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   EuG, 04.10.2018 - T-128/14   

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https://dejure.org/2018,31254
EuG, 04.10.2018 - T-128/14 (https://dejure.org/2018,31254)
EuG, Entscheidung vom 04.10.2018 - T-128/14 (https://dejure.org/2018,31254)
EuG, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - T-128/14 (https://dejure.org/2018,31254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Daimler / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Zulassung von Fahrzeugen, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Daimler AG gegen Europäische Kommission. Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Daimler / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG, der es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Zulassung von Fahrzeugen, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Daimler / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 13. Dezember 2013, mit dem der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten in Zusammenhang mit der Entscheidung Frankreichs, von der Schutzklausel nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG für bestimmte Fahrzeuge der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Die Entscheidungen, bis zu deren Erlass das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt worden war, sind mit den Urteilen vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), und vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C-673/13 P, EU:C:2016:889), ergangen.

    Im Übrigen stehe das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), einer Kontrolle von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 anhand des Übereinkommens von Aarhus nicht entgegen.

    Der Rat und das Parlament machen im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486), ergebe, dass sich die Klägerin nicht auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus berufen könne.

    Nach Art. 216 Abs. 2 AEUV binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte ihre Organe und haben daher Vorrang vor den durch sie erlassenen Rechtsakten (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts durch die Unvereinbarkeit mit derartigen völkerrechtlichen Regeln berührt werden kann (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Unionsrichter die behauptete Unvereinbarkeit eines Unionsrechtsakts mit den Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft, deren Vertragspartei die Union ist, jedoch nur prüfen, wenn die Art und Struktur der Übereinkunft dem nicht entgegenstehen und die Bestimmungen der Übereinkunft außerdem inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 40 bis 43), hervorgeht, dass Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus inhaltlich nicht so unbedingt und hinreichend genau ist, dass der Unionsrichter in Anwendung der oben in Rn. 88 angeführten Rechtsprechung die Vereinbarkeit eines Unionsrechtsakts mit diesem Artikel prüfen kann.

    Folglich kann mangels eines solchen ausdrücklichen Verweises auf Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens das Urteil vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254), für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig erachtet werden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 37).

    Außerdem sieht Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus keine besondere Verpflichtung im Sinne des Urteils vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), vor, da die Vertragsparteien dieses Übereinkommens über einen Wertungsspielraum bei der Auslegung des Begriffs "Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art" in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus und damit bei der Umsetzung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 42).

    Der Unionsrichter hat den Standpunkt eingenommen, dass die in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Pflicht, die Ablehnungsgründe eng auszulegen, nicht so verstanden werden kann, dass sie eine ganz bestimmte Verpflichtung zur Folge hat (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 42).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Dokumente alle Teil derselben Verwaltungsakte sind, nämlich der des laufenden Verfahrens nach Art. 29 der Rahmenrichtlinie, und dass sie demnach alle zu ein und derselben Kategorie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 74 und 78).

    Die Anerkennung der Möglichkeit, eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung aus solchen Gründen anzuwenden, liefe der Rechtsprechung zuwider, wonach Vermutungen eng auszulegen und anzuwenden sind, da sie eine Ausnahme von der Verpflichtung des betreffenden Organs darstellen, jedes Dokument, auf das sich ein Antrag auf Zugang bezieht, konkret und individuell zu prüfen, und ganz allgemein von dem Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Unionsorgane befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 81).

    Der Gerichtshof hat jedoch den Standpunkt eingenommen, dass die Tatsache, dass Dokumente in die Akte eines Verwaltungsverfahrens aufgenommen wurden, entscheidend für die Schlussfolgerung ist, dass diese Dokumente dieses Verfahren betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 76).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Auf dieser Grundlage soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren, wobei dieses Zugangsrecht jedoch, wie insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung hervorgeht, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61).

    Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65).

