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   EuG, 04.05.2022 - T-261/21   

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EuG, 04.05.2022 - T-261/21 (https://dejure.org/2022,9893)
EuG, Entscheidung vom 04.05.2022 - T-261/21 (https://dejure.org/2022,9893)
EuG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - T-261/21 (https://dejure.org/2022,9893)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Sturz/ EUIPO - Clatronic International (STEAKER)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke STEAKER - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) - Fehlende ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 15.01.2013 - T-625/11

    BSH / HABM (ecoDoor) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Diese Bestimmung schließt es daher aus, dass derartige Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, BSH/HABM [ecoDoor], T-625/11, EU:T:2013:14, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich zu entnehmen, dass ein Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T-183/03, EU:T:2004:263, Rn. 29, und vom 15. Januar 2013, ecoDoor, T-625/11, EU:T:2013:14, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Der Recht, gehört zu werden, erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden (Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO - Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T-663/19, EU:T:2021:211 , Rn. 119 und 120).
  • EuG, 26.10.2017 - T-844/16

    Alpirsbacher Klosterbräu Glauner / EUIPO (Klosterstoff) - Unionsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen jedoch von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T-844/16, EU:T:2017:759, Rn. 23).
  • EuG, 25.10.2018 - T-122/17

    DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldeten oder angegriffenen Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO - Haskovo [DEVIN], T-122/17, EU:T:2018:719, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, EU:T:2007:330, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
  • EuG, 26.06.2019 - T-117/18

    Agencja Wydawnicza Technopol/ EUIPO (200 PANORAMICZNYCH) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil vom 26. Juni 2019, Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO [200 PANORAMICZNYCH u. a.], T-117/18 bis T-121/18, EU:T:2019:447, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.04.2015 - T-137/13

    Saferoad RRS / HABM (MEGARAIL) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Der Gebrauch eines Ausdrucks aus der Umgangssprache kann den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt sein und von ihnen verstanden werden, wenn seine Verwendung u. a. im geschäftlichen Umgang üblich geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Saferoad RRS/HABM [MEGARAIL], T-137/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:232, Rn. 43).
  • EuG, 14.09.2004 - T-183/03

    Applied Molecular Evolution / HABM (APPLIED MOLECULAR EVOLUTION) -

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich zu entnehmen, dass ein Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T-183/03, EU:T:2004:263, Rn. 29, und vom 15. Januar 2013, ecoDoor, T-625/11, EU:T:2013:14, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.11.2007 - T-28/06

    RheinfelsQuellen H. Hövelmann / OHMI (VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN) -

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T-28/06, EU:T:2007:330, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
  • EuG, 08.05.2019 - T-324/18

    VI.TO./ EUIPO - Bottega (Forme d'une bouteille dorée)

    Auszug aus EuG, 04.05.2022 - T-261/21
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Dienststellen des EUIPO für die Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. Urteile vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2019, VI.TO./EUIPO - Bottega [Form einer vergoldeten Flasche], T-324/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:297, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.04.2021 - T-282/20

    Apologistics/ EUIPO - Kerckhoff (APO) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 16.12.2010 - T-281/09

    Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer / HABM (CHROMA) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 15.10.2008 - T-405/05

    Powerserv Personalservice / OHMI - Manpower (MANPOWER) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.05.2013 - T-244/12

    Unister / HABM (fluege.de) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 15.07.2015 - T-611/13

    Australian Gold / OHMI - Effect Management & Holding (HOT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

  • EuG, 18.11.2015 - T-558/14

    Research Engineering & Manufacturing / OHMI - Nedschroef Holding (TRILOBULAR)

  • EuG, 21.11.2013 - T-313/11

    Heede / HABM (Matrix-Energetics) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 28.02.2024 - T-747/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (Compton) -

    Um die praktische Wirksamkeit des Verbots der Eintragung beschreibender Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu gewährleisten, darf allerdings das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Klägerin hierbei berücksichtigen, dass es innerhalb der breiten Öffentlichkeit einen engeren Kreis gibt, der sich aus Personen zusammensetzt, für die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen vor allem bestimmt sind (vgl. Urteile vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2022, Sturz/EUIPO - Clatronic International [STEAKER], T-261/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:269, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und insbesondere aus Personen, die auf einem bestimmten Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, aufgrund derer sie besser in der Lage sind, die Bedeutung bestimmter Begriffe oder Konzepte zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T-226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 26, 27 und 29).
  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) -

    Um die praktische Wirksamkeit des Verbots der Eintragung beschreibender Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu gewährleisten, darf allerdings das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Klägerin hierbei berücksichtigen, dass es innerhalb der breiten Öffentlichkeit einen engeren Kreis gibt, der sich aus Personen zusammensetzt, für die die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen vor allem bestimmt sind (vgl. Urteile vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2022, Sturz/EUIPO - Clatronic International [STEAKER], T-261/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:269, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und insbesondere aus Personen, die auf einem bestimmten Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, aufgrund derer sie besser in der Lage sind, die Bedeutung bestimmter Begriffe oder Konzepte zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T-226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 26, 27 und 29).
  • EuG, 20.12.2023 - T-779/22

    Transport Werk/ EUIPO - Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) - Unionsmarke -

    Diese Bestimmung schließt es daher aus, dass derartige Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteile vom 15. Januar 2013, BSH/HABM [ecoDoor], T-625/11, EU:T:2013:14, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Dezember 2019, Currency One/EUIPO - Cinkciarz.pl [CINKCIARZ], T-501/18, EU:T:2019:879, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Mai 2022, Sturz/EUIPO - Clatronic International [STEAKER], T-261/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:269, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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