Rechtsprechung
   EuG, 04.04.2019 - T-804/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7703
EuG, 04.04.2019 - T-804/17 (https://dejure.org/2019,7703)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2019 - T-804/17 (https://dejure.org/2019,7703)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2019 - T-804/17 (https://dejure.org/2019,7703)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7703) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die zwei sich gegenüberliegende Bögen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die zwei sich gegenüberliegende Bögen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 17.05.2017 - C-437/15

    EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

    Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

    Nach alledem lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, und dass sie für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis in einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe zusammengefasst werden können (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34).

    Für die Prüfung der Homogenität der betreffenden Waren und Dienstleistungen ist der Besonderheit der angemeldeten Marke und insbesondere ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 40).

  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 27).

    Ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, ist jedoch als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteile vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines Pentagons], T-304/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:271, Rn. 22, und vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26).

    In der Rechtsprechung wurde jedoch bereits festgestellt, dass sich die große Einfachheit eines Zeichen nicht auf diese Fälle beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 26 bis 37) und dass der Umstand, dass ein Zeichen keine geometrische Form darstellt, als solcher nicht genügt, um davon auszugehen, dass das Zeichen über das für seine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt (Urteile vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO [Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens], T-678/15 und T-679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749, Rn. 40, und vom 5. April 2017, Anta [China]/EUIPO [Darstellung zweier Linien, die einen spitzen Winkel bilden], T-291/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:253, Rn. 31).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im klassischen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 30, und vom 14. März 2014, Anbringung einer Blume auf einem Kragen, T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129, Rn. 25).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Viertens ist in Bezug auf die Tatsache, dass es die Beschwerdekammer unterlassen hat, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37).

    In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteile vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2013, 1sdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Daher ist die angemeldete Marke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, und die nationale Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht in Frage stellen (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 65 und 66, Beschluss vom 22. Oktober 2014, Repsol YPF/HABM, C-466/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2331, Rn. 89 und 90, und Urteil vom 28. September 2017, Bodegas Verdúguez/EUIPO [TRES TOROS 3], T-206/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:673, Rn. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt es jedoch dann, wenn eine Partei geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, an ihr, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50, Beschluss vom 7. April 2016, Bopp/EUIPO, C-653/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:277, Rn. 8, und Urteil vom 16. Mai 2018, Triggerball/EUIPO [Form eines Balls mit einer Vielzahl von Kanten], T-387/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:272, Rn. 35).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-597/12

    Isdin / Bial-Portela - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteile vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2013, 1sdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Oktober 2013, 1sdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27).

  • EuG, 14.03.2014 - T-131/13

    'Lardini / HABM (Apposition d''une fleur sur un col)'

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteil vom 14. März 2014, Lardini/HABM [Anbringung einer Blume an einem Kragen], T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129, Rn. 16).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im klassischen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 30, und vom 14. März 2014, Anbringung einer Blume auf einem Kragen, T-131/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:129, Rn. 25).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).

  • EuG, 13.11.2008 - T-346/07

    Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-804/17
    Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung verwendeten allgemeinen Wortwahl kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich auf eine tatsächliche und aktuelle Verwendung der angemeldeten Marke bezogen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T-346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 65).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

  • EuGH, 22.10.2014 - C-466/13

    Repsol / HABM

  • EuGH, 11.12.2014 - C-253/14

    FTI Touristik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BigXtra -

  • EuGH, 07.04.2016 - C-653/15

    Bopp / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 29.09.2016 - T-337/15

    Bach Flower Remedies / EUIPO - Durapharma (RESCUE)

  • EuG, 09.11.2016 - T-579/14

    Birkenstock Sales / EUIPO (Représentation d'un motif de lignes ondulées

  • EuG, 20.09.2017 - T-402/16

    Berliner Stadtwerke / EUIPO (berlinGas) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.09.2017 - T-206/16

    Bodegas Verdúguez / EUIPO (TRES TOROS 3)

  • EuG, 16.05.2018 - T-387/17

    Triggerball/ EUIPO (Forme d'une balle avec une pluralité d'arêtes) - Unionsmarke

  • EuG, 12.09.2007 - T-304/05

    'Cain Cellars / HABM (Représentation d''un pentagone)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

  • EuG, 13.07.2011 - T-499/09

    Evonik Industries / HABM (Rectangle pourpre avec un côté convexe) -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 24.11.2016 - T-614/15

    Azur Space Solar Power / EUIPO () und de briques noires)

  • EuG, 24.11.2016 - T-578/15

    Azur Space Solar Power / EUIPO () und de briques blanches sur fond noir)

  • EuG, 15.12.2016 - T-678/15

    Novartis / EUIPO () und représentation d'une courbe verte)

  • EuG, 05.04.2017 - T-291/16

    Anta (China) / EUIPO (Représentation de deux lignes formant un angle aigu) -

  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

    La charge de la preuve du caractère distinctif acquis par l'usage, en application de l'article 51, paragraphe 2, du règlement n o 40/94, et de l'article 7, paragraphe 3, de ce règlement, repose sur le titulaire de la marque contestée [voir, en ce sens, arrêt du 4 avril 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO (Représentation de deux arches opposées), T-804/17, non publié, EU:T:2019:218, point 49 et jurisprudence citée].
  • EuGH, 01.10.2019 - C-460/19

    Stada Arzneimittel/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Stada Arzneimittel AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von zwei sich gegenüberliegenden Bögen) (T-804/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:218), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. September 2017 (Sache R 1887/2016-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei sich gegenüberliegende Bögen darstellt, als Unionsmarke durch Stada Arzneimittel abgewiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht