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   EuG, 04.07.2017 - T-234/15   

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EuG, 04.07.2017 - T-234/15 (https://dejure.org/2017,22263)
EuG, Entscheidung vom 04.07.2017 - T-234/15 (https://dejure.org/2017,22263)
EuG, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - T-234/15 (https://dejure.org/2017,22263)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Systema Teknolotzis / Kommission

    Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) - Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte PlayMancer, Mobiserv und PowerUp - Art. 299 AEUV - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Nichtigkeitsklage - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Systema Teknolotzis / Kommission

    Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) - Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte PlayMancer, Mobiserv und PowerUp - Art. 299 AEUV - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Nichtigkeitsklage - ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Zudem ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des Unionsrichters zur Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Vertrags bei einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Nichtigkeitsklage keine Anwendung findet, wenn die Rechtsstellung des Klägers im Rahmen vertraglicher Beziehungen festgelegt wird, für die das von den Vertragsparteien gewählte nationale Recht gilt (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18).

    Wenn sich nämlich der Unionsrichter für Klagen zuständig erklärte, mit denen die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen beantragt wird, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefe er nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern außerdem, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, seine Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ der Union bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20).

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Also kann die Begründetheit eines solchen vollstreckbaren Beschlusses auf der Grundlage von Art. 263 AEUV nur vor dem für die Nichtigerklärung zuständigen Richter in Frage gestellt werden (Beschluss vom 13. September 2011, CEVA/Kommission, T-224/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:462, Rn. 59, und Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T-387/09, EU:T:2012:501, Rn. 38).

    Dieser sieht aber für vollstreckbare Beschlüsse, die zwecks Einziehung einer vertraglichen Forderung erlassen werden, keine abweichende rechtliche Regelung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T-387/09, EU:T:2012:501, Rn. 39).

  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung eines früheren Beschlusses anzusehen, wenn sie gegenüber dem früheren Beschluss keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieses Beschlusses beruht (Urteile vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 22, und vom 2. Juni 2016, Moreda-Riviere Trefilerías u. a./Kommission, T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, EU:T:2016:335, Rn. 545).

    Der Charakter der angefochtenen Maßnahme ist vielmehr auch anhand der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (vgl. Urteil vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.06.2016 - T-426/10

    Das Gericht weist die Klagen von vier spanischen Gesellschaften ab, die am

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung eines früheren Beschlusses anzusehen, wenn sie gegenüber dem früheren Beschluss keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieses Beschlusses beruht (Urteile vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 22, und vom 2. Juni 2016, Moreda-Riviere Trefilerías u. a./Kommission, T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, EU:T:2016:335, Rn. 545).
  • EuG, 27.11.2015 - T-809/14

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Eine Handlung, die sich darauf beschränkt, den ursprünglichen Beschluss zu bestätigen, ändert nicht die Rechtsstellung des Betroffenen und stellt daher keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 1993, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, C-199/91, EU:C:1993:205, Rn. 23, vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 39, und Beschluss vom 27. November 2015, 1talien/Kommission, T-809/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:970, Rn. 29).
  • EuG, 22.05.2012 - T-6/10

    Sviluppo Globale / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung eines früheren Beschlusses anzusehen, wenn sie gegenüber dem früheren Beschluss keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieses Beschlusses beruht (Urteile vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 22, und vom 2. Juni 2016, Moreda-Riviere Trefilerías u. a./Kommission, T-426/10 bis T-429/10 und T-438/12 bis T-441/12, EU:T:2016:335, Rn. 545).
  • EuG, 08.05.2013 - T-165/13

    Talanton / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass eine von der Kommission erlassene Handlung, die ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 299 Abs. 1 AEUV ist, ihren Willen zur Beitreibung ihrer Forderungen endgültig festlegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Mai 2013, Talanton/Kommission, T-165/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:235, Rn. 18).
  • EuG, 06.01.2015 - T-93/14

