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   EuG, 04.09.2009 - T-368/05   

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EuG, 04.09.2009 - T-368/05 (https://dejure.org/2009,21644)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2009 - T-368/05 (https://dejure.org/2009,21644)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2009 - T-368/05 (https://dejure.org/2009,21644)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    EAGFL - Abteilung 'Garantie' - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Kommission

    EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - ...

  • EU-Kommission PDF

    Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 71-72, 116-117)

  • EU-Kommission

    Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    "EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. September 2005 - Österreich / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.02.2005 - C-300/02

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 -

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg. 2001, I-1, Randnrn.

    Weiter ergibt sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Art. 10 EG begründeten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70, der gleich lautet wie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999, Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Fehlen eines verlässlichen Systems der Identifizierung der Parzellen birgt an sich schon ein hohes Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt in sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 97).

    Es geht vielmehr darum, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts zu belegen (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 66 und 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen war es nämlich nach ihrer sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 ergebenden Verpflichtung, betrachtet im Licht ihrer Pflicht nach Art. 10 EG zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, Sache der Republik Österreich, für eine korrekte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu sorgen, indem sie ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle vorsieht, das die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 81, und vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg. 2003, I-153, Randnr. 11).

  • EuG, 25.07.2006 - T-221/04

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Zum anderen wäre es nicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beweislast, an der auch nach dem Erlass des Dokuments Nr. VI/5330/97 festgehalten wurde, wenn die Kommission nicht nur das Bestehen ernsthafter und berechtigter Zweifel glaubhaft machen müsste, sondern auch schwere Versäumnisse bei der Einhaltung der expliziten Gemeinschaftsvorschriften beweisen müsste (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, T-221/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Verordnung Nr. 3508/92 sowie nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort einzurichten, das sicherstellt, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen ordnungsgemäß erfüllt sind (Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 53).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die österreichischen Behörden angesichts eines solchen bei den Kontrollen des Rechnungshofs eindeutig festgestellten Risikos eines Verlustes für den EAGFL entsprechend ihrer sich aus der einschlägigen Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtung - wie sie oben in den Randnr. 77 bis 81 beschrieben wurde -, reagieren mussten und ihre Untätigkeit dem Nichterlass von implizit erforderlichen Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung, dass die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der in Rede stehenden Prämien ordnungsgemäß erfüllt sind, gleichkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 55 und 57).

    Die Kommission durfte die Hinweise auf ernsthafte und berechtigte Zweifel und die Gefahr eines Verlustes zum Schaden des EAGFL nicht einfach deshalb außer Acht lassen, weil der Einsatz des Systems, das die Abweichungen aufgedeckt hat, nicht obligatorisch gewesen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2006, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 49).

    Insoweit können sich die Landwirte nicht auf den Schutz des berechtigten Vertrauens oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um der Rückforderung der Beihilfen wegen der in ihren Anträgen falsch angegebenen Almfutterfläche entgegenzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 89 und 90).

    Es ist jedoch festzustellen, dass die österreichischen Behörden in Anbetracht der äußerst signifikanten Unterschiede, die der Rechnungshof bei zwei stichprobenartig ausgewählten Almen (52% und 33%) sowie auf Länderebene (Überschreitung um ein Drittel) festgestellt hat und die jede zulässige Toleranzmarge weit überschritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 101 bis 103), vernünftigerweise Zweifel haben mussten, dass solche Unterschiede allein durch die Systemänderung zu erklären sind.

    Was im Übrigen die Art der angewandten Berichtigung anbelangt, so kommt nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht, wenn der der Gemeinschaft zugefügte Schaden von der Kommission nicht genau beziffert werden kann (vgl. Urteil vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-468/02

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Nach der Rechtsprechung kann sich jedoch, selbst wenn die einschlägige Gemeinschaftsregelung über die Gewährung von Prämien den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich die Einführung von Überwachungsmaßnahmen und Kontrollmodalitäten wie die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss des EAGFL genannten vorschreibt, eine derartige Verpflichtung trotzdem - gegebenenfalls implizit - daraus ergeben, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der betreffenden Regelung verpflichtet sind, ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Spanien/Kommission, C-468/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg. 2008, I-3047, Randnr. 70).

