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   EuG, 04.09.2019 - T-308/18   

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EuG, 04.09.2019 - T-308/18 (https://dejure.org/2019,27752)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2019 - T-308/18 (https://dejure.org/2019,27752)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2019 - T-308/18 (https://dejure.org/2019,27752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hamas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Möglichkeit, eine drittstaatliche Behörde als zuständige Behörde im Sinne des ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Einfrieren von Geldern; Möglichkeit, eine drittstaatliche Behörde als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    In jener Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und sie zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen in Sachen Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 83 und 84 dargelegten Rechtsprechung als einer Justizbehörde entsprechend und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit diesem Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Er erging somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunkts darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rat deshalb den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt sodann die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen hat (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6), um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen, in der die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der [am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten] Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen", bekräftigt sowie festgestellt wird, dass "die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen" (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf einer Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Die Auslegung des Gerichtshofs findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind.

    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), befand der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hatte, ob in diesem Drittstaat die Verteidigungsrechte gewahrt worden waren.

    Nach der Rechtsprechung kann sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung auf dieser Liste erhebliche Zeit verstrichen ist, nicht darauf beschränken, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, festzustellen, dass dieser Beschluss weiter in Kraft ist, sondern er hat eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die neueren Tatsachen, die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützen, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und in Rn. 49 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten konnte, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützte, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammten.

    Der Gerichtshof führte weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat oblag, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Wenn neuere Tatsachen angegeben werden, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu rechtfertigen, muss der Unionsrichter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen insbesondere prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gerichtshof zufolge der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf einer Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung kann sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung auf dieser Liste erhebliche Zeit verstrichen ist, nicht darauf beschränken, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, festzustellen, dass dieser Beschluss weiter in Kraft ist, sondern er hat eine aktualisierte Lagebeurteilung vorzunehmen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die neueren Tatsachen, die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern stützen, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und in Rn. 49 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten konnte, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützte, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammten.

    Der Gerichtshof führte weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat oblag, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

    Wenn neuere Tatsachen angegeben werden, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu rechtfertigen, muss der Unionsrichter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen insbesondere prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gerichtshof zufolge der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

    Zum Vorbringen der Klägerin betreffend das Alter der Tatsachen ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), entschied, dass, da zwischen dem Erlass der nationalen Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt worden waren, und dieser erstmaligen Aufnahme einerseits und dem Erlass der Rechtsakte über die Belassung des Namens der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen andererseits neun Jahre verstrichen waren, der Rat sich auf neuere Tatsachen stützen musste.

    Im Hinblick auf das vom Gerichtshof aufgestellte Erfordernis, "neuere" Tatsachen nachzuweisen, um die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu stützen, ist festzustellen, dass ein Abstand von sieben oder acht Jahren sich nicht grundlegend von einem Abstand von neun Jahren unterscheidet, von dem der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), bereits entschied, dass er zu groß ist.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Da die fehlende Ausfertigung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 76), ist der achte Klagegrund zwingenden Rechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, und vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114), so dass er zu prüfen ist.

    Im Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75), das die Klägerin anführt, entschied der Gerichtshof zu einer Entscheidung, die die Europäische Kommission erlassen hatte, dass die von der Geschäftsordnung dieses Organs vorgesehene Ausfertigung die Rechtssicherheit gewährleisten sollte, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt.

    Dem Gerichtshof zufolge ermöglicht es die von der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Ausfertigung, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Organ angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75).

    Folglich stellt laut dem Gerichtshof die nach der Geschäftsordnung der Kommission erforderliche Ausfertigung eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 76).

    Diese Regeln, die im Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76), zu den Rechtsakten der Kommission aufgestellt wurden, sind auf die Rechtsakte des Rates zu übertragen.

    Im Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247), hat sich der Gerichtshof nämlich zur Begründung der Pflicht zur Ausfertigung von Rechtsakten insbesondere auf das Erfordernis gestützt, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem so ermöglicht wird, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem vom Organ angenommenen Text zu prüfen.

    Da der verfügende Teil und die Begründung ein unteilbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 67, und vom 18. Januar 2005, Confédération Nationale du Crédit Mutuel/Kommission, T-93/02, EU:T:2005:11, Rn. 124), kann für die Anwendung der Bestimmungen, die die Ausfertigung eines Rechtsakts vorschreiben, nicht zwischen seiner Begründung und seinem verfügenden Teil unterschieden werden.

    Als Drittes macht der Rat geltend, in der vorliegenden Rechtssache unterscheide sich der tatsächliche Kontext von demjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C-137/92 P, EU:C:1994:247), ergangen sei, wo die angefochtene Entscheidung nicht der von der Kommission erlassenen Fassung entsprochen habe.

