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   EuG, 04.03.2009 - T-445/05   

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EuG, 04.03.2009 - T-445/05 (https://dejure.org/2009,8227)
EuG, Entscheidung vom 04.03.2009 - T-445/05 (https://dejure.org/2009,8227)
EuG, Entscheidung vom 04. März 2009 - T-445/05 (https://dejure.org/2009,8227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit ...

  • EU-Kommission PDF

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit ...

  • EU-Kommission

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit von italienischen Beihilferegelung in Form von steuerlichen Anreizen zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren von auf geringe oder mittlere Kapitalisierung spezialisierten Gesellschaftsanteilen - [Fineco Asset ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Dezember 2005 - Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3302 der Kommission vom 6. September 2005, mit der eine Beihilferegelung, die steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vorsieht, die auf Anlagen in börsennotierten ...

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), sei durch die konkreten tatsächlichen Umstände zu erklären, nämlich durch die Tatsache, dass die Klägerin Sardegna Lines Hauptbegünstigte der fraglichen Beihilferegelung gewesen sei, was der Kommission bekannt gewesen sei, als sie über die Beihilferegelung befunden habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, und Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 69).

    Da Art. 3 Abs. 2 der streitigen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen zu ergreifen, und da Fineco eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 36, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 75).

    Im Übrigen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24), um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    So hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Maßnahme, die es den betroffenen Unternehmen ermöglicht, ihre Eigenmittel unter günstigeren Bedingungen zu erhöhen, eine staatliche Beihilfe darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 34).

    Im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung dieses Klagegrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 2 Buchst. a EG eng auszulegen ist, da es sich um eine Ausnahme von dem in Art. 87 Abs. 1 EG aufgestellten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 49).

    Das Hauptziel der Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 76; Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle u. a./Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 114, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 310).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    103 und 104, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 113).

    Diese Wiederherstellung bedeutet keine Rekonstitution der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände wie der oft vielfältigen Entscheidungen, die die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten treffen können, zumal sich die Entscheidungen, die beihilfebegünstigt getroffen wurden, als nicht umkehrbar erweisen können (Urteil Unicredito Italiano, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnrn.

    Die zurückzuzahlenden Beträge können nämlich nicht unter Berücksichtigung anderer Transaktionen bestimmt werden, die die Unternehmen hätten durchführen können, wenn sie sich nicht für die Form einer durch eine Beihilfe gestützten Transaktion entschieden hätten (Urteil Unicredito Italiano, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 114).

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 69).

    Da Art. 3 Abs. 2 der streitigen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen zu ergreifen, und da Fineco eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 36, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 75).

    Die beiden in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die unmittelbare Betroffenheit, dass die betreffende Handlung erstens unmittelbare Folgen für die Rechtsstellung des Einzelnen haben muss und zweitens denjenigen, die sie durchzuführen haben, kein Ermessen lassen darf, sind nämlich im vorliegenden Fall erfüllt (Urteil Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 76).

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 74, und Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 308).

    Das Hauptziel der Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 76; Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle u. a./Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 114, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 310).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnrn.

    Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 215).

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Der bloße Umstand, dass der Vorteil allen Anlagestrukturen, die den Voraussetzungen genügen, zugutekommen kann, begründet nämlich noch nicht den allgemeinen Charakter der streitigen Maßnahme und schließt nicht aus, dass sie selektiven Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 58).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zwecks entgehen (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die mit der Wahrnehmung der Kollektivinteressen von Unternehmen betraut ist, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur dann befugt, wenn die fraglichen Unternehmen auch einzeln klagebefugt sind oder wenn die Vereinigung ein eigenes Interesse an der Klage dartun kann, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es sich um eine nicht angemeldete Beihilfe handelt, war die Kommission auch nicht verpflichtet, ihre tatsächlichen Auswirkungen darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 102 und 103).

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Der Kommission kann also nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht mitgeteilt wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T-217/02, Slg. 2006, II-4483, Randnrn. 82 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist er durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (Urteil Ter Lembeek/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 84).

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuG, 04.03.2009 - T-445/05
    Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 65; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 97).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.03.2009 - T-424/05

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuG, 14.12.2005 - T-200/04

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

    89 Da Art. 4 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses dem Königreich Spanien aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe zu ergreifen, die Lico erhalten hat, ist diese als vom angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T - 445/05, Slg, EU:T:2009:50, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Analyse stehe im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C - 501/00, Slg, EU:C:2004:438, Rn. 120, vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C - 66/02, Slg, EU:C:2005:768, Rn. 97 und 98, sowie Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2009:50, Rn. 156).

