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   EuG, 04.04.1990 - T-30/89   

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https://dejure.org/1990,5850
EuG, 04.04.1990 - T-30/89 (https://dejure.org/1990,5850)
EuG, Entscheidung vom 04.04.1990 - T-30/89 (https://dejure.org/1990,5850)
EuG, Entscheidung vom 04. April 1990 - T-30/89 (https://dejure.org/1990,5850)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Vertrauliche Behandlung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf vertrauliche Behandlung ; Übermittlung von Schriftstücken an einen Streithelfer

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85; ; EG-Vertrag Art. 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.1990 - T-30/89
    13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575 ) ist die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( ABl. 1962, S. 204 ) - dahin auszulegen, daß sie die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten, das heisst von Anwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Zudem verlangten das Urteil AM & S und der Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission (T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht), keineswegs, dass in dem geschützten Schriftwechsel ein Hinweis zu finden sei, der eine Verbindung mit der Anforderung einer rechtlichen Beratung herstelle, oder dass die Mitteilungen ausschließlich verfasst worden seien, um eine solche Beratung anzufordern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    Vgl. ergänzend den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. April 1990, Hilti/Kommission (T-30/89, Slg. 1990, II-163, Randnrn.
  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Er gebe also entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18) nicht Erörterungen mit einem externen Rechtsberater wieder.
  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme von zivilrechtlicher Anwaltskorrespondenz im

    Im Beschluss Hilti/Kommission (EuG, Beschluss v. 04.04.1990, T-30/89 - Hilti, Slg. 1990, II-163) ist klargestellt worden, dass der vorgenannte Schutz im Hinblick auf seinen Zweck auch für interne Aufzeichnungen im Unternehmen zu gelten hat, in denen nur der Wortlaut oder der Inhalt einer priviligierten Kommunikation mit einem unabhängigen Rechtsanwalt, die eine rechtliche Beratung beinhaltet , wiedergegeben wird (Randnrn. 16 bis 18 des Beschlusses).
  • EuG, 15.06.2006 - T-271/03

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

    10 Nach der Rechtsprechung müssen zur Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen bestimmte Angaben in den Akten vertraulich behandelt werden können, für jedes Aktenstück oder jede Passage in einem Aktenstück, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen der Klägerin, zu verhindern, dass ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelferinnen, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gemeinschaftsrichter ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abgewogen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, Randnr. 11, und des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-168/01, Glaxo Wellcome/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).
  • EuG, 02.05.2007 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Vertraulichkeit

    24 In dieser Vorschrift wird der Grundsatz aufgestellt, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18).

    30 Wird die vertrauliche Behandlung im Interesse des Antragstellers beantragt, so muss der Präsident für jedes dieser Aktenstücke oder jede dieser Angaben das berechtigte Interesse des Antragstellers daran, dass seine Interessen nicht ernsthaft verletzt werden, gegen das ebenso berechtigte Interesse der Streithelfer abwägen, über die zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlichen Angaben zu verfügen (Beschlüsse Hilti/Kommission, Randnr. 11, und Hynix Semiconductor/Rat, Randnr. 44).

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

    18 In dieser Vorschrift ist der Grundsatz verankert, dass alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind und nur ausnahmsweise bestimmte geheime oder vertrauliche Aktenstücke oder Angaben von dieser Verpflichtung zur Übermittlung ausgenommen werden können (Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 10, und des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-168/01, Glaxo Wellcome/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Cette disposition pose pour principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties doivent être communiqués aux intervenants et ne permet qu'à titre dérogatoire d'exclure certaines pièces ou informations secrètes ou confidentielles de cette communication (ordonnances du Tribunal du 4 avril 1990, Hilti/Commission, T-30/89, Rec.
  • EuG, 04.03.2005 - T-289/03

    BUPA u.a. / Kommission - Streithilfe - Vertraulichkeit

    Nur ausnahmsweise erlaubt daher Satz 2 dieser Vorschrift, bestimmte Unterlagen vertraulich zu behandeln und deshalb von der Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer auszunehmen (Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

    Cette disposition pose pour principe que tous les actes de procédure signifiés aux parties doivent être communiqués aux intervenants et ne permet qu'à titre dérogatoire d'exclure certaines pièces secrètes ou confidentielles de cette communication (ordonnances du Tribunal du 4 avril 1990, Hilti/Commission, T-30/89, non publiée au Recueil, point 10 ; du président de la quatrième chambre du Tribunal du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, Rec.
  • EuG, 18.11.2008 - T-274/07

    Zhejiang Harmonic Hardware Products / Rat

  • EuG, 26.09.2019 - T-130/19

    Spadafora/ Kommission

  • EuG, 21.09.2015 - T-688/13

    Deloitte Consulting / Kommission

  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

  • EuG, 19.06.2007 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 27.03.2015 - T-429/13

    Bayer CropScience / Kommission

  • EuG, 17.07.2014 - T-73/13

    InterMune UK u.a. / EMA

  • EuG, 09.12.2013 - T-57/11

    Castelnou Energía / Kommission

  • EuG, 13.09.2017 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 08.10.2009 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat

  • EuG, 30.01.2017 - T-451/13

    Syngenta Crop Protection u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-198/09

    UOP / Kommission

  • EuG, 27.03.2015 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission

  • EuG, 04.07.2013 - T-151/11

    Telefónica de España und Telefónica Móviles España / Kommission

  • EuG, 24.04.2012 - T-75/10

    Embraer u.a. / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-336/04

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission - Vertraulichkeit

  • EuG, 04.09.2014 - T-296/12

    'Health Food Manufacturer''s Association u.a. / Kommission'

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

  • EuG, 26.11.2010 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 19.06.2007 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 06.02.1995 - T-66/94

    Auditel Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Streithilfe -

  • EuG, 20.09.2019 - T-139/18

    Avio/ Kommission

  • EuG, 01.04.2015 - T-451/13

    Syngenta Crop Protection u.a. / Kommission

  • EuG, 29.04.2008 - T-275/06

    Omya / Kommission

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