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 83 und 84 dargelegten Rechtsprechung als einer Justizbehörde entsprechend und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Dies gilt umso mehr, als der Beschluss des Home Secretary von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Rat nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren hat, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 92, vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 87, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 296 AEUV sind jedoch die vom Rat erlassenen Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen, wobei diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass das betreffende Organ die Gründe darlegt, die zu ihrem Erlass geführt haben, damit der Betroffene ihnen die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Diese Erklärung lautet wie folgt (vgl. Rn. 19 der Klagebeantwortung, die die Rn. 7 und 8 der von der Klägerin eingereichten Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, ergangen ist, wiedergibt):.

    Die individuelle Mitteilung an die betroffenen Personen und Organisationen ist daher nicht der einzige Mechanismus, der zur Anwendung kommt, um diese über die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen zu informieren (Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 175).

    Außerdem gilt nach der Rechtsprechung die Verpflichtung zur individuellen Mitteilung der Begründung der restriktiven Maßnahmen nicht in allen Fällen, sondern nur, wenn eine entsprechende Möglichkeit besteht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hier ist jedoch selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Anschrift der Klägerin nicht bekannt, da sich die einzigen Angaben der Klägerin gegenüber dem Gericht auf den Namen einer Stadt und eines Landes beschränken (Doha in Katar und Gaza) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 177).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

    Erstens wendet die Klägerin ein, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 87), nicht über den Fall entschieden habe, in dem der bewaffnete Konflikt seinen Ursprung im Recht auf Selbstbestimmung habe, das einen Grundsatz des Gewohnheitsrechts darstelle.

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 04.09.2019 - T-308/18
    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

    Im Hinblick auf die Tatsache, dass die detaillierte Veröffentlichung der gegen die betroffenen Personen und Organisationen erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen und ihre legitimen Interessen beeinträchtigen könnte, wurde zwar zugelassen, dass die Veröffentlichung des Tenors und einer allgemeinen Begründung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern im Amtsblatt ausreichend war, wobei jedoch die spezifische und konkrete Begründung des betreffenden Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147).

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 28.07.2016 - C-330/15

    Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    Kommission / ICI

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

  • EuG, 29.04.2015 - T-9/13

    National Iranian Gas Company / Rat

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 29.04.2015 - T-10/13

    Bank of Industry and Mine / Rat

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 21.04.2016 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 06.04.2000 - C-287/95

    Kommission / Solvay

  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der Rat jedoch, bevor er sich auf den Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stützt, prüfen, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24 und 31, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 58).

    Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 bis 76).

    Zudem hat der Gerichtshof im einzigen Rechtsmittelurteil, in dem er sich zu einem Rechtsmittelgrund geäußert hat, mit dem die Analyse des Rückgriffs des Rates auf die amerikanischen Beschlüsse durch das Gericht kritisiert wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557), entschieden, dass diese Einwände unzulässig sind und dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Analyse des Gerichts rechtskräftig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 36 bis 40 und 82).

    Im Fall von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Namen von Personen oder Organisationen in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufzunehmen, impliziert dieser Grundsatz, dass die Gründe für die Maßnahmen den betreffenden Personen oder Organisationen gleichzeitig mit ihrem Erlass oder unmittelbar danach mitgeteilt werden (vgl. Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der dem Beschluss von 2001 zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die Benennung als SDGT wird in der vom Rat in den Begründungen gelieferten allgemeinen Beschreibung keinerlei Verpflichtung der Behörden der Vereinigten Staaten festgestellt, den Betroffenen eine Begründung zu übermitteln oder diese Beschlüsse zu veröffentlichen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 69 und 70).

    Aus den Begründungen geht jedoch nicht hervor, dass neben dem Tenor dieser Entscheidungen eine wie auch immer geartete Begründung veröffentlicht wird - wie im Übrigen die Auszüge aus dem Bundesregister belegen, die als Anlage zur Klagebeantwortung in der Rechtssache T-316/14 RENV übermittelt worden sind - oder der Klägerin in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 71 bis 75).

    Eine solche Veröffentlichung des Tenors des Beschlusses von 1997 im Bundesregister und somit die bloße Erwähnung dieser Veröffentlichung in den Begründungen reicht aber nicht aus, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Verteidigungsrechte gewahrt wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76).

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

    Der Klägerin ist beizupflichten, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den u. a. in Art. 1 der am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird, ein Grundsatz des Völkerrechts ist, der für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und für alle Völker, die noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 217).

    Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache oder zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Waffengewalt für die Erlangung von Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürfen, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen (Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 218, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 299).

    Bei der Überprüfung, ob die Aufnahme einer Körperschaft in die Liste begründet war, ist der Rat nämlich nicht verpflichtet, sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die in einem Beschluss einer die Kriterien von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllenden zuständigen Behörde festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557, Rn. 150, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 143).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    87 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der Rat jedoch, bevor er sich auf den Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stützt, prüfen, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 24 und 31, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 58).

    91 Das Gericht hat jedoch bereits in mehreren Urteilen, in denen es sich zu Begründungen geäußert hat, die mit den Begründungen in den Anhängen der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 identisch sind, entschieden, dass diese nicht ausreichten, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (Urteile vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 54 bis 65, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 93 bis 104, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 65 bis 76).

