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   EuG, 03.12.2003 - T-16/02   

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EuG, 03.12.2003 - T-16/02 (https://dejure.org/2003,806)
EuG, Entscheidung vom 03.12.2003 - T-16/02 (https://dejure.org/2003,806)
EuG, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - T-16/02 (https://dejure.org/2003,806)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibende Marke - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Wortzeichen TDI - Rechtliches Gehör - Umfang der Begründungspflicht - Folgen einer Verletzung der Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Audi v OHIM (TDI)

  • EU-Kommission PDF

    Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wortzeichen TDI - (Verordnung Nr. 40/94 des ...

  • EU-Kommission

    Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • aufrecht.de

    TDI glatt beschreibend

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Eintragung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke; Voraussetzungen der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft einer Marke bezüglich beanspruchter Waren und Dienstleistungen ; Interesse an der uneingeschränkten Verwendbarkeit beschreibender ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die ... Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 73

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HARMONISIERUNGSAMTES AB, DIE MARKE "TDI" NICHT ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINZUTRAGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Audi / HABM (TDI)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    "TDI" nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "TDI" nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.12.2003)

    Audis "TDI" ist kein EU-weit zu schützendes Markenzeichen // Zeichen beschreibt nur Motoren-Merkmal

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Audi / HABM (TDI)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 0652/20000-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. November 2001, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, mit der die Eintragung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 328
  • GRUR-RR 2004, 239
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Die Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73, und vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

    Zum Vorbringen der Klägerin, dass Dritte, insbesondere ihre Konkurrenten, das fragliche Wortzeichen nicht benötigten, um die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35).

    Dazu habe der Gerichtshof im Urteil Windsurfing Chiemsee (Randnr. 52) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/104 für eine Eintragung der Marke erfüllt seien, wenn zumindest ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die betreffende Marke einem bestimmten Unternehmen zuordne, wobei nicht nur auf generelle und abstrakte Angaben wie z. B. bestimmte Prozentsätze abgestellt werden dürfe.

    Auch wenn sich dies aus dem Urteil Windsurfing Chiemsee nicht eindeutig ergebe, dürfte dabei im Fall einer Marke, die aus einer einzelnen Zahl oder einem einzelnen Buchstaben bestehe, ein höherer Durchsetzungsgrad zu fordern sein als für Bezeichnungen, die nur für einzelne Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreibend seien.

    Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft als erfüllt betrachtet werden kann, nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie etwa bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn.

    Der Beweis für erworbene Unterscheidungskraft kann sich u. a. aus Erklärungen der Industrie- und Handelskammern oder anderer Berufsverbände oder aus Meinungsumfragen ergeben (in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnrn.

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36).

    Weiterhin kann nach der Rechtsprechung der Kontext, in dem die Entscheidung erlassen wird und der u. a. durch den Meinungsaustausch zwischen der die Entscheidung erlassenden Stelle und dem Betroffenen gekennzeichnet wird, die an die Begründung zu stellenden Anforderungen erhöhen (Urteil Kuijer/Rat, Randnrn. 44 und 45).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft als erfüllt betrachtet werden kann, nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie etwa bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn.

    51 und 53, und Philips, Randnr. 60).

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Die Klägerin hat nämlich kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach der Aufhebung der Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und vom 20. September 2000 in der Rechtssache T-261/97, Orthmann/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-181 und II-829, Randnrn.
  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Rechtsakts gegeben waren (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 48, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-126/99, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Slg. 2002, II-2427, Randnr. 33).
  • EuG, 20.09.2000 - T-261/97

    Eleonore Orthmann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Die Klägerin hat nämlich kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach der Aufhebung der Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und vom 20. September 2000 in der Rechtssache T-261/97, Orthmann/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-181 und II-829, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Viertens muss die Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung bereits am Anmeldetag erworben haben (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36).
  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Die Klägerin hat nämlich kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach der Aufhebung der Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und vom 20. September 2000 in der Rechtssache T-261/97, Orthmann/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-181 und II-829, Randnrn.
  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuG, 03.12.2003 - T-16/02
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231).
  • EuG, 31.01.2001 - T-24/00

    Sunrider / HABM (VITALITE)

  • EuG, 30.03.2000 - T-91/99

    Ford Motor / OHMI (OPTIONS)

  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

  • EuG, 12.12.2002 - T-63/01

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-191/01

    HABM / Wrigley

  • EuG, 31.01.2001 - T-193/99

    Wrigley / OHMI (DOUBLEMINT)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

  • EuG, 07.06.2001 - T-359/99

    DKV / OHMI (EuroHealth)

  • EuG, 31.01.2001 - T-331/99

    Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld / OHMI (Giroform)

  • EuG, 05.12.2000 - T-32/00

    Messe München / HABM (electronica)

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

  • EuG, 07.02.2002 - T-88/00

    Mag Instrument / HABM (Forme de lampes de poche)

  • EuG, 20.03.2002 - T-356/00

    DaimlerChrysler / OHMI (CARCARD)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuG, 05.12.2002 - T-91/01

    BioID / HABM (BioID)

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Unter diesen Umständen führt der vorgenannte Begründungsmangel weder zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da nach dieser Nichtigerklärung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/OHMI [TDI], Slg. 2003, II-5167, Randnr. 97), noch zu einer Änderung der Höhe der Geldbußen.
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    94 Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Würdigung des Sachverhalts einen Teil der Entscheidungsfindung selbst bildet und dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erstreckt, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 231, und vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/HABM, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 75).
  • EuG, 07.09.2006 - T-133/05

    'Meric / OHMI - Arbora & Ausonia (PAM-PIM''S BABY-PROP)' - Gemeinschaftsmarke -

    19 Wegen der funktionalen Kontinuität, die zwischen der Widerspruchsabteilung und den Beschwerdekammern besteht (Urteile des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253, Randnr. 25, und vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnr. 33), überprüft die Beschwerdekammer alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, um festzustellen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht (Urteil KLEENCARE, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi/HABM [TDI], Slg. 2003, II-5167, Randnrn. 81 und 82).
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