat, beim Erlass einer solchen Maßnahme auch die Rechte des Beschuldigten wahren, insbesondere die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wobei endgültige Beistandsmaßnahmen erst nach vollständiger Durchführung der Verwaltungsuntersuchung ergriffen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57).

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Anstellungsbehörde gegen die sich aus ihrer Beistandspflicht ergebende Verpflichtung (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98) verstoßen hat, die Antragsteller zeitnah über die Behandlung ihres Beistandsantrags zu informieren.

  • EuG, 17.07.2017 - T-38/17

    DQ u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Mit Klageschrift, die am 20. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-38/17 in das Register eingetragen wurde, beantragten die Kläger und einer der beiden weiteren Kollegen, das Parlament zu verurteilen, ihnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 92 200 Euro zu zahlen, der der Übernahme der gesamten Kosten, Auslagen und Gebühren ihres Rechtsbeistands im Zusammenhang erstens mit dem Beistandsantrag, zweitens mit dem von ihnen eingeleiteten Verfahren gegen das Parlament vor dem Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien), und drittens mit der Klage T-38/17 entspreche.

    Mit Schreiben vom 11. bzw. vom 6. Juli 2017 teilten die Kläger und einer der beiden weiteren Kollegen sowie das Parlament dem Gericht mit, dass sie eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erzielt hätten, so dass die Rechtssache durch Beschluss vom 17. Juli 2017, DQ u. a./Parlament (T-38/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:557), im Register des Gerichts gestrichen wurde.

    Diese Vereinbarung wurde jedoch unbeschadet etwaiger gesonderter Schadensersatzforderungen geschlossen, die nicht im Rahmen der in der Rechtssache T-38/17 in Frage stehenden Anträge und Beschwerden geltend gemacht worden waren.

    Was die Bezifferung des immateriellen Schadens anbelangt, der von den Klägern verlangt werden kann, darf das Gericht entgegen deren Vorbringen nicht den vom Parlament hervorgehobenen Umstand unberücksichtigt lassen, dass dieses Organ sich bereit erklärt hat, nicht nur die im Zusammenhang mit der früheren Klage beim Gericht, die zum Beschluss vom 17. Juli 2017, DQ u. a./Parlament (T-38/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:557), geführt hat, entstandenen Gerichtskosten zu übernehmen, sondern auch und vor allem zum einen die Kosten der Prozessvertretung der Kläger im Rahmen der Klage, die sie bei einem belgischen Gericht gegen das Parlament erhoben haben, und zum anderen sämtliche Leistungen des Rechtsbeistands der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bearbeitung des Beistandsantrags.

    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls erscheint es jedoch gerechtfertigt, dass das Parlament neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kläger trägt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Parlament insoweit berücksichtigen kann, dass die Arbeit des Rechtsbeistands im Zusammenhang mit der Erhebung der vorliegenden Klage durch die für das Verfahren zur Bearbeitung des Beistandsantrags und die Klageerhebung in den Rechtssachen F-49/14 und T-38/17 erforderliche Arbeit, deren Kosten das Parlament bereits übernommen hat, wesentlich erleichtert wurde.

  • EuGöD, 12.01.2015 - F-49/14

    DQ u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Mit Klageschrift, die am 22. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen F-49/14 in das Register eingetragen wurde, beantragten die Kläger und einer der beiden weiteren Kollegen u. a., die Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Direktor als ihren Erstbeurteilenden zu benennen, aufzuheben, das Beurteilungsverfahren 2014 auszusetzen und den Referatsleiter vorläufig seines Dienstes zu entheben.

    Mit Beschluss vom 12. Juni 2014, DQ u. a./Parlament (F-49/14 R, EU:F:2014:159), wies der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst den von den Klägern und einem der beiden weiteren Kollegen mit besonderem Schriftsatz gestellten Antrag auf einstweilige Anordnungen zurück.

    Mit Schreiben, das am 20. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, teilten die Kläger und einer der beiden weiteren Kollegen mit, dass sie ihre Klage in der Rechtssache F-49/14 zurücknähmen, weil sich das Parlament insbesondere damit einverstanden erklärt habe, "vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wie sie in [seinen] Vermerken vom 2. und 3. Juni 2014 mitgeteilt" worden seien.

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2015, DQ u. a./Parlament (F-49/14, EU:F:2015:1), strich das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtssache F-49/14 in seinem Register und entschied, dass das Parlament seine eigenen Kosten sowie die der Kläger und eines der beiden weiteren Kollegen zu tragen habe, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil die Kläger, da das Parlament keine konkreten und abschließenden Schritte unternommen habe, um den Referatsleiter vorläufig seines Dienstes zu entheben und/oder das Beurteilungsverfahren 2014 auszusetzen, keine andere Möglichkeit gehabt hätten als diese Klage, verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, zu erheben, um ihre Rechte zu wahren und die Anstellungsbehörde angesichts des Mobbings und der sexuellen Belästigung, denen sie nach ihren Angaben ausgesetzt gewesen seien, zum Handeln zu bewegen.

    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls erscheint es jedoch gerechtfertigt, dass das Parlament neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kläger trägt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Parlament insoweit berücksichtigen kann, dass die Arbeit des Rechtsbeistands im Zusammenhang mit der Erhebung der vorliegenden Klage durch die für das Verfahren zur Bearbeitung des Beistandsantrags und die Klageerhebung in den Rechtssachen F-49/14 und T-38/17 erforderliche Arbeit, deren Kosten das Parlament bereits übernommen hat, wesentlich erleichtert wurde.

  • EuG, 10.04.2019 - T-303/18

    AV / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union allgemein vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Urteil vom 10. April 2019, AV/Kommission, T-303/18 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:239, Rn. 104; vgl. auch Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit unterliegen die dienstrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 270 AEUV und den Art. 90 und 91 des Statuts, einschließlich Streitigkeiten über den Ersatz eines Schadens, der einem Beamten oder sonstigem Bediensteten durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union zugefügt wurde, besonderen Regeln, die im Verhältnis zu denen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die außervertragliche Haftung der Union im Rahmen von Art. 268 AEUV und Art. 340 AEUV ergeben, spezieller sind (Urteil vom 10. April 2019, AV/Kommission, T-303/18 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:239, Rn. 105).

    Innerhalb der einzelnen Organe sind nämlich nur die dem Ärztlichen Dienst angehörenden medizinischen Fachkräfte, die den für den Arztberuf geltenden Standesregeln unterliegen, befugt, eine ärztliche Diagnose zu stellen und der Anstellungsbehörde Informationen zu übermitteln, die diese gegebenenfalls für die Ausübung der ihr durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragenen Befugnisse benötigt (Urteil vom 10. April 2019, AV/Kommission, T-303/18 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:239, Rn. 109).

    Bei Behauptungen, die ein durch Art. 12a des Statuts verbotenes Mobbing betreffen, ist für diese Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Verwaltung hinreichend Kenntnis von den Tatsachen und Verhaltensweisen erlangt hat, die Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflichten des oder der beschuldigten Beamten oder sonstigen Bedienstete darstellen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, AV/Kommission, T-303/18 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:239, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.06.2018 - T-218/17

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Insbesondere können die Vertrauensärzte des Organs zwar aufzeigen, dass bei Beamten oder sonstigen Bediensteten psychische Störungen vorliegen, sie können aber nicht beweisen, dass diese Störungen eine Folge von Mobbing sind, da die Aussteller solcher ärztlichen Bescheinigungen sich für die Schlussfolgerung, dass Mobbing vorliegt, zwangsläufig ausschließlich auf die Schilderung stützen, die die Betroffenen ihnen von ihren Arbeitsbedingungen bei dem in Rede stehenden Organ gegeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 106, vom 2. Dezember 2008, K/Parlament, F-15/07, EU:F:2008:158, Rn. 41, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127), ohne diese Darstellung derjenigen der Person, deren Verhalten von den Beamten oder sonstigen Bediensteten beanstandet wird, gegenüberzustellen.

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die mit einer Verwaltungsuntersuchung beauftragte Stelle, die die ihr vorgelegten Unterlagen angemessen zu prüfen hat, über ein weites Ermessen bei der Durchführung der Untersuchung, insbesondere bei der Beurteilung der Qualität und Sachdienlichkeit der Mitarbeit von Zeugen verfügt (Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 97, und vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F-46/11, EU:F:2013:115, Rn. 124).

    Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie hinsichtlich der Frage - die sie erst am Ende der Verwaltungsuntersuchung entscheiden kann -, ob es sich bei einem Sachverhalt um Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt, über kein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 123, vom 13. Juli 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).

    Insoweit ist entscheidend, dass die Offenlegung der Existenz des Beistandsantrags nicht die Effizienz der Untersuchung beeinträchtigt (Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 165).

  • EuGöD, 17.09.2014 - F-12/13

    CQ / Parlament

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen Mobbing oder ein Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49, vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92).

    Insbesondere können die Vertrauensärzte des Organs zwar aufzeigen, dass bei Beamten oder sonstigen Bediensteten psychische Störungen vorliegen, sie können aber nicht beweisen, dass diese Störungen eine Folge von Mobbing sind, da die Aussteller solcher ärztlichen Bescheinigungen sich für die Schlussfolgerung, dass Mobbing vorliegt, zwangsläufig ausschließlich auf die Schilderung stützen, die die Betroffenen ihnen von ihren Arbeitsbedingungen bei dem in Rede stehenden Organ gegeben haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 106, vom 2. Dezember 2008, K/Parlament, F-15/07, EU:F:2008:158, Rn. 41, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127), ohne diese Darstellung derjenigen der Person, deren Verhalten von den Beamten oder sonstigen Bediensteten beanstandet wird, gegenüberzustellen.

    Zum anderen spiegeln die angeführten Verhaltensweisen in Anbetracht der dem Gericht in diesem Stadium vorgelegten Beweise jedenfalls im Wesentlichen einen ungeschickten Umgang mit einer Konfliktsituation innerhalb des Referats wider (vgl. zu einem Fall schlechter Verwaltung innerhalb derselben Verwaltungsdirektion Urteile vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 128, und vom 26. März 2015, CW/Parlament, F-124/13, EU:F:2015:23, Rn. 117, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch das Urteil vom 27. Oktober 2016, CW/Parlament, T-309/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:632).

  • EuG, 09.09.2016 - T-557/15

    De Esteban Alonso / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    Insoweit bezieht sich die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts auf die Verteidigung der Beamten und sonstigen Bediensteten durch das Organ gegen Angriffe Dritter, nicht aber gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Urteile vom 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, EU:C:1981:310, Rn. 23, und vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 45).

    Allerdings kann die Anstellungsbehörde aufgrund ihrer Beistandspflicht dazu verpflichtet sein, die Kläger - insbesondere finanziell - bei einem solchen Bemühen, Schadensersatz zu erlangen, zu unterstützen, im vorliegenden Fall, um mit einer "unterstützten" Klage zu erreichen, dass ein nationales Gericht die ihrem Beistandsantrag zugrunde liegenden Verhaltensweisen, die sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes betreffen, als rechtswidrig anerkennt und ihnen Schadensersatz zuspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 42, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15

    HI / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.2019 - T-730/18
    In diesem Zusammenhang ist die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F-133/15, EU:F:2016:127, Rn. 109 und 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit kann sich das Parlament nicht darauf berufen, dass die Verwaltungsuntersuchung eine große Anzahl von Personen erfasst habe, da alle diese Personen Funktionen innerhalb desselben Referats wahrnahmen und daher zur Verfügung standen (vgl. im Umkehrschluss zur Anhörung von Zeugen, die sich in mehreren Mitgliedstaaten oder sogar in einem Drittstaat befanden, was ein längeres Verfahren rechtfertigte, Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F-133/15, EU:F:2016:127, Rn. 115), zumal sie darauf warteten, dass die Verwaltungsuntersuchung zu Ende gebracht würde.

