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   EuG, 04.09.2009 - T-211/05   

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EuG, 04.09.2009 - T-211/05 (https://dejure.org/2009,6725)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2009 - T-211/05 (https://dejure.org/2009,6725)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2009 - T-211/05 (https://dejure.org/2009,6725)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung ...

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4
    1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren ...

  • EU-Kommission

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das kontradiktorische Verfahren; Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt [Steuerbefreiung für an der Börse neu notierte Unternehmen mit Sitz in Italien]; Begriff der selektiven Begünstigung; Begriffe der Betriebs- und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das kontradiktorische Verfahren; Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt [Steuerbefreiung für an der Börse neu notierte Unternehmen mit Sitz in Italien]; Begriff der selektiven Begünstigung; Begriffe der Betriebs- und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Italien / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Mai 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005) 591 fin. vom 16. März 2005, mit der die Beihilfe C8/2004 (ex NN 164/2003) der italienischen Behörden an neu an der Börse notierte Unternehmen durch eine Regelung, die für diese für drei Jahre einen erniedrigten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Selbst wenn die Wahrung der Verteidigungsrechte es gebietet, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, sachgerecht zu den Aspekten Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 47), führt jedenfalls eine Verletzung dieser Rechte in der Vorprüfungsphase nur dann zu einer Nichtigerklärung der Endentscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs Belgien/Kommission, soeben angeführt, Randnr. 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 101, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01, Slg. 2004, II-2717, Randnr. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beweislast hierfür trägt der betroffene Mitgliedstaat, da eine Verletzung der Verteidigungsrechte einen Formfehler darstellt, der es erfordert, dass der Betroffene die spezielle negative Auswirkung des Verstoßes auf seine subjektiven Rechte geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 203).

    Im Übrigen ist die Kommission weder nach einer Vorschrift über die Kontrolle staatlicher Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet, den betroffenen Mitgliedstaat vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn, was hier der Fall war, dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 198).

    Es reichte aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der angefochtenen Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Erfordernis würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zulasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnrn. 100 bis 103, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 215).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Gestützt auf das Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB, Randnrn.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, Urteil WestLB, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnrn.

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil WestLB, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Die fraglichen Maßnahmen begünstigen also nur diejenigen Unternehmen, die die genannten Schritte vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97), und zwar in dem kurzen Zeitraum von fünfzehn Monaten, in dem die Beihilferegelung Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 49).

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Verfälschung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verfälschung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich sind (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 78).

    Denn jede Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das auf dem Markt der Gemeinschaft tätig ist, kann Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    52 und 53, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 177).

    Wie jedoch aus den Akten und der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, kamen derartige Ausnahmefälle hier aber nicht in Betracht, was von den italienischen Behörden, denen es oblag, alle Angaben zu machen, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen, auch nicht behauptet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe jedoch staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Lastenregelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 42, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem obliegt es dem Mitgliedstaat, der eine derartige Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und die Struktur des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 43).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    41 und 42), und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 52), bestätigten, dass die abweichende steuerliche Behandlung börsennotierter Unternehmen in der Logik des Systems liege und kein selektiver Schritt sei.

    Zur Beurteilung des Merkmals der Selektivität, das zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört, verlangt Art. 87 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 47, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Auch eine relativ geringfügige Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in den Sektoren, in denen die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 49).

    Das Verbot in Art. 87 Abs. 1 EG gilt für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, oben in Randnr. 154 angeführt, Randnr. 46).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe jedoch staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Lastenregelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 42, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beurteilung des Merkmals der Selektivität, das zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört, verlangt Art. 87 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteile Spanien/Kommission, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 47, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 117 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T-95/03, Slg. 2006, II-4739, Randnr. 133).
  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-211/05
    Jedenfalls ist, selbst wenn die Super DIT und die fragliche Beihilferegelung in einem Zusammenhang von Kontinuität und Erweiterung stehen sollten, die Tatsache, dass die Kommission nicht gegen die Super DIT vorgegangen ist, unerheblich, da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Beihilferegelung, unabhängig von der Super DIT geprüft, eine staatliche Beihilfe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 105).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 14.07.1983 - 203/82

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Il y a lieu de relever que la procédure formelle d'examen permet d'approfondir et d'éclaircir les questions soulevées dans la décision d'ouverture de la procédure (arrêt du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, EU:T:2009:304, point 55).

    En effet, contrairement à ce que soutient la République hellénique, le grief formulé par la Commission, aux considérants 120 et 122 de la décision attaquée, ne diffère pas, quant à son objet, de celui qu'elle avait avancé lors de la décision d'ouverture, en particulier au considérant 123 de celle-ci (voir, en ce sens, arrêt du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, EU:T:2009:304, point 57).

    Par ailleurs, il ne ressort d'aucune disposition relative au contrôle des aides d'État, ni de la jurisprudence, que la Commission serait tenue d'informer l'État membre concerné de sa position avant d'adopter sa décision, dès lors que l'État membre a été mis en demeure de présenter ses observations, ce qui a été le cas en l'espèce (arrêt du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, EU:T:2009:304, point 58).

    La charge de la preuve à cet égard incombe à l'État membre concerné, puisque toute violation des droits de la défense constitue un vice de forme exigeant que soit invoqué, par la partie intéressée, l'effet négatif particulier de cette méconnaissance sur ses droits subjectifs (voir, en ce sens, arrêt du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, EU:T:2009:304, points 45 et 59 et jurisprudence citée).

