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   EuG, 04.04.2001 - T-288/97   

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EuG, 04.04.2001 - T-288/97 (https://dejure.org/2001,9950)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2001 - T-288/97 (https://dejure.org/2001,9950)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2001 - T-288/97 (https://dejure.org/2001,9950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EU-Kommission

    Regione Friuli Venezia Giulia gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Güterkraftverkehr - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen im Güterkraftverkehr; Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs; Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG); Grundsatz des ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/182/EWG Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über Beihilfen der Region Friuli-Venezia Giulia zugunsten der Straßentransportunternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    97 ff., und Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 26).

    Bei dieser Untersuchung hat die Kommission die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn.

    Da der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung insbesondere in wirtschaftlichen Dingen nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht darauf zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob nicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (z. B. Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 17 und 24, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ["Tubemeuse "], Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63).

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Nach der Rechtsprechung können solche "außergewöhnlichen Umstände" durch die bis zum Erlass derangefochtenen Entscheidung verstrichene lange Zeitspanne begründet sein (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617).

    Die Klägerin macht hier im Gegensatz zu der von ihr angeführten Situation, die im Urteil RSV/Kommission (Randnr. 13 bis 17) geprüft worden ist, keine Verspätung geltend, die der Kommission zuzurechnen wäre.

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Das Gericht stelle dort nämlich fest, dass trotz des ganz niedrigen Betrages der streitigen Beihilfen und der verhältnismäßig geringen Größe der begünstigten Unternehmen eine Auswirkung dieser Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht auszuschließen sei, und führe das Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 49) an, in dem es festgestellt habe, dass "[a]uch eine relativ geringfügige Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen [kann], wenn - wie im vorliegenden Fall - in der Branche, in der das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht".

    Was zunächst das Vorbringen der Klägerin zur geringen Höhe der streitigen Beihilfen angeht, so kann nach gefestigter Rechtsprechung auch eine verhältnismäßig geringfügige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn - wie im vorliegenden Fall - in der Branche, in der das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 49).

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Außerdem hat die Kommission in Abschnitt VIII, 13. Absatz, der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass einige der streitigen Beihilfen wie die Beihilfen zu Leasingmaßnahmen für die Anschaffung rollenden Materials zur Erneuerung des Fuhrparks, der nach dem Ergänzungsbericht überaltert war, Betriebsbeihilfen waren, für die die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 77 und 78).
  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Da der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung insbesondere in wirtschaftlichen Dingen nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht darauf zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob nicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (z. B. Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 17 und 24, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ["Tubemeuse "], Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Da der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung insbesondere in wirtschaftlichen Dingen nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht darauf zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob nicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (z. B. Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 17 und 24, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ["Tubemeuse "], Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63).
  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Drittens sei Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dahin auszulegen, dass sektorbezogene Beihilfen nur dann als zulässig angesehen werden könnten, wenn ihre nachteiligen Folgen für Handel und Wettbewerb durch konkrete Vorteile für das gemeinsamen Interesse ausgeglichen würden und dieser Ausgleich in einem gemeinschaftsrechtlichen Rahmen und nicht nur aus der Sicht eines einzigen Mitgliedstaats erfolge (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, Breda Fucine Meridionali/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnrn.
  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Da der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung insbesondere in wirtschaftlichen Dingen nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht darauf zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob nicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (z. B. Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 17 und 24, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ["Tubemeuse "], Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 63).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Bei dieser Untersuchung hat die Kommission die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn.
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2001 - T-288/97
    Bei dieser Untersuchung hat die Kommission die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (Urteile des Gerichtshofes Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn.
  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Das Gericht habe dazu befunden, dass Maßnahmen, die nicht zu den Gemeinschaftsrahmen über die Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gehörten, gleichwohl ausnahmsweise zugelassen werden könnten, wenn die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert würden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 72).
  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Eine solche Änderung kann sich insbesondere durch die Liberalisierung eines Marktes ergeben, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione autónoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 89).
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Schließlich trage die Kommission insbesondere bezüglich der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG die Beweislast, wenn sie der Ansicht sei, dass staatliche Beihilfen nicht genehmigt werden könnten (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 73).
  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Das Gericht habe den Begriff "Handel zwischen den Mitgliedstaaten" eindeutig mit dem Begriff "Wettbewerb" verbunden, und es habe im Bereich staatlicher Beihilfen festgestellt, dass die Voraussetzungen der Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Verzerrung des Wettbewerbs im Allgemeinen untrennbar miteinander verbunden seien (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 81, und vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 44).
  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Eine solche Änderung kann sich insbesondere durch die Liberalisierung eines Marktes ergeben, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione autónoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 89).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15

    Bionorica / Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung -

    Im Gegenschluss vgl. Urteil vom 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission (T-288/97, EU:T:2001:115, Rn. 49).
  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

    147 und 148, vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 91, und vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, Randnr. 172).
  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

    Dagegen reicht das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus einer Richtlinie wie der hier in Rede stehenden ergibt, nicht aus, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Gemeinschaftsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, EU:T:2001:115, Rn. 95).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auch haben die Argumente der Antragstellerin zur Entwicklung der für solche angeblichen staatlichen Beihilfen geltenden Gemeinschaftsvorschriften und zur Auslegung von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung Nr. 659/1999 auf den ersten Blick ernst zu nehmenden Charakter (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 2001, II-1169, Randnrn.
  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe wie der vorliegenden der Rückforderung unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe hervorrufen konnten, widersetzen können (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 18, sowie Urteile des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 122, und vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 02.10.2009 - T-316/05

    Zypern / Kommission

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