    So hat der Gerichtshof das Vorliegen von allgemeinen Vermutungen anerkannt für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), die von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94), die Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), die Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93), sowie die Dokumente zu einem sogenannten "EU-Pilotverfahren" (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verwaltungstätigkeit der Kommission keinen ebenso breiten Zugang zu Dokumenten erfordert wie die gesetzgeberische Tätigkeit eines Unionsorgans (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 77).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), hervorgehoben hat, dass weder die Verordnung Nr. 1049/2001 noch die Rahmenrichtlinie Bestimmungen enthielten, die ausdrücklich einem dieser Rechtsakte Vorrang vor dem anderen gäben, und dass somit zu gewährleisten gewesen sei, dass jeder dieser Rechtsakte so angewandt werde, dass er mit dem jeweils anderen Rechtsakt vereinbar sei und eine kohärente Anwendung dieser Rechtsakte ermöglicht werde.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), auf das sich die Kommission im vorliegenden Fall gestützt hat, eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung von Dokumenten, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betrafen, anerkannt hat.

    Nach dem Hinweis, dass Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmte, dass die Stellungnahmen, die die Kommission im Rahmen eines solchen Kontrollverfahrens erhält, dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt werden und dieser sich anschließend innerhalb einer bestimmten Frist zu diesen Stellungnahmen äußern kann, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich aus der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, dass die Beteiligten mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaats im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen, und dass mithin, wenn diese Beteiligten in der Lage wären, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu den Dokumenten der Verwaltungsakte der Kommission zu erhalten, das System der Kontrolle staatlicher Beihilfen gefährdet wäre (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 57 und 58).

    Demzufolge sind die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss für die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Nichtverbreitung auf die beantragten Dokumente angeführten Gründe, die auf die Notwendigkeit gestützt werden, eine kohärente Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Rahmenrichtlinie sowie des Urteils vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), sicherzustellen, im vorliegenden Fall nicht überzeugend.

    Außer den Gründen, die auf die Notwendigkeit gestützt werden, eine kohärente Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Rahmenrichtlinie sowie des Urteils vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, EU:C:2010:376), sicherzustellen, die im vorliegenden Fall nicht überzeugend sind, hat die Kommission für die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Nichtverbreitung auf die beantragten Dokumente im Wesentlichen die Notwendigkeit angeführt, ein Klima der Diskretion und Vertraulichkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu garantieren und die Einflussnahme Dritter auf die laufende Untersuchung zu verhindern.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Auf dieser Grundlage soll die Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Unionsorgane gewähren, wobei dieses Zugangsrecht jedoch, wie insbesondere aus der in ihrem Art. 4 enthaltenen Ausnahmeregelung hervorgeht, bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 51, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61).

    Nach der Rechtsprechung beruht die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in seinem Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich derjenigen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63).

    Das Organ, bei dem der Antrag gestellt wird, muss grundsätzlich auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch die von ihm geltend gemachte Ausnahme oder geltend gemachten Ausnahmen geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64).

    Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65).

    So hat der Gerichtshof das Vorliegen von allgemeinen Vermutungen anerkannt für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), die von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94), die Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), die Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93), sowie die Dokumente zu einem sogenannten "EU-Pilotverfahren" (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem jeweiligen Organ, wenn ein Antrag auf Zugang nicht ein einziges Dokument, sondern eine Reihe von Dokumenten betrifft, durch die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung, nach der die Verbreitung von Dokumenten einer bestimmten Art grundsätzlich den Schutz eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, ermöglicht wird, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln und zu bescheiden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen kann nach der oben in den Rn. 115 und 116 angeführten Rechtsprechung der Person, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten beantragt, eine allgemeine Vermutung nur dann wirksam entgegengehalten werden, wenn die beantragten Dokumente zu ein und derselben Dokumentenkategorie gehören oder gleichartig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, die unter Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen, werden nicht vom Begriff "übrige Ausnahmen" in Satz 2 dieser Bestimmung umfasst (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 83).

    Nach der Rechtsprechung beruht die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in seinem Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der beteiligten Interessen, nämlich derjenigen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 63).

    So hat der Gerichtshof das Vorliegen von allgemeinen Vermutungen anerkannt für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), die von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94), die Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), die Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93), sowie die Dokumente zu einem sogenannten "EU-Pilotverfahren" (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    Somit kann die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, wobei davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Vermutungen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens ermöglichen, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 57 und 58, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:528, Nrn. 66, 68, 74 und 76).

    Da die Möglichkeit, auf allgemeine Vermutungen zurückzugreifen, nicht nur eine Beschränkung des in Art. 11 EUV, Art. 15 AEUV und in der Verordnung Nr. 1049/2001 verankerten Grundprinzips der Transparenz bewirkt, sondern auch und zwangsläufig eine Begrenzung des Zugangs zu den in Rede stehenden Dokumenten in der Praxis, muss sich die Verwendung solcher Vermutungen jedoch auf stichhaltige und überzeugende Gründe stützen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:528, Nr. 57).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    So hat der Gerichtshof das Vorliegen von allgemeinen Vermutungen anerkannt für die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten der Verwaltungsakte eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61), den Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Anmeldern oder Dritten im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 64), die von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 94), die Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren im Stadium des Vorverfahrens (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 65), die Dokumente der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 93), sowie die Dokumente zu einem sogenannten "EU-Pilotverfahren" (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 51).

    Als sie zu den Folgen des Urteils vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), für den vorliegenden Klagegrund befragt wurde, nahm die Klägerin zur Kenntnis, dass der Gerichtshof bestätigt hatte, dass man sich in Bezug auf die ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente auf eine Vermutung der Nichtverbreitung berufen kann.

    Zweitens entgegnet die Kommission unter Berufung auf das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das durch das Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt worden sei, dass sie sich auf eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung hinsichtlich der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente habe stützen dürfen.

    Die Klägerin macht somit zutreffend geltend, dass die Kommission sich nicht auf die allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung von EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumenten berufen kann, die das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das mit dem Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt wurde, anerkannt hat.

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Zweitens entgegnet die Kommission unter Berufung auf das Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das durch das Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt worden sei, dass sie sich auf eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung hinsichtlich der ein EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumente habe stützen dürfen.

    Somit kann die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, wobei davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Vermutungen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens ermöglichen, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 57 und 58, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:528, Nrn. 66, 68, 74 und 76).

    Die Klägerin macht somit zutreffend geltend, dass die Kommission sich nicht auf die allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung von EU-Pilotverfahren betreffenden Dokumenten berufen kann, die das Gericht im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 19, 22 und 39), das mit dem Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), bestätigt wurde, anerkannt hat.

    Schließlich ist festzustellen, dass das Gericht, um einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die EU-Pilotverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV zu rechtfertigen, im Urteil vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission (T-306/12, EU:T:2014:816, Rn. 61), insbesondere hervorgehoben hat, dass das EU-Pilotverfahren - ebenso wie das Vorverfahren des Vertragsverletzungsverfahrens - zweiseitiger Natur ist und zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat geführt wird und dass dies ungeachtet der Tatsache gilt, dass es gegebenenfalls durch eine Beschwerde eingeleitet wurde, denn der mögliche Beschwerdeführer hat jedenfalls im weiteren Verlauf des Vertragsverletzungsverfahrens keinerlei Rechte.

  • EuGH, 07.09.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Untersuchung" in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts darstellt, der insbesondere unter Berücksichtigung seines gewöhnlichen Sinnes und des Kontexts, in den er sich einfügt, auszulegen ist (Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter, C-331/15 P, EU:C:2017:639, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass, ohne dass eine abschließende Definition der "Untersuchungstätigkeiten" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 entwickelt zu werden braucht, ein strukturiertes und formalisiertes Verfahren der Kommission, dessen Zweck darin besteht, Informationen zu sammeln und zu analysieren, damit sie im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben nach dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag einen Standpunkt vertreten kann, als eine solche Tätigkeit anzusehen ist (Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter, C-331/15 P, EU:C:2017:639, Rn. 46).

    Der Begriff "Untersuchung" kann auch eine Tätigkeit der Kommission erfassen, mit der Tatsachen festgestellt werden sollen, um eine bestimmte Situation zu bewerten (Urteil vom 7. September 2017, Frankreich/Schlyter, C-331/15 P, EU:C:2017:639, Rn. 47).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Nach den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254), und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), entwickelten Grundsätzen könnten daher die Rechtmäßigkeit, die Auslegung und die Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere ihres Art. 6 am Übereinkommen von Aarhus gemessen werden.

