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   EuG, 04.05.2017 - T-425/15, T-426/15, T-428/15   

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EuG, 04.05.2017 - T-425/15, T-426/15, T-428/15 (https://dejure.org/2017,13365)
EuG, Entscheidung vom 04.05.2017 - T-425/15, T-426/15, T-428/15 (https://dejure.org/2017,13365)
EuG, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - T-425/15, T-426/15, T-428/15 (https://dejure.org/2017,13365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schräder / OCVV - Hansson (Seimora)

    Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA)

    Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf Nichtigerklärung des für Pflanzenzüchtungen der Sorte SEIMORA erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Antrag auf ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 18.09.2012 - T-133/08

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY) - Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Dieser frühere Rechtsstreit hatte zum einen zum Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), geführt, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C-546/12 P, EU:C:2015:332) bestätigt wurde.

    Die von Grünewald beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 23. April 2009 zurückgewiesen (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 15).

    Im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430) hat sich das Gericht zu einer Problematik geäußert, die der im vorliegenden Fall nahesteht und die das enge gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Verfahren auf Nichtigerklärung von LEMON SYMPHONY, einem Verfahren zur Aufhebung des Sortenschutzes ebenfalls von LEMON SYMPHONY und einem Verfahren wegen Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01 betraf.

    In jener Rechtssache ging das Gericht im Wesentlichen davon aus, dass das Nichtigkeitsverfahren vorrangig sei, weil sein Ausgang für den Ausgang der anderen Verfahren ausschlaggebend sei, und daher ein Aussetzungsantrag in diesen anderen Verfahren begründet sei (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 98, 238 und 240).

    Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 lehnte der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430) die Mitglieder der Beschwerdekammer erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und machte geltend, dass die Anberaumung eines Termins vor Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens einzig Ausdruck dessen sei, dass die Beschwerdekammer der Sache vorgreife und voreingenommen sei.

    Unter Berufung auf das Präzedenzurteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), führt er aus, er habe sowohl im Oktober 2010 als auch im Oktober 2012 Grund gehabt, sich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die zu jener Zeit anhängigen Beschwerdeverfahren zu widersetzen, da das Verfahren über den Nichtigkeitsantrag damals noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

    Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 237).

    Allerdings hat das Gericht im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430) - also nach der Entscheidung der stellvertretenden Beschwerdekammer über den ersten Ablehnungsantrag, aber vor deren Entscheidung über den zweiten Ablehnungsantrag -, zu den Zusammenhängen Stellung genommen, die zwischen dem Antrag auf Nichtigerklärung des Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY, dem Antrag auf Aufhebung des diesbezüglichen Sortenschutzes und dem Antrag auf Sortenschutz für SUMOST 01 bestehen.

    Mit der Ablehnung dieses Aussetzungsantrags hatte die Beschwerdekammer nach Ansicht des Gerichts einen unangemessenen oder sogar rechtsmissbräuchlichen Gebrauch von ihren Befugnissen gemacht (Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY, T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430, Rn. 98, 237, 240, 242 und 244).

    Folglich weisen die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache, in der das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), ergangen ist, in rechtlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit auf.

    Jedenfalls hat die Beschwerdekammer nach Verkündung des Urteils vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), die für den 23. Oktober 2012 anberaumte mündliche Verhandlung ordnungsgemäß ausgesetzt und alle Beschwerden, einschließlich der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag, sind in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 geprüft worden.

    Die Beschwerdekammer ist somit vorsorglich dem Lösungsweg gefolgt, den das Gericht im Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), eingeschlagen hatte, obgleich sich die den beiden Rechtssachen zugrunde liegenden Sachverhalte unterschieden, was einen anderen Lösungsweg hätte rechtfertigen können.

