Rechtsprechung
   EuG, 04.04.2019 - T-910/16, T-911/16 ont été rejetés   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,7707
EuG, 04.04.2019 - T-910/16, T-911/16 ont été rejetés (https://dejure.org/2019,7707)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2019 - T-910/16, T-911/16 ont été rejetés (https://dejure.org/2019,7707)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2019 - T-910/16, T-911/16 ont été rejetés (https://dejure.org/2019,7707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,7707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hesse / EUIPO - Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke TESTA ROSSA - Teilweise Verfallserklärung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) - Nachweis der Benutzung - Externe Benutzung der ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Verfallsverfahren; Unionsbildmarke TESTA ROSSA; Teilweise Verfallserklärung; Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001); Nachweis der Benutzung; Externe Benutzung der angegriffenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Nach Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß Regel 40 Abs. 5 dieser Verordnung in Verfallsverfahren entsprechend gilt, hat sich der Nachweis der Benutzung auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke zu beziehen, und die Beweismittel beschränken sich nach Möglichkeit auf die Vorlage von Urkunden und Beweisstücken, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Photographien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001) genannten schriftlichen Erklärungen (Urteile vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 37, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 27).

    Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die ernsthafte Benutzung einer Marke nach der Rechtsprechung zwar verlangt, dass diese Marke öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Ferner ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke in der Tat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung dieser Marke (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 zielen nämlich weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 36 bis 38).

    Die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke kann auch deshalb nicht zu einer Ungleichbehandlung von kleinen und großen Unternehmen führen, weil diese Beurteilung auf sämtlichen Tatsachen und Umständen beruht, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können, wozu insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke gehören (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die ernsthafte Benutzung einer Marke nach der Rechtsprechung zwar verlangt, dass diese Marke öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 39; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff der ernsthaften Benutzung eine tatsächliche Benutzung zu verstehen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Endverbraucher oder -nutzer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 35 und 36, und vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 13).

    Insoweit ergibt sich aus diesem Begriff der ernsthaften Benutzung, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37, und vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 14).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff der ernsthaften Benutzung eine tatsächliche Benutzung zu verstehen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Endverbraucher oder -nutzer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 35 und 36, und vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 13).

    Insoweit ergibt sich aus diesem Begriff der ernsthaften Benutzung, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37, und vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C-442/07, EU:C:2008:696, Rn. 14).

  • EuG, 23.09.2009 - T-409/07

    Cohausz / OHMI - Izquierdo Faces (acopat)

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Darüber hinaus lässt sich die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es oblag aber Wedl & Hofmann, die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachzuweisen, d. h. eine Reihe von Beweisen vorzulegen, die nicht auf Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen beruhen, sondern auf konkreten und objektiven Gesichtspunkten, mit denen sie belegen kann, dass diese Marke tatsächlich und in ausreichendem Umfang auf dem betreffenden Markt benutzt wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. September 2009, acopat, T-409/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:354, Rn. 69 und 70).

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Die maßgeblichen Verkehrskreise, an die sich die Marken richten können, umfassen nämlich nicht nur Endverbraucher, sondern auch Fachkreise, Industriekunden und andere professionelle Anwender (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO - Takko [FRUIT], T-431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Benutzung einer Marke, die durch an Fachleute der Branche gerichtete geschäftliche Handlungen nachgewiesen wird, als mit der wesentlichen Funktion der Marke im Einklang stehende Benutzung im Sinne der oben in Rn. 30 genannten Rechtsprechung angesehen werden kann (Urteil vom 7. Juli 2016, FRUIT, T-431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395, Rn. 50).

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteile vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, EU:T:2004:292, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2014, Construcción, Promociones e Instalaciones/HABM - Copisa Proyectos y Mantenimientos Industriales [CPI COPISA INDUSTRIAL], T-345/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:614, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, EU:C:1997:379, Rn. 61, und vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 22).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, EU:C:1997:379, Rn. 61, und vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, EU:C:2004:537, Rn. 22).
  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 04.04.2019 - T-910/16
    Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, EU:T:2004:223, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:299, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2010 - T-70/08

    Axis / OHMI - Etra Investigación y Desarrollo (ETRAX) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers / OHMI - Capela & Irmãos (VOGUE)

  • EuG, 09.09.2011 - T-289/09

    Omnicare / OHMI - Astellas Pharma (OMNICARE CLINICAL RESEARCH)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-621/11

    New Yorker SHK Jeans / HABM - Rechtsmittel - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

  • EuG, 04.07.2014 - T-345/13

    Construcción, Promociones e Instalaciones / OHMI - Copisa Proyectos y

  • EuGH, 24.09.2019 - C-426/19

    Hesse/ EUIPO

    Herr Kurt Hesse begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO (TESTA ROSSA) (T-910/16 und T-911/16, EU:T:2019:221, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 68/2016-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Hesse und Wedl & Hofmann teilweise aufgehoben hat.
  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

    6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ad pepper the

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO [TESTA ROSSA], T-910/16 und T-911/16, EU:T:2019:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht