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   EuG, 04.07.2007 - T-475/04   

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EuG, 04.07.2007 - T-475/04 (https://dejure.org/2007,21038)
EuG, Entscheidung vom 04.07.2007 - T-475/04 (https://dejure.org/2007,21038)
EuG, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - T-475/04 (https://dejure.org/2007,21038)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Mobilfunk - Änderung der von Orange France und SFR für UMTS-Lizenzen geschuldeten Abgaben - Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird

  • EU-Kommission PDF

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Mobilfunk - Änderung der von Orange France und SFR für UMTS-Lizenzen geschuldeten Abgaben - Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird

  • EU-Kommission

    Bouygues SA und Bouygues Télécom SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Mobilfunk - Änderung der von Orange France und SFR für UMTS-Lizenzen geschuldeten Abgaben - Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Frankreich: Klage Bouygues gegen die Kommission wegen UMTS-Lizenzvergabe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. November 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004)2647 endg. der Kommission vom 20. Juli 2004, mit der festgestellt wurde, dass die rückwirkende Herabsetzung der von Orange und SFR für die UMTS-Lizenzen (Universal Mobile Telecommunication System) geschuldeten Gebühren keine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 93), in dem es um Abgaben von Betreibern ging, die auf verschiedenen Märkten für mobile Telekommunikationsdienste tätig waren, entschieden, dass die Lizenzen einen wirtschaftlichen Wert haben.

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof bei der Auslegung der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 enthaltenen Abgabenregelung im oben genannten Urteil Connect Austria (Randnr. 90) dargelegt, dass die von verschiedenen Betreibern zu zahlenden Abgaben wirtschaftlich gesehen gleichwertig sein müssen.

    Somit kann, selbst wenn das den Betreibern eingeräumte Recht zur Nutzung des Radiowellenspektrums einen wirtschaftlichen Wert hat, der zu entrichtende Abgabenbetrag nur dann eine staatliche Beihilfe bilden, wenn bei Vorliegen ansonsten gleicher Umstände ein Unterschied zwischen den von jedem der betroffenen Betreiber gezahlten Preisen besteht, wobei daran zu erinnern ist, dass dabei der Zeitpunkt des Markteintritts des jeweiligen Betreibers zu berücksichtigen ist (Urteil Connect Austria, Randnr. 93).

    Zudem hätte es nicht den vom Gerichtshof im Urteil Connect Austria (siehe oben, Randnr. 109) dargelegten Kriterien für die Festsetzung der Abgaben entsprochen.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen ist zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten förmlichen Prüfungsphase zu unterscheiden, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, sowie das oben genannte Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    Das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG, in dem sich die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung vollständig über alle Umstände des Einzelfalls unterrichten kann, ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt (Urteil Matra/Kommission, Randnr. 33).

    Ist sie hingegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Sie braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung brauchen zudem in der Begründung einer Maßnahme nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden; sie ist vielmehr nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (siehe Urteil Kommission/Sytraval, Randnr. 63 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen ist zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten förmlichen Prüfungsphase zu unterscheiden, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, sowie das oben genannte Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen ist zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten förmlichen Prüfungsphase zu unterscheiden, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, sowie das oben genannte Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    Ist sie hingegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Schlussfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Die streitige Änderung könne nicht als eine durch Wesen und Systematik der Regelung gerechtfertigte Maßnahme angesehen werden, so dass sie nicht vom Begriff der Beihilfe umfasst werde (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 42, und vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Randnr. 39).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Diskriminierung in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte (siehe u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30, und vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 16).
  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission (T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Randnrn. 120 und 121), geführt hat und in der es um das Zurverfügungstellen von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften und Dienstleister und die dafür von der Klägerin, der Verwalterin des im öffentlichen Eigentum stehenden Flughafens, festgesetzten Abgaben ging, hat das Gericht festgestellt, dass der Umstand, dass im nationalen Recht eine besondere polizeirechtliche Regelung für öffentliche Grundstücke besteht, mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf solchen Grundstücken nicht unvereinbar ist und dass das Zurverfügungstellen von Flughafenanlagen der Aéroports de Paris somit zur Erbringung verschiedener wirtschaftlicher Leistungen auf öffentlichem Grund hinzutritt und daher Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ist.
  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Die streitige Änderung könne nicht als eine durch Wesen und Systematik der Regelung gerechtfertigte Maßnahme angesehen werden, so dass sie nicht vom Begriff der Beihilfe umfasst werde (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 33, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 42, und vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Randnr. 39).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Der Gerichtshof hat als Rechtsmittelinstanz entschieden, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften und verschiedene Dienstleister gegen Zahlung einer Abgabe, deren Satz Aéroports de Paris frei bestimmt, als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, Slg. 2002, I-9297, Randnr. 78).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2007 - T-475/04
    Denn die Kommission darf den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 88).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.04.2005 - C-128/03

    DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 17.04.2024 - T-255/23

    Escobar/ EUIPO (Pablo Escobar)

    Bien que le deuxième moyen, en tant que moyen de forme, devrait en principe être examiné avant les premier et troisième moyens, qui sont des moyens de fond (voir, en ce sens, arrêt du 4 juillet 2007, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, T-475/04, EU:T:2007:196, point 43), le Tribunal estime opportun, dans les circonstances de l'espèce, d'examiner ces moyens en suivant l'ordre de leur présentation dans la requête.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Die Bouygues Télécom SA (im Folgenden: Bouygues Télécom) und die Bouygues SA beantragen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, Slg. 2007, II-2097, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2004 betreffend die Änderung der von Orange und SFR für UMTS (Universal Mobile Telecommunications System)-Lizenzen geschuldeten Abgaben (Staatliche Beihilfe NN 42/2004 - Frankreich, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Kommission den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen darf (vgl. Urteil vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T-475/04, EU:T:2007:196, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), gehen die in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannten Zeiträume deutlich über das hinaus, was für eine erste Prüfung der mit der Beschwerde gerügten Maßnahmen grundsätzlich erforderlich ist.

    Die oben in Rn. 127 gezogene Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt werden, das sie in ihren Schriftsätzen auf die Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), und vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, EU:T:2007:196), sowie in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission (T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497), gestützt hat und dem zufolge nicht zwingend ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden haben müsse, um in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat öffentliche Ressourcen verwalte, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen zu können.

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

    Außerdem darf die Kommission den ihr vorliegenden Beschwerden nach der Rechtsprechung und gemäß Nr. 48 des Verhaltenskodex unterschiedliche Priorität zuweisen (Urteile vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 88, und vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T-475/04, EU:T:2007:196, Rn. 158).
  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

    Elle relève qu'il a été jugé que des périodes de quinze mois et d'un an, dix mois et quinze jours pour l'examen préliminaire étaient des indices de l'existence de difficultés sérieuses, eu égard aux circonstances spécifiques des affaires concernées (voir, en ce sens, arrêts du 4 juillet 2007, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, T-475/04, EU:T:2007:196, points 159 et suivants, et du 3 mars 2010, Bundesverband deutscher Banken/Commission, T-36/06, EU:T:2010:61, points 129 à 132).

    En outre, la Commission dispose du droit d'accorder des degrés de priorité différents aux plaintes dont elle est saisie (voir arrêt du 4 juillet 2007, Bouygues et Bouygues Télécom/Commission, T-475/04, EU:T:2007:196, point 158 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von

    Der Gerichtshof und das Gericht haben auf eine ähnliche Prüfungsmethode in anderen Bereichen als dem der steuerlichen Maßnahmen zurückgegriffen, vgl. z. B. Urteile vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, Slg. 2007, II-2097), vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, Slg. 2004, I-6717).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen), das Urteil vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), aufzuheben, mit dem das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2004 (Staatliche Beihilfe NN 42/2004 - Frankreich, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zur rückwirkenden Änderung(3) abgewiesen hat.

    2 - Slg. 2007, II-2097.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

    30 - Vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 42), vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino (C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861), und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, Slg. 2009, I-2665), durch das das Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2007 (T-475/04, Slg. 2007, II-2097) bestätigt worden ist.
  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

    Das Gericht muss dieses Vorbringen daraufhin im Hinblick auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T-158/99, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91, vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T-475/04, Slg. 2007, II-2097, Randnr. 93, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T-375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnr. 333).
  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

    Ohnehin brauchen in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T-475/04, EU:T:2007:196, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-518/13

    Eventech - 'Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107

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