    Im vorliegenden Fall gibt es somit - anders, als es möglicherweise in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 18. September 2012, LEMON SYMPHONY (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), ergangen ist - keinen Gesichts- oder Anhaltspunkt, der irgendeine ernsthafte Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

  • EuG, 25.11.2014 - T-556/12

    Royalton Overseas / OHMI - S.C. Romarose Invest (KAISERHOFF)

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird daher nicht automatisch auf entsprechenden Antrag eines Beteiligten dieses Verfahrens ausgesetzt (vgl. entsprechend zu Rechtsstreitigkeiten über Unionsmarken Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM - S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle wird jedoch in der Sache auf die Prüfung beschränkt, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend zu Rechtsstreitigkeiten über Unionsmarken Urteil vom 25. November 2014, KAISERHOFF, T-556/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).
  • EuGH, 29.09.1976 - 9/76

    Morello / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).
  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).
  • EuG, 20.09.2000 - T-261/97

    Eleonore Orthmann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).
  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Auszug aus EuG, 04.05.2017 - T-425/15
    Dieser frühere Rechtsstreit hatte zum einen zum Urteil vom 18. September 2012, Schräder/CPVO - Hansson (LEMON SYMPHONY) (T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09, EU:T:2012:430), geführt, das im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO (C-546/12 P, EU:C:2015:332) bestätigt wurde.
  • EuG, 25.03.2021 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    In den verbundenen Rechtssachen T-425/15 DEP II, T-426/15 DEP II und T-428/15 DEP II,.

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Streithelfer aufgrund des Urteils vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), zu erstatten hat,.

    Diese Entscheidung war nicht Gegenstand der verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), die zum vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren geführt haben.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), wies das Gericht sämtliche Klagen ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.

    Sie betrafen nämlich ein Aufhebungsverfahren (Rechtssache T-425/15), ein Nichtigkeitsverfahren (T-426/15) und einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (Rechtssache T-428/15), deren Ähnlichkeiten und Besonderheiten genau zu erfassen waren.

    Diese Argumente wurden von den Parteien erörtert und vom Gericht geprüft (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 52 bis 73).

    Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger "Vorwürfe ... wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben [hatte], die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung [hatte] ausgeben [wollen]" (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 69).

    Diese Überschneidungen zwischen den Hauptsacheverfahren bedeuten, dass die von der Anwaltskanzlei des Streithelfers in einem der Hauptsacheverfahren geleistete Arbeit zumindest teilweise für die beiden anderen Verfahren von Nutzen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2020, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:643, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.12.2020 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    In den verbundenen Rechtssachen T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP,.

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) aufgrund des Urteils vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), zu erstatten hat,.

    Diese Entscheidung war nicht Gegenstand der verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), die zum vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren führten.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), wies das Gericht sämtliche Klagen ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.

    Sie betrafen nämlich ein Aufhebungsverfahren (Rechtssache T-425/15), ein Nichtigkeitsverfahren (T-426/15) und einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (Rechtssache T-428/15), deren Ähnlichkeiten und Besonderheiten genau zu erfassen waren.

    Insoweit hat das Gericht überdies festgestellt, dass der Kläger "Vorwürfe ... wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben [hat], die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung ausgeben möchte" (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 69).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Denn nach der Rechtsprechung hat der Kläger zwar kein berechtigtes Interesse an einer Nichtigerklärung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, falls nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zum Erlass anderer Beschlüsse führt.
  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Denn nach der Rechtsprechung hat der Kläger zwar kein berechtigtes Interesse an einer Nichtigerklärung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, falls nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse zum Erlass anderer Beschlüsse führt.
  • EuG, 17.01.2024 - T-60/23

    Ilovepdf/ EUIPO (ILOVEPDF)

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, une partie requérante n'a aucun intérêt légitime à l'annulation pour vice de forme, défaut ou insuffisance de motivation d'une décision dans le cas où l'annulation de la décision ne pourrait que donner lieu à l'intervention d'une nouvelle décision identique, quant au fond, à la décision annulée [voir, en ce sens, arrêt du 4 mai 2017, Schräder/OCVV - Hansson (SEIMORA), T-425/15, T-426/15 et T-428/15, non publié, EU:T:2017:305, point 109 et jurisprudence citée].
  • EuG, 07.07.2021 - T-587/16

    HM / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

    Er entschied hingegen, dass nach der Rechtsprechung (Urteile vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 6 und 7, sowie vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 109) ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat, denn in einem solchen Fall könnte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen, die inhaltlich mit der aufgehobenen Entscheidung identisch wäre.
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