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   EuG, 03.12.2008 - T-227/06   

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EuG, 03.12.2008 - T-227/06 (https://dejure.org/2008,35290)
EuG, Entscheidung vom 03.12.2008 - T-227/06 (https://dejure.org/2008,35290)
EuG, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - T-227/06 (https://dejure.org/2008,35290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    RSA Security Ireland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    RSA Security Ireland Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    RSA Security Ireland Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 25. August 2006 - RSA Security Ireland / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 888/2006 der Kommission vom 16. Juni 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 165, S. 6), soweit diese das von der Klägerin hergestellte Gerät unter den KN-Code 8543 einreiht, und Ersatz der ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Im Übrigen sei die Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission (T-243/01, Slg. 2003, II-4189, im Folgenden: Urteil Sony), ergangen sei, die einzige, in der ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Zusammenwirkens von vier Faktoren als von einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung individuell betroffen angesehen worden sei.

    Dem ersten Faktor, nämlich dem Umstand, dass der Verordnung, um die es im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) gegangen sei, ein VZTA-Antrag des Unternehmens Sony zugrunde gelegen habe und im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der genannten Verordnung geführt habe, kein anderes Produkt, mit Ausnahme der Spielekonsole von Sony, vorgestellt oder diskutiert worden sei (Urteil Sony, Randnrn. 64 bis 66), ist nach Ansicht der Kommission in der vorliegenden Rechtssache nur eine äußerst geringfügige oder gar keine Bedeutung beizumessen, da das Verfahren, das zum Erlass einer Regelung der zolltariflichen Einreihung führe, stets durch Schwierigkeiten bei der Einreihung eines Produkts ausgelöst werde.

    Zum zweiten Faktor, nämlich dem Umstand, dass Sony das einzige Unternehmen gewesen sei, das durch die streitige Einreihungsverordnung in seiner Rechtsstellung berührt worden sei, und dass der Ausgang des Rechtsstreits auf nationaler Ebene durch diese Verordnung beeinflusst worden sei (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 68 und 69), macht die Kommission geltend, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass bei den nationalen Gerichten ein Rechtsstreit über die Einreihung des streitigen Produkts anhängig sei, dessen Ausgang von der angefochtenen Verordnung abhänge.

    Der dritte Faktor, nämlich der Umstand, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ergangen sei, die fragliche Verordnung speziell das Produkt der klagenden Partei betroffen habe, da sich im Anhang der Verordnung eine Fotografie des Produkts mit dem Sony-Logo befunden habe und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung keine anderen Produkte mit identischen Merkmalen existiert hätten (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn. 71 bis 74), sei in der vorliegenden Rechtssache nicht gegeben.

    Was den vierten Faktor betreffe, habe im Gegensatz zu Sony, dem einzigen zugelassenen Importeur des Produkts der Einreihungsverordnung, um die es im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) gegangen sei, die Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie das einzige Unternehmen sei, das das fragliche Produkt einführen dürfe.

    Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass keiner der außergewöhnlichen Umstände, die der Rechtssache zugrunde gelegen hätten, in der das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ergangen sei, auf den vorliegenden Sachverhalt vorliege.

    Außerdem habe die Kommission das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) fehlerhaft ausgelegt, da sie die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur zolltariflichen Einreihung vom Zusammenwirken der vier Faktoren abhängig mache.

    Das Urteil Sony sei vielmehr dahin auszulegen, dass das Vorliegen der vier Faktoren das Gericht dazu bewogen habe, in Anwendung der im Urteil Plaumann (oben in Randnr. 36 angeführt) festgelegten Kriterien das individuelle Betroffensein von Sony festzustellen.

    Außerdem beweise das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerin im Gegensatz zu Sony nicht das einzige Unternehmen sei, dessen Rechtsposition durch die angefochtene Verordnung beeinträchtigt werde, dass die Kommission das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) falsch verstanden habe.

    Zum dritten Faktor macht die Klägerin geltend, die Bedeutung, die die Kommission dem Umstand beimesse, dass die angefochtene Verordnung weder eine Fotografie des Produkts noch sonstige direkte oder indirekte Verweise auf dessen Logo, Patentierung oder Handelsmarke enthalte, verdrehe die Ausführungen des Gerichts im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt).

    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T-82/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45).

    Was siebtens das Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) betrifft, auf das sich die Klägerin ebenfalls berufen hat, so ist in Randnr. 77 jenes Urteils festgestellt worden, dass die klagende Partei nur angesichts der "außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles" als individuell betroffen angesehen wurde.