    147 Im Urteil Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2009:50) hat das Gericht bestimmte steuerliche Anreize, die auf Anlagen in Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in Italien gewährt worden waren, anhand der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft.

    Das Vorliegen eines indirekten selektiven Vorteils für diese drei Gruppen von Akteuren ist vom Gericht in seinem Urteil Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2009:50) bestätigt worden.

    153 Was drittens das Urteil Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2009:50, Rn. 156) angeht, ist das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV indirekt nur in Bezug auf die in Rede stehenden OGAW, gegebenenfalls ihre Verwaltungsgesellschaften und die Unternehmen festgestellt worden, an denen die OGAW Anteile hielten, und nicht in Bezug auf diejenigen Investoren, die nach Auffassung der Kommission in den Genuss der Steuersenkung kamen (siehe oben, Rn. 147).

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Die Rechtsgrundlage einer bestimmten Entscheidung kann daher nicht wegen einer Änderung der früher üblichen Kommissionspraxis in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 145).
  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Durch die Rückzahlung verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774" Rn. 113, und vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50" Rn. 193).

    Die zurückzuzahlenden Beträge können jedoch nicht unter Berücksichtigung verschiedener Vorgänge bestimmt werden, die ohne die Maßnahme, die zur Gewährung der Beihilfe führte, hätten stattfinden können, und die Wiederherstellung der früheren Lage bedeutet keine Neuerschaffung der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände wie der oft vielfältigen Entscheidungen, die die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten treffen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774" Rn. 114 und 118, und vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50" Rn. 203).

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Was die vertraglich beteiligten Luftverkehrsunternehmen anbelangt, die von der Kommission als Endbegünstigte und damit tatsächliche Empfänger der streitigen Beihilfemaßnahmen angesehen wurden, steht zum einen allgemein das Fehlen einer förmlichen Bestimmung dieser Art von Begünstigten für sich genommen der Einstufung der Regelung als "Beihilferegelung" nicht entgegen, da ansonsten diesem Begriff durch eine Verpflichtung der Kommission, einschließlich in Fällen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35), vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C-382/99, EU:C:2002:363), vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50), und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission (T-177/07, EU:T:2010:233), eine potenziell hohe Anzahl tatsächlicher individuelle Begünstigter zu prüfen, obwohl die Gewährung der Beihilfen an diese Begünstigten im Rahmen einer allgemeinen Regelung erfolgt ist, gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit nehmen würde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

    Ich weise ferner darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50), festgestellt hat, dass die betroffenen Anlagestrukturen oder die sie verwaltenden Unternehmen verpflichtet sind, die Differenz zwischen der normalen Steuer und der sich aus der streitigen Maßnahme ergebenden reduzierten Steuer zurückzufordern, unabhängig von der - nicht feststehenden - Möglichkeit, ihre Anleger gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts in Anspruch zu nehmen(73).

    48 - Wegen einer Reihe von Beispielen, die ähnlich wie der vorliegende Fall gelagert sind, vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission (T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 201), und Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), bestätigt durch Urteil vom 21. März 2012, 1rland/Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, EU:T:2012:134).

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

    En particulier, la Commission n'est pas tenue de prendre position sur tous les arguments invoqués devant elle par les intéressés, mais il lui suffit d'exposer les faits et les considérations juridiques revêtant une importance essentielle dans l'économie de la décision (voir arrêt du 4 mars 2009, Associazione italiana del risparmio gestito et Fineco Asset Management/Commission, T-445/05, EU:T:2009:50, point 67 et jurisprudence citée ; arrêt du 9 septembre 2011, Dow AgroSciences e.a./Commission, T-475/07, EU:T:2011:445, point 246).
  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).
  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

    Die Begründungspflicht ist daher eine von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheidende Frage (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 65; Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 97, und vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 66).
  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    Die Entscheidungspraxis der Kommission in diesem Bereich, über die sich die Parteien im Übrigen nicht einig sind, kann daher nicht maßgeblich sein (vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21).
  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 01.03.2017 - T-454/13

    SNCM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • EuGöD, 28.04.2016 - F-76/15

    FY / Rat

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