    'St''art u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    So ist entschieden worden, dass eine Nichtigkeitsklage unzulässig ist, wenn sie gegen eine Belastungsanzeige oder eine Zahlungsaufforderung erhoben wird, die mit einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Kläger im Zusammenhang steht und die Beitreibung einer Forderung betrifft, die ihre Grundlage in den Bestimmungen dieser Vereinbarung findet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Januar 2015, St'art u. a./Kommission, T-93/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:11, Rn. 31 bis 33).
  • EuG, 04.03.2015 - T-496/11

    Das Gericht erklärt den von der EZB veröffentlichten "Eurosystem Oversight Policy

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    So ist entschieden worden, dass mit der Rechtsprechung, wonach eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss, durch den ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Beschluss nur bestätigt wird, unzulässig ist, vermieden werden soll, dass ein Kläger mittelbar die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses in Frage stellen kann, den er nicht rechtzeitig angefochten hat und der daher bestandskräftig geworden ist (Urteil vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/EZB, T-496/11, EU:T:2015:133, Rn. 59).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-199/91

    Foyer culturel du Sart-Tilman / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.07.2017 - T-234/15
    Eine Handlung, die sich darauf beschränkt, den ursprünglichen Beschluss zu bestätigen, ändert nicht die Rechtsstellung des Betroffenen und stellt daher keinen mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Beschluss dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 1993, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, C-199/91, EU:C:1993:205, Rn. 23, vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, EU:C:2004:783, Rn. 39, und Beschluss vom 27. November 2015, 1talien/Kommission, T-809/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:970, Rn. 29).
  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

  • EuG, 13.09.2011 - T-224/09

    CEVA / Kommission

  • EuGH, 19.02.2009 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Kostenerstattungs- und

  • EuGH, 29.06.2009 - C-295/08

    Cofra / Kommission

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für

  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

  • EuGH, 18.10.2007 - C-299/05

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    24 Ähnliche Aussagen, allerdings ohne weitere Prüfung, finden sich schon in früheren Urteilen des Gerichts, vgl. Urteile vom 13. Juni 2012, 1nsula/Kommission (T-246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 94 und 95), vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission (T-387/09, EU:T:2012:501, Rn. 39), und vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission (T-234/15, EU:T:2017:461, Rn. 91); vgl. ebenso Urteil vom 13. Juni 2019, Synergy Hellas/Kommission (T-244/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:409, Rn. 40).

    37 Vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2012, 1nsula/Kommission (T-246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 93), vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission (T-387/09, EU:T:2012:501, Rn. 38), vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission (T-184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 45), vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission (T-234/15, EU:T:2017:461, Rn. 90), und vom 13. Juni 2019, Synergy Hellas/Kommission (T-244/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:409, Rn. 40).

    79 Vgl. in diese Richtung auch Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission (T-234/15, EU:T:2017:461, Rn. 91).

  • EuG, 06.12.2023 - T-731/21

    Kopriva - Horák/ Kommission

    Le bien-fondé d'une telle décision formant titre exécutoire ne peut donc être contesté que devant le juge de l'annulation, sur le fondement de l'article 263 TFUE (voir arrêt du 4 juillet 2017, Systema Teknolotzis/Commission, T-234/15, EU:T:2017:461, point 90 et jurisprudence citée).
  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

    Diese Begründungspflicht bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung, dass nach Art. 296 AEUV der Urheber eines Rechtsakts die diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Überlegungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, damit die Betroffenen die Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission, T-234/15, EU:T:2017:461, Rn. 126 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2018 - T-369/17

    Winkler / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung nationaler

    Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission, T-234/15, EU:T:2017:461, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2019 - T-762/18

    Athanasiadou und Soulantikas/ Kommission

    Denn Klagegründe, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen, würden ins Leere gehen, außer sie würden im Rahmen eines mit einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage in der Hauptsache einhergehenden Antrags nach Art. 278 AEUV geltend gemacht, da die Rechtmäßigkeit einer vollstreckbaren Entscheidung nur auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bei dem für die Nichtigerklärung zuständigen Richter in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Systema Teknolotzis/Kommission, T-234/15, EU:T:2017:461, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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