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuGH, 14.06.1979 - 18/78

    V. / Kommission

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-124/13

    CW / Parlament

  • EuGH, 08.02.2011 - C-17/11

    Réexamen Commission / Petrilli - Überprüfung

  • EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

  • EuG, 06.05.2019 - T-271/18

    Mauritsch/ INEA

  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

  • EuG, 08.10.2014 - T-530/12

    Bermejo Garde / EWSA

  • EuGöD, 02.12.2008 - F-15/07

    K / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Berufskrankheit - Mobbing -

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuG, 13.07.2018 - T-377/17

    SQ/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beschwerde wegen Mobbings -

  • EuG, 10.12.2008 - T-57/99

    Nardone / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-703/16

    CJ / ECDC - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 27.10.2016 - T-309/15

    CW / Parlament

  • EuG, 06.02.2015 - T-7/14

    BQ / Rechnungshof

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

  • EuG, 14.06.2018 - T-568/16

    Spagnolli u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Tod eines im

  • EuG, 06.03.2001 - T-77/99

    Ojha / Kommission

  • EuGöD, 20.03.2014 - F-44/13

    Michel / Kommission

  • EuG, 18.12.1997 - T-90/95

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 20.09.2019 - T-47/18

    UZ/ Parlament

  • EuGöD, 12.06.2014 - F-49/14

    DQ u.a. / Parlament

  • EuGöD, 25.03.2010 - F-102/08

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen und in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beschuldigte Person, wenn die Verwaltung am Ende der Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Mobbing vorliegt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn ein Disziplinarverfahren eröffnet wird, muss der Antragsteller über Art und Schwere der verhängten Sanktion informiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat das ECDC den Kläger nicht konkret über die Behandlung des Untersuchungsberichts informiert, insbesondere im Hinblick auf die "geeigneten Maßnahmen", die vor dem Entlassungsantrag des Referatsleiters erwogen worden seien, und die Umstände, unter denen seinem Entlassungsantrag entsprochen wurde, obwohl dem Kläger diese Informationen hätten erteilt werden müssen, weil sie mit der Bearbeitung des Beistandsantrags im Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 108).

    Die infolge eines Antrags auf Beistand wegen Mobbings eingeleitete Verwaltungsuntersuchung ermöglicht es, in absehbarer Zeit wieder dem dienstlichen Interesse entsprechende Arbeitsbedingungen herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 84).

    Es ist jedoch entschieden worden, dass die Übermittlung einer Kopie der am Ende der Verwaltungsuntersuchung erstellten Berichte - gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung - im Hinblick auf den in Art. 41 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Beistandspflicht, die verlangen, dass die zuständige Behörde die Betroffenen über das Ergebnis ihres Beistandsantrags unterrichtet, erforderlich ist und dies umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem der Bericht anerkennt, dass Mobbing vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 109).

  • EuG, 21.12.2021 - T-703/19

    DD / FRA

    Étant donné que l'acte contenant la prise de position de l'institution pendant la phase précontentieuse a uniquement pour effet de permettre à la partie qui aurait subi un préjudice de saisir le juge d'une demande en indemnité, les conclusions en annulation dirigées contre une telle décision de rejet ne peuvent pas être appréciées de manière autonome par rapport aux conclusions en responsabilité (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, point 42 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il convient de rappeler que l'engagement de la responsabilité d'une institution, d'un organe ou d'un organisme de l'Union européenne est subordonné à la réunion d'un ensemble de conditions, à savoir l'illégalité du comportement qui lui est reproché, la réalité du préjudice allégué et l'existence d'un lien de causalité entre le comportement reproché et le préjudice allégué, ces trois conditions étant cumulatives (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, points 47 et jurisprudence citée).

    À cet égard, le contentieux en matière de fonction publique au titre de l'article 270 TFUE et des articles 90 et 91 du statut, y compris celui visant à la réparation d'un dommage causé à un fonctionnaire ou à un agent par une institution, par un organe ou par un organisme de l'Union, obéit à des règles particulières et spéciales par rapport à celles découlant des principes généraux régissant la responsabilité non contractuelle de l'Union dans le cadre de l'article 268 TFUE et de l'article 340, deuxième alinéa, TFUE (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, points 48 et jurisprudence citée).

    En effet, il ressort notamment du statut que, à la différence de tout autre particulier, le fonctionnaire ou l'agent de l'Union est lié à l'institution, à l'organe ou à l'organisme dont il dépend par une relation juridique d'emploi comportant un équilibre de droits et d'obligations réciproques spécifiques, qui est reflété par le devoir de sollicitude de l'employeur institutionnel à l'égard de l'intéressé (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, points 49 et jurisprudence citée).