    Erstens hatte sich Sony in dem Verfahren, das dem Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) zugrunde lag, nach der Mitteilung, dass die zolltarifliche Einreihung ihres Produkts, der Videospielkonsole PlayStation®2, im Nomenklaturausschuss diskutiert werde, an den Vorsitzenden dieses Ausschusses gewandt und auf dessen Einladung ihr Produkt in einer Sitzung des Ausschusses vorgestellt und verschiedene Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in dem Verfahren, das dem Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) zugrunde lag, nicht nur die Präsentation der Videospielkonsole im Einzelhandel, sondern auch die verschiedenen Komponenten der Konsole, die an sie anschließbaren Komponenten und ihre Hauptfunktionen beschrieben hatte.

    Sony konnte daher nachweisen, dass die Beschreibung exakt der an die Kommission übermittelten technischen Spezifikation seines Produkts entsprach und es daher zumindest im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen war, dass die Verordnung auf andere Geräte als die Spielkonsole von Sony anwendbar war (Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 72).

    Schließlich spielte im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) ein Foto des Produkts, auf dem das Logo PS2 trotz Entfernens der Marke Sony eindeutig zu erkennen war, eine nicht zu vernachlässigende Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage.

    Somit hat die Klägerin keine "außergewöhnlichen Umstände" in der Art der im Urteil Sony (oben in Randnr. 28 angeführt) festgestellten Umstände nachgewiesen, aus denen sich folgern ließe, dass sie von der angefochtenen Verordnung in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individuell betroffen war.

  • EuG, 19.02.2008 - T-82/06

    Apple Computer International / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T-82/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45).

    1 der angefochtenen Verordnung bestimmt, dass die Waren, die die Merkmale aufweisen, die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschrieben sind, in der Kombinierten Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht werden, d. h. in der vorliegenden Rechtssache unter KN-Code 8543 89 97. Die Bestimmung gilt für alle Waren, die der entsprechenden oder beschriebenen Art, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften (vgl. in diesem Sinne Urteil Casteels/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 11, und Beschluss Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 46).

    19 und 20; Beschlüsse Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Codorníu, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 18; Beschlüsse Iposea/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 31, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 52).

    Dies gilt zunächst für das Verfahren vor dem Nomenklaturausschuss, an dem Sony, wie oben dargelegt, im Gegensatz zur Klägerin aktiv teilgenommen hatte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 50 und 51).

  • EuG, 19.03.2007 - T-183/04

    Tokai Europe / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Zwar enthalten solche Rechtsakte konkrete Beschreibungen, aber sie haben gleichwohl in jeder Hinsicht allgemeine Geltung, da sie sich erstens auf alle Waren der beschriebenen Art beziehen, unabhängig von deren Herkunft und sonstigen individuellen Eigenschaften, und sie zweitens ihre Wirkungen im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber allen Zollbehörden der Gemeinschaft und allen Importeuren entfalten (vgl. Urteil Sony, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission, T-183/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2008, Apple Computer International/Kommission, T-82/06, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 45).

    19 und 20; Beschlüsse Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 49, und Apple Computer International/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

    Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (vgl. Beschluss Tokai Europe/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind außerdem nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (Beschlüsse des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 54, und vom 12. März 2007, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-417/04, Slg. 2007, II-641, Randnr. 58).

    Zum fünften Argument, dass der Zollsatz entsprechend der durch die angefochtene Verordnung festgelegten Unterposition höher ist als der Zollsatz, auf den sich die Klägerin nach der Entscheidung der AC berufen konnte, ist festzustellen, dass einzelne Wirtschaftsteilnehmer nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen sind, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (Beschlüsse Lorte u. a./Rat, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 54, und Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 58).

  • EuGH, 29.01.1998 - C-315/96

    Lopex Export

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Dagegen bezweckt eine solche Auskunft nicht und kann auch nicht bewirken, dass die Tarifposition, auf die sich der Wirtschaftsteilnehmer stützt, nicht später durch Erlass einer Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers geändert wird, denn aus Art. 12 des Zollkodex ergibt sich, dass die Gültigkeit einer VZTA beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1998, Lopex Export, C-315/96, Slg. 1998, I-317, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Der bloße Umstand, dass ein genereller Rechtsakt sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37; Beschlüsse des Gerichts vom 25. September 2002, Di Lenardo/Kommission, T-178/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
  • EuG, 12.01.2007 - T-104/06

    SPM / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Der bloße Umstand, dass ein genereller Rechtsakt sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37; Beschlüsse des Gerichts vom 25. September 2002, Di Lenardo/Kommission, T-178/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
  • EuGH, 14.02.1985 - 40/84

    Casteels / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Die tatsächlichen Umstände in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, Alusuisse/Rat und Kommission (307/81, Slg. 1982, 3463), und vom 14. Februar 1985, Casteels/Kommission (40/84, Slg. 1985, 667), sowie die Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Alce/Kommission (T-120/98, Slg. 1999, II-1395), und vom 30. Januar 2001, 1posea/Kommission (T-49/00, Slg. 2001, II-163), ergangen seien, seien nämlich von den tatsächlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache grundverschieden.
  • EuG, 12.03.2007 - T-417/04