    Zudem hat der Gerichtshof im einzigen Rechtsmittelurteil, in dem er sich zu einem Rechtsmittelgrund geäußert hat, mit dem die Analyse des Rückgriffs des Rates auf die amerikanischen Beschlüsse durch das Gericht kritisiert wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 ), entschieden, dass diese Einwände unzulässig sind und dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die Analyse des Gerichts rechtskräftig ist (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950 , Rn. 36 bis 40 und 82).

    Im Fall von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Namen von Personen oder Organisationen in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufzunehmen, impliziert dieser Grundsatz, dass die Gründe für die Maßnahmen den betreffenden Personen oder Organisationen gleichzeitig mit ihrem Erlass oder unmittelbar danach mitgeteilt werden (vgl. Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    93 Hinsichtlich der dem Beschluss von 2001 zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die Benennung als SDGT wird in der vom Rat in den Begründungen gelieferten allgemeinen Beschreibung keinerlei Verpflichtung der Behörden der Vereinigten Staaten festgestellt, den Betroffenen eine Begründung zu übermitteln oder diese Beschlüsse zu veröffentlichen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 69 und 70).

    Aus den Begründungen geht jedoch nicht hervor, dass neben dem Tenor dieser Entscheidungen eine wie auch immer geartete Begründung veröffentlicht wird - wie im Übrigen die Auszüge aus dem Bundesregister belegen, die als Anlage zur Klagebeantwortung in der Rechtssache T-316/14 RENV übermittelt worden sind - oder der Klägerin in irgendeiner Weise zur Verfügung gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 71 bis 75).

    95 Eine solche Veröffentlichung des Tenors des Beschlusses von 1997 im Bundesregister und somit die bloße Erwähnung dieser Veröffentlichung in den Begründungen reicht aber nicht aus, um feststellen zu können, dass der Rat im erforderlichen Maß geprüft hat, ob in den Vereinigten Staaten von Amerika der Grundsatz der Verteidigungsrechte gewahrt wurde (Urteil vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 76).

    96 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall - wie das Gericht in seinen Urteilen vom 6. März 2019, Hamas/Rat (T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 65), vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat (T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 104), und vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 76), entschieden hat - davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse der Vereinigten Staaten nicht als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Grundlage für die Rechtsakte von 2015 bis 2017 und die Beschlüsse von 2019 bilden konnten, ohne dass die Frage der Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft zu werden braucht.

    125 Der Klägerin ist beizupflichten, dass der gewohnheitsrechtliche Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den u. a. in Art. 1 der am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird, ein Grundsatz des Völkerrechts ist, der für alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung und für alle Völker, die noch nicht die Unabhängigkeit erlangt haben, gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973 , Rn. 88, und vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 217).

    126 Ohne zu seiner Anwendung in der vorliegenden Rechtssache oder zur Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Waffengewalt für die Erlangung von Selbstbestimmung Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass ein Volk oder die Einwohner eines Gebiets für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung auf Mittel zurückgreifen dürfen, die unter Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen (Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 218, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 299).

    Bei der Überprüfung, ob die Aufnahme einer Körperschaft in die Liste begründet war, ist der Rat nämlich nicht verpflichtet, sich auf Gesichtspunkte zu stützen, die in einem Beschluss einer die Kriterien von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllenden zuständigen Behörde festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2019, Hamas/Rat, T-308/18, EU:T:2019:557 , Rn. 150, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 143).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:557), mit dem dieses.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T - 308/18, EU:T:2019:557), wird aufgehoben, soweit es dem achten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund stattgibt und den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/1426, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420, den Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Hamas einschließlich der Hamas - Izz al-Din al-Qassem betreffen.

    Die von der Hamas in der Rechtssache T - 308/18 erhobene Klage wird abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2019, Hamas/Rat (T-308/18, EU:T:2019:557), aufzuheben;.

    2 T-308/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:557.

  • VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    Zu den terroristischen Aktivitäten der HAMAS in der jüngeren Vergangenheit (seit 2014), zu denen sich die HAMAS offiziell bekannt hat, zählen zum Beispiel Raketenangriffe auf die israelischen Städte Ashod, Ofakim, Aschkelon und Netiwot im Sommer 2014, die Entführung und der Mord an drei israelischen Jugendlichen im Juni 2014, der Angriff auf eine Gruppe von Fußgängern in Jerusalem mit einem als Rammbock benutzten Auto im November 2014 und ein Bombenanschlag gegen einen Bus in Jerusalem im April 2016, bei dem 18 Personen verletzt wurden (vgl. EuG, Urteil vom 4. September 2019 - T-308/18 - juris, Rn. 144).
  • EGMR, 10.10.2023 - 11214/19

    INTERNATIONALE HUMANITÄRE HILFSORGANISATION E. V. v. GERMANY

    In the case giving rise to the judgment, the General Court of the European Union, in its judgment of 4 September 2019 in Hamas v. Council (T-308/18, EU:T:2019:557), had rejected a plea that there had been an error of assessment as regards the terrorist nature of Hamas (§§ 201-26).
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