    Au regard de cette responsabilité accrue de l'Union lorsqu'elle agit en tant qu'employeur, la seule constatation d'une illégalité commise, selon les cas, par l'autorité investie du pouvoir de nomination (ci-après l'« AIPN ") ou par l'autorité habilitée à conclure les contrats d'engagement, qu'il s'agisse d'un acte ou d'un comportement décisionnel, est suffisante pour considérer comme remplie la première des trois conditions nécessaires à l'engagement de la responsabilité de l'Union pour les dommages causés à ses fonctionnaires et agents en raison d'une violation du droit de la fonction publique de l'Union, et ce, par conséquent, sans qu'il soit besoin de s'interroger sur la question de savoir s'il s'agit d'une violation « suffisamment caractérisée " d'une règle de droit ayant pour objet de conférer des droits aux particuliers (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, points 50 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.10.2021 - T-671/18

    ZU/ Kommission

    En effet, il suffit que le fonctionnaire ou l'agent qui réclame la protection de son institution apporte un commencement de preuve de la réalité des attaques dont il affirme faire l'objet, notamment d'attaques qui seraient constitutives d'un harcèlement moral, pour qu'il appartienne à l'institution en cause de prendre les mesures appropriées, notamment en faisant procéder à une enquête administrative, afin d'établir les faits à l'origine de la plainte, en collaboration avec l'auteur de celle-ci (voir, en ce sens, arrêts du 26 janvier 1989, Koutchoumoff/Commission, 224/87, EU:C:1989:38, point 16, et du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, point 80 et jurisprudence citée).

    Dès lors, en présence d'une allégation de harcèlement moral, il convient de rechercher si l'administration a commis une erreur d'appréciation des faits et non une erreur manifeste d'appréciation de ces faits (arrêts du 13 juillet 2018, Curto/Parlement, T-275/17, EU:T:2018:479, points 74 et 75, et du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, point 82).

  • EuG, 14.07.2021 - T-632/19

    DD / FRA

    Étant donné que l'acte contenant la prise de position de l'institution pendant la phase précontentieuse a uniquement pour effet de permettre à la partie qui aurait subi un préjudice de saisir le juge d'une demande en indemnité, les conclusions en annulation dirigées contre une telle décision de rejet ne peuvent pas être appréciées de manière autonome par rapport aux conclusions en responsabilité (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, point 42 et jurisprudence citée).

    À titre liminaire, il convient de rappeler que, d'une manière générale, l'engagement de la responsabilité d'une institution, d'un organe ou d'un organisme de l'Union européenne est subordonné à la réunion d'un ensemble de conditions, à savoir l'illégalité du comportement qui lui est reproché, la réalité du préjudice allégué et l'existence d'un lien de causalité entre le comportement reproché et le préjudice allégué, ces trois conditions étant cumulatives (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, point 47 et jurisprudence citée ; arrêt d'annulation, point 73).

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

    39 Vgl. z.B., im Beamtenrecht, Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2019, PT/EIB (T-573/16, EU:T:2019:481, Rn. 444), vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament (T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 118), und vom 19. Dezember 2019, Wehrheim/EZB (T-100/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:882, Rn. 115); siehe ferner auch Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 129).
  • EuG, 23.01.2024 - T-4/23

    PS/ EAD

    Étant donné que l'acte contenant la prise de position de l'institution pendant la phase précontentieuse a uniquement pour effet de permettre à la partie qui aurait subi un préjudice de saisir le Tribunal d'une demande indemnitaire, les conclusions en annulation dirigées contre une telle décision de rejet ne peuvent pas être appréciées de manière autonome au regard des conclusions en responsabilité (voir arrêt du 3 octobre 2019, DQ e.a./Parlement, T-730/18, EU:T:2019:725, point 42 et jurisprudence citée).
  • EuG, 28.04.2021 - T-843/19

    Correia/ EWSA

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich von der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament, T-730/18, EU:T:2019:725, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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