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind außerdem nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors (Beschlüsse des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 54, und vom 12. März 2007, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-417/04, Slg. 2007, II-641, Randnr. 58).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 03.12.2008 - T-227/06
    Die Klägerin verweist ferner auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat (C-309/89, Slg. 1994, I-1853, im Folgenden: Urteil Codorníu), in dem die klagende Partei als individuell betroffen angesehen worden sei, da ihr vor Erlass der fraglichen Verordnung ein gesetzliches Recht zur Benutzung einer eingetragenen Bildmarke zugestanden habe und sie durch die Verordnung daran gehindert worden sei, alle Rechte an ihrer Marke zu nutzen.
  • EuG, 30.01.2001 - T-49/00

    Iposea / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuG, 29.04.1999 - T-120/98

    Alce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit.

  • EuG, 25.09.2002 - T-178/01

    Di Lenardo / Kommission

  • EuG, 19.07.2017 - T-716/16

    Pfizer und Pfizer santé familiale/ Kommission

    La disposition s'applique à tous les produits analogues ou répondant au type décrit, quelles que soient par ailleurs leurs caractéristiques individuelles et leur provenance (voir, en ce sens, ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 57, et arrêt du 12 septembre 2013, Valeo Vision/Commission, T-457/11, non publié, EU:T:2013:414, point 40 et jurisprudence citée).

    Cette disposition, se présentant comme une mesure de portée générale, s'applique à une situation déterminée objectivement et comporte des effets juridiques à l'égard de catégories de personnes envisagées de manière générale et abstraite, et notamment des importateurs du produit qu'elle décrit (voir, en ce sens, ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 58, et arrêt du 12 septembre 2013, Valeo Vision/Commission, T-457/11, non publié, EU:T:2013:414, point 41).

    À cet égard, la seule circonstance qu'un acte de portée générale puisse avoir des effets concrets différents pour les divers sujets de droit auxquels il s'applique n'est pas de nature à les caractériser par rapport à tous les autres opérateurs concernés, dès lors que l'application de cet acte s'effectue en vertu d'une situation objectivement déterminée (voir ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 59 et jurisprudence citée).

    Par ailleurs, selon une jurisprudence constante, la possibilité de déterminer, avec plus ou moins de précision, le nombre ou même l'identité des sujets de droit auxquels s'applique une mesure n'a nullement pour effet que ceux-ci doivent être considérés comme concernés individuellement par cette mesure, dès lors que cette application s'effectue en vertu d'une situation objective de droit ou de fait définie par l'acte en cause (voir ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 60 et jurisprudence citée, et arrêt du 12 septembre 2013, Valeo Vision/Commission, T-457/11, non publié, EU:T:2013:414, point 43).

    Il ne suffit pas, en outre, que certains opérateurs soient économiquement plus touchés par un acte que les autres opérateurs du même secteur pour qu'ils soient considérés comme individuellement concernés par cet acte (voir ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 61 et jurisprudence citée).

    En revanche, un tel RTC n'a pas pour objectif et ne saurait avoir pour effet de garantir à l'opérateur que la position tarifaire à laquelle il se réfère ne sera pas par la suite modifiée par un acte adopté par le législateur de l'Union, la validité limitée d'un RTC étant fixée par l'article 12 du code des douanes de l'Union lui-même (arrêt du 29 janvier 1998, Lopex Export, C-315/96, EU:C:1998:31, point 28, et ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 64).

  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat

    Desgleichen vermag der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T-138/98, EU:T:2000:45, Rn. 66, und Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T-227/06, EU:T:2008:547, Rn. 59).
  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

    Desgleichen vermag der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T-138/98, EU:T:2000:45, Rn. 66, und Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T-227/06, EU:T:2008:547, Rn. 59).
  • EuG, 07.12.2022 - T-566/21

    Steinbach International/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Zollunion - Gemeinsamer

    Dazu ist jedoch festzustellen, dass bereits entschieden wurde, dass eine Entscheidung wie die vom 25. März 2020 nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Klägerin in solcher Weise individualisiert, dass sie sich nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung in einer völlig anderen Situation als alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2008, RSA Security Ireland/Kommission, T-227/06, EU:T:2008:547, Rn. 73).
  • EuG, 30.09.2021 - T-124/21

    Mariani u.a./ Parlament

    De même, la circonstance qu'un acte normatif puisse avoir des effets concrets différents pour les divers sujets de droits auxquels il s'applique n'est pas de nature à les caractériser par rapport à toutes les autres personnes concernées, dès lors que l'application de cet acte s'effectue en vertu d'une situation objectivement déterminée (arrêt du 22 février 2000, ACAV e.a./Conseil, T-138/98, EU:T:2000:45, point 66, et ordonnance du 3 décembre 2008, RSA Security Ireland/Commission, T-227/06, EU:T:2008:547, point 59).
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