    Ces aides au fonctionnement ne relèvent, en principe, pas du champ d'application de l'article 107, paragraphe 3, TFUE, car elles faussent les conditions de concurrence dans les secteurs où elles sont octroyées sans pour autant être capables, par leur nature même, d'atteindre un des buts fixés par cette disposition dérogatoire (arrêts du 5 octobre 2000, Allemagne/Commission, C-288/96, EU:C:2000:537, point 90 ; du 8 juin 1995, Siemens/Commission, T-459/93, EU:T:1995:100, point 48, et du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, EU:T:2009:304, point 173).

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    So hat es entschieden, dass eine Maßnahme, die angesichts des kurzen Zeitraums, der den Unternehmen zur Verfügung stand, um die Schritte einzuleiten, damit sie die Voraussetzungen erfüllten, um in den Genuss der Maßnahme zu kommen, faktisch nur denjenigen Unternehmen zugänglich war, die bereits die notwendigen Schritte eingeleitet hatten, dies wenigstens beabsichtigt hatten oder bereit waren, sehr bald ein solches Vorhaben in Angriff zu nehmen, selektiv war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, Slg. 2009, II-2777, Rn. 120 und 121).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auch braucht die Kommission, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, nur die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

    Eine Abweichung zwischen dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und der Endentscheidung kann deshalb für sich genommen nicht als Fehler angesehen werden, der die Rechtmäßigkeit der Endentscheidung in Frage stellt (Urteil vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, EU:T:2009:304, Rn. 55).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Mit Urteil vom 4. September 2009, 1talien/Kommission (T-211/05, Slg. 2009, II-2777), wies das Gericht die Klage ab.

    - Zwei Gesellschaften erhoben gegen die Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen Klage bei den italienischen Finanzgerichten; eine Gesellschaft unterlag in erster Instanz und zahlte anschließend am 1. April 2009 die geschuldeten Beträge in voller Höhe; im Fall einer anderen Gesellschaft, der Hauptempfängerin der Beihilfe, setzte die Commissione tributaria provinciale di Modena die Zahlungsanordnung aus, wobei der entscheidende Grund für die Aussetzung war, dass die Anordnung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei; im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zahlungsanordnung für nichtig erklärt worden war, ordnete die Commissione tributaria regionale di Bologna u. a. unter Berufung darauf, dass beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261 anhängig sei (Rechtssache T-211/05), die Aussetzung des Verfahrens an.

    Zweitens setzte die Commissione tributaria regionale di Bologna mit Entscheidungen vom 26. Mai 2009 und vom 21. Januar 2010 das Berufungsverfahren, in dem die Nichtigerklärung der genannten Anordnung in erster Instanz angefochten wurde, mit der Begründung aus, dass die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261 beim Gericht anhängig sei (Rechtssache T-211/05).

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    So hat es entschieden, dass eine Maßnahme, die angesichts des kurzen Zeitraums, der den Unternehmen zur Verfügung steht, um die Schritte einzuleiten, damit sie die Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der Maßnahme kommen, faktisch nur denjenigen Unternehmen zugänglich ist, die bereits die notwendigen Schritte eingeleitet haben, dies wenigstens beabsichtigen oder bereit sind, sehr bald ein solches Vorhaben in Angriff zu nehmen, selektiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, Slg. 2009, II-2777, Rn. 120 und 121).
  • EuGH, 17.08.2010 - C-458/09

    Italien / Kommission

    Par lettre déposée au greffe de la Cour le 15 avril 2010 et dont la télécopie est parvenue à ce dernier le 8 avril 2010, 1a République italienne a demandé, au titre de l'article 93, paragraphe 3, seconde phrase, du règlement de procédure, qu'un traitement confidentiel soit réservé aux annexes A6 et A7 de sa requête introductive d'instance devant le Tribunal de première instance des Communautés européennes (affaire T-211/05).

    3) Une copie de toutes les pièces de procédure sera signifiée, par les soins du greffier, à la partie intervenante, à l'exception des annexes A6 et A7 de la requête introductive d'instance devant le Tribunal de première instance des Communautés européennes dans l'affaire T-211/05.

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

    Il convient de relever, à cet égard, que la procédure formelle d'examen permet d'approfondir et d'éclaircir les questions soulevées dans la décision d'ouverture de la procédure, de sorte qu'une éventuelle divergence entre celle-ci et la décision finale ne saurait être considérée en soi comme constitutive d'un vice entachant la légalité de cette dernière (arrêt du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, Rec, EU:T:2009:304, point 55, confirmé sur pourvoi par arrêt du 24 novembre 2011, 1talie/Commission, C-458/09 P, EU:C:2011:769).
  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

    Par ailleurs, afin de satisfaire à son obligation de motivation, exigée par l'article 253 CE, il suffit à la Commission d'exposer les faits et les considérations juridiques revêtant une importance essentielle dans l'économie de la décision (voir arrêt du 4 septembre 2009, 1talie/Commission, T-211/05, Rec, EU:T:2009:304, point 68 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-458/09

    Italien / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009, 1talien/Kommission (T-211/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) - Italien - zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. L 94, S. 42), abgewiesen hat.
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuGöD, 11.04.2016 - F-49/15

    FU / Kommission

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