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   EuG, 04.04.2019 - T-5/17   

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EuG, 04.04.2019 - T-5/17 (https://dejure.org/2019,7708)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2019 - T-5/17 (https://dejure.org/2019,7708)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2019 - T-5/17 (https://dejure.org/2019,7708)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sharif / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Rufschädigung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Rat deshalb, weil Maßnahmen wie die angefochtenen Rechtsakte erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen haben, verpflichtet ist, die Verteidigungsrechte dieser Personen zu wahren, indem er ihnen die Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehende Liste gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses mitteilt und es ihnen ermöglicht, spätestens vor Erlass des zweiten sie betreffenden Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben und so gegebenenfalls die fragliche Vermutung zu widerlegen, indem sie ihre persönliche Situation betreffende Umstände vortragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61 bis 67).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120).
  • EGMR, 07.10.1988 - 10519/83

    SALABIAKU c. FRANCE

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Ebenso vertritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht, dass Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht gleichgültig gegenübersteht, sondern den Staaten gebietet, diese Vermutungen unter Berücksichtigung des Gewichts der betroffenen Belange und unter Wahrung der Verteidigungsrechte innerhalb vernünftiger Grenzen anzuwenden (EGMR, 7. Oktober 1988, Salabiaku/Frankreich, CE:ECHR:1988:1007JUD001051983).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Organe nach der Rechtsprechung auf Vermutungen stützen können, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich ist, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. entsprechend und in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 bis 63, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:110, Nrn. 87 bis 89).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Organe nach der Rechtsprechung auf Vermutungen stützen können, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es der beweisbelasteten Behörde möglich ist, aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen aus typischen Geschehensabläufen Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. entsprechend und in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 bis 63, und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:110, Nrn. 87 bis 89).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.04.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-5/17
    Der Rat tritt der vom Kläger erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit entgegen und macht zum einen geltend, dass die Aufnahme des Namens des Klägers das Ergebnis einer individuellen Bewertung der vorgelegten Beweise sei, und zum anderen, dass er nach dem Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-630/13 P, EU:C:2015:247), bei der Festlegung der allgemeinen Benennungskriterien über ein weites Ermessen verfüge.
  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

    Ainsi, il ne découle aucunement de la décision 2013/255, telle que modifiée par la décision 2015/1836, qu'il incomberait au Conseil de rapporter la preuve que tant la condition relative à la situation de femme ou d'homme d'affaires influent que celle de liens suffisants avec le régime sont cumulativement remplies [voir, en ce sens, arrêts du 11 septembre 2019, HX/Conseil, C-540/18 P, non publié, EU:C:2019:707, point 38 ; du 9 juillet 2020, Haswani/Conseil, C-241/19 P, EU:C:2020:545, points 71 à 74 ; et du 4 avril 2019, Sharif/Conseil, T-5/17, EU:T:2019:216, points 55 et 56 (non publiés)].

    En ce sens, le Tribunal a considéré qu'il pouvait être déduit du critère relatif à la qualité de « femmes et hommes d'affaires influents exerçant leurs activités en Syrie " une présomption réfragable de lien avec le régime syrien (voir, en ce sens, arrêt du 4 avril 2019, Sharif/Conseil, T-5/17, EU:T:2019:216, point 106, et ordonnance du 11 septembre 2019, Haswani/Conseil, T-231/15 RENV, non publiée, EU:T:2019:589, point 60).

  • EuG, 16.03.2022 - T-249/20

    Sabra/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Insoweit ergibt sich keineswegs aus dem Beschluss 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung, dass der Rat verpflichtet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass sowohl die Voraussetzung betreffend die Stellung als führende Geschäftsfrau oder führender Geschäftsmann als auch die Voraussetzung der hinreichenden Verbindungen zum Regime kumulativ erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat, C-241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 71 bis 74, vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56 [nicht veröffentlicht], und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).

    In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass aus dem Kriterium "führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind" eine widerlegbare Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 106, und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 60).

  • EuG, 08.07.2020 - T-186/19

    Zubedi/ Rat

    Insoweit hat der Beschluss 2015/1836 als objektives, eigenständiges und ausreichendes Aufnahmekriterium namentlich dasjenige der "führenden Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind" eingeführt, so dass der Rat nicht mehr verpflichtet ist, das Bestehen einer Verbindung zwischen dieser Personengruppe und dem syrischen Regime nachzuweisen, und auch nicht mehr zwischen dieser Personengruppe und der Unterstützung dieses Regimes oder dem Nutzen, den sie aus dem Regime zieht, da es für die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf eine Person ausreicht, zu den führenden Geschäftsleuten, die in Syrien tätig sind, zu gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, HX/Rat, C-540/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:707, Rn. 38, vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56 [nicht veröffentlicht], und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).

    In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass aus dem Kriterium "führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind" eine widerlegbare Vermutung einer Verbindung mit dem syrischen Regime abgeleitet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 106, und Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 60).

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

    Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass durch den Beschluss 2015/1836 als objektives, autonomes und ausreichendes Aufnahmekriterium jenes der "führende[n] Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind", eingeführt wurde, so dass der Rat nicht mehr verpflichtet ist, das Vorliegen einer Verbindung zwischen dieser Personenkategorie und dem syrischen Regime und auch nicht zwischen dieser Personenkategorie und der diesem Regime gewährten Unterstützung bzw. dem daraus gezogenen Nutzen nachzuweisen, da es genügt, dass eine Person zu den führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten gehört, damit die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf sie angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2019, HX/Rat, C-540/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:707, Rn. 38, und vom 4. April 2019, Sharif/Rat, T-5/17, EU:T:2019:216, Rn. 55 und 56, sowie Beschluss vom 11. September 2019, Haswani/Rat, T-231/15 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:589, Rn. 56).
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