    Zwar hat der Gerichtshof, worauf die Klägerin hinweist, auch entschieden, dass, wenn die Union eine bestimmte, durch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene Übereinkünfte übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn der betreffende Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen solcher Übereinkünfte verweist, es gegebenenfalls seine Sache ist, die Rechtmäßigkeit des betreffenden Unionsrechtsakts an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, LVP, C-306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32).

    Außerdem sieht Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus keine besondere Verpflichtung im Sinne des Urteils vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), vor, da die Vertragsparteien dieses Übereinkommens über einen Wertungsspielraum bei der Auslegung des Begriffs "Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art" in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus und damit bei der Umsetzung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 42).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Nach den vom Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254), und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), entwickelten Grundsätzen könnten daher die Rechtmäßigkeit, die Auslegung und die Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere ihres Art. 6 am Übereinkommen von Aarhus gemessen werden.

    Zwar hat der Gerichtshof, worauf die Klägerin hinweist, auch entschieden, dass, wenn die Union eine bestimmte, durch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene Übereinkünfte übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn der betreffende Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen solcher Übereinkünfte verweist, es gegebenenfalls seine Sache ist, die Rechtmäßigkeit des betreffenden Unionsrechtsakts an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, LVP, C-306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32).

    Folglich kann mangels eines solchen ausdrücklichen Verweises auf Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens das Urteil vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254), für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig erachtet werden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 37).

  • EuG, 26.05.2016 - T-110/15

    International Management Group / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

    Auszug aus EuG, 04.10.2018 - T-128/14
    Das Gericht hat das Vorliegen von allgemeinen Vermutungen anerkannt in Bezug auf die Angebote von Bietern in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Fall eines von einem anderen Bieter gestellten Zugangsantrags (Urteil vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 101), die der Kommission nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in [Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) von den nationalen Wettbewerbsbehörden übermittelten Dokumente (Urteil vom 12. Mai 2015, Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission, T-623/13, EU:T:2015:268, Rn. 64), die Multiple-Choice-Fragen, die in einem vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren gestellt wurden (Urteil vom 12. November 2015, Alexandrou/Kommission, T-515/14 P und T-516/14 P, EU:T:2015:844, Rn. 94), die Dokumente einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nternational Management Group/Kommission, T-110/15, EU:T:2016:322, Rn. 44), sowie die Dokumente eines Verfahrens wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, das eingestellt wurde (Urteil vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T-210/15, EU:T:2017:224).

    Es trifft zu, dass der Umstand, dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die speziell die Modalitäten des Zugangs zu den beantragten Dokumenten regelt, für sich genommen nicht geeignet ist, den Ausschluss jeder Möglichkeit, das Bestehen einer allgemeinen Vermutung anzuerkennen, auf deren Grundlage der Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert werden kann, zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, 1nternational Management Group/Kommission, T-110/15, EU:T:2016:322, Rn. 31).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuG, 12.05.2015 - T-623/13

    Das Gericht der EU stellt fest, dass der Schriftwechsel zwischen der Kommission

  • EuG, 29.01.2013 - T-339/10

    Cosepuri / EFSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren -

  • EuG, 12.11.2015 - T-515/14

    Alexandrou / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 18.12.2014 - C-306/13

    LVP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

  • EuGH, 23.11.2016 - C-673/13

    Kommission / Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

  • EuG, 27.01.2009 - T-457/08

    Intel / Kommission

  • EuGH, 15.02.2012 - C-208/11

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.12.2001 - T-216/01

    Reisebank / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-337/13

    CSF / Kommission

  • EuG, 28.05.2020 - T-701/18

    Campbell/ Kommission

    Daher kann die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, wobei davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Vermutungen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens ermöglichen, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Daimler/Kommission, T-128/14, EU:T:2018:643, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus den Urteilen vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 11 und 12), und vom 4. Oktober 2018, Daimler/Kommission (T-128/14, EU:T:2018:643, Rn. 14), hervor, dass die Kommission vor der Anwendung der allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung im Zusammenhang mit dem Bestehen eines EU-Pilotverfahrens eine Identifizierung der Dokumente, die von den Anträgen auf Zugang zu Dokumenten erfasst waren, vorgenommen hatte.

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