    Nach der Rechtsprechung erkennt die Kommission bestimmte Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats zu Recht nicht an, wenn ein Kontrollsystem fehlt oder das eingerichtete derartige Mängel aufweist, dass Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Prämien bestehen (Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 36).

    Was erstens die technischen oder logistischen Schwierigkeiten betrifft, ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Mitgliedstaat die mangelnde Einrichtung eines adäquaten Kontrollsystems nicht mit praktischen Schwierigkeiten rechtfertigen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Spanien/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 44).

    Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 66 und 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung muss zwar die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen, es obliegt aber dem Mitgliedstaat, gegebenenfalls zu beweisen, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 149 angeführt, Randnr. 90).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2007 - T-230/04

    Finnland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es nicht grundsätzlich untersagt, aufgrund von Mängeln, die im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats festgestellt worden sind, von bestimmten Gebieten Rückschlüsse auf andere zu ziehen, doch müssen sie aufgrund der Tatsachen gerechtfertigt sein (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 160; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 61).

    Weiter muss sich nach der Rechtsprechung aus den Tatsachen, auf die sich die Kommission für solche Rückschlüsse stützt, glaubhaft ergeben, dass an den Kontrollen oder Zahlen hinsichtlich der nicht kontrollierten Gebiete ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen können (Urteil Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 160).

    Der Mitgliedstaat hat konkret nachzuweisen, dass die Kontrollsysteme in den nicht geprüften Gebieten nicht die Mängel aufwiesen, die die Kommission in den geprüften Gebieten festgestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 65, und Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 161).

    Im vorliegenden Fall sind nach der angeführten Rechtsprechung zunächst die Gründe zu prüfen, mit denen die Kommission ihre Rückschlüsse aus den Feststellungen des Rechnungshofs für das Land Salzburg auf Kärnten und die Steiermark gerechtfertigt hat (vgl. in diesem Sinne Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 162).

  • EuGH, 21.02.1991 - C-28/89

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Was erstens die technischen oder logistischen Schwierigkeiten betrifft, ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Mitgliedstaat die mangelnde Einrichtung eines adäquaten Kontrollsystems nicht mit praktischen Schwierigkeiten rechtfertigen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C-28/89, Slg. 1991, I-581, Randnr. 18, und Spanien/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 44).

    Daraus folgt, dass eine zutreffende Anwendung der Regeln über die Beweislastverteilung grundsätzlich bedeutet, dass Art. 10 EG gewahrt ist (Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnrn.

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es nicht grundsätzlich untersagt, aufgrund von Mängeln, die im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats festgestellt worden sind, von bestimmten Gebieten Rückschlüsse auf andere zu ziehen, doch müssen sie aufgrund der Tatsachen gerechtfertigt sein (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 160; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 61).

    Der Mitgliedstaat hat konkret nachzuweisen, dass die Kontrollsysteme in den nicht geprüften Gebieten nicht die Mängel aufwiesen, die die Kommission in den geprüften Gebieten festgestellt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 65, und Finnland/Kommission, oben in Randnr. 199 angeführt, Randnr. 161).

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Rechtsnatur des betreffenden Rechtsakts ab, von dem Zusammenhang, in dem er erlassen wurde, und von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnrn.
  • EuGH, 01.07.2004 - C-295/02

    Gerken

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Dies stehe außerdem im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere mit dem Urteil vom 1. Juli 2004, Gerken (C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 57 ff.), in dem dieser zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin gehend auszulegen sei, dass eine Sanktionsbestimmung der Verordnung Nr. 3887/92 dann nicht anzuwenden sei, wenn die Verordnung Nr. 2419/2001 eine günstigere Bestimmung vorsehe, die das beanstandete Verhalten weniger schwer ahnde.
  • EuGH, 14.04.2005 - C-335/03

    Portugal / Kommission - EAGFL - Prämie für Rindfleisch - Kontrollen -

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Im besonderen Kontext der Entscheidungen im Bereich des EAGFL ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 126, und vom 14. April 2005, Portugal/Kommission, C-335/03, Slg. 2005, I-2955, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission im Zusammenhang mit dem EAGFL nicht verpflichtet, das Vorhandensein eines tatsächlichen Schadens nachzuweisen, sondern kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 66, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, Slg. 2005, I-5925, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-377/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2009 - T-368/05
    Soweit die Republik Österreich auf den abschließenden Bericht der Schlichtungsstelle verweist, genügt die Feststellung, dass nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung 94/442/EG vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) der Standpunkt der Schlichtungsstelle der endgültigen Entscheidung der Kommission nicht vorgreift und es der Kommission daher weiter freisteht, eine Entscheidung zu erlassen, die von der Stellungnahme der Schlichtungsstelle abweicht (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, Deutschland/Kommission, C-377/99, Slg. 2002, I-7421, Randnr. 66).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-28/94

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 21.03.2002 - C-130/99

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 13.03.2003 - T-340/00

    Comunità montana della Valnerina / Kommission

  • EuGH, 16.10.2003 - C-339/00

    Irland / Kommission

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen -

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Nach der Rechtsprechung erkennt die Kommission bestimmte Ausgaben des Mitgliedstaats zu Recht nicht an, wenn ein Kontrollsystem fehlt oder das eingerichtete derartige Mängel aufweist, dass Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Prämien bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem genannten Dokument wird ferner ausgeführt, dass in den Fällen, in denen sich die tatsächliche Höhe der unregelmäßigen Zahlungen nicht bestimmen lässt, pauschale Berichtigungen vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung zwar die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachweisen, aber obliegt es dem Mitgliedstaat, gegebenenfalls zu beweisen, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2002, Spanien/Kommission, C-130/99, Slg. 2002, I-3005, Randnr. 90, und Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 181).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 182 und die dort angeführt Rechtsprechung).

    Es obliegt somit dem Mitgliedstaat, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen, um darzutun, dass die Zweifel der Kommission nicht begründet waren (Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 201).

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Art der angewandten Berichtigung anbelangt, so kommt nach dem Dokument Nr. VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung in Betracht, wenn der der Union zugefügte Schaden nicht genau beziffert werden kann (Urteile vom 18. September 2003, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-346/00, Slg, EU:C:2003:474, Rn. 53, Belgien/Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2008:247, Rn. 136, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 183).

  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Als Erstes ist zunächst vorab darauf hinzuweisen, dass der Fonds nur die nach Unionsrechtsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, EU:T:2009:305, Rn. 70).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des Fonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. März 2001, Niederlande/Kommission, C-278/98, Slg, EU:C:2001:124, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2008, Belgien/Kommission, C-418/06 P, Slg, EU:C:2008:247, Rn. 135, und Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 181).

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Österreich/Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der

    Nur der Mitgliedstaat kann genau wissen und feststellen, welche Angaben für die Aufstellung der EGFL- und ELER-Rechnungen notwendig sind, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der Fonds-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.02.2015 - T-387/12

    Italien / Kommission

    À cet égard, il suffit que des indices sérieux de l'existence d'un préjudice soient rassemblés par cette institution pour fonder l'existence d'une correction financière (voir arrêts du 7 juillet 2005, Grèce/Commission, C-5/03, EU:C:2005:426, point 39 et jurisprudence citée, et du 4 septembre 2009, Autriche/Commission, T-368/05, EU:T:2009:305, point 116).
  • EuG, 29.10.2015 - T-110/13

    Litauen / Kommission

    La portée de l'obligation de motivation dépend de la nature de l'acte en cause et du contexte dans lequel il a été adopté, ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (arrêts du 4 septembre 2009, Autriche/Commission, T-368/05, EU:T:2009:305, point 148, et du 27 février 2013, Pologne/Commission, T-241/10, EU:T:2013:96, point 109).
  • EuG, 04.02.2016 - T-686/14

    Italien / Kommission

    À cet égard, il suffit que des indices sérieux de l'existence d'un préjudice soient rassemblés par la Commission pour fonder l'existence d'une correction financière (voir arrêts du 7 juillet 2005, Grèce/Commission, C-5/03, Rec, EU:C:2005:426, point 39 et jurisprudence citée, et du 4 septembre 2009, Autriche/Commission, T-368/05, EU:T:2009:305, point 116 et jurisprudence citée).
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