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   EuG, 04.11.2009 - T-212/03   

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EuG, 04.11.2009 - T-212/03 (https://dejure.org/2009,41923)
EuG, Entscheidung vom 04.11.2009 - T-212/03 (https://dejure.org/2009,41923)
EuG, Entscheidung vom 04. November 2009 - T-212/03 (https://dejure.org/2009,41923)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine ...

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours), für nichtig, indem es den dritten Klagegrund, der sich auf die Rechtmäßigkeit der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses Airtours/First Choice auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt bezog, für begründet erklärte, ohne dass es eine Prüfung des vierten Klagegrundes, der die Rechtmäßigkeit der Bewertung der im Verwaltungsverfahren unterbreiteten Verpflichtungszusagen durch die Kommission betraf, für erforderlich hielt.

    In diesem Schreiben hat die Klägerin ferner vorgeschlagen, die Frage der Bewertung des Schadens, dessen Ersatz beantragt wird, auf den Dreijahreszeitraum zwischen der Entscheidung Airtours und dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) zu begrenzen.

    Die Kommission hat der Klägerin zugleich mit Entscheidungen vom 5. September und 12. Oktober 2005 den nach der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragten Zugang zu bestimmten vorbereitenden Schriftstücken für die Entscheidung Airtours sowie zu Schriftstücken verweigert, die von den Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) verfasst worden waren.

    - die Gemeinschaft zur Zahlung eines vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur Bewertung der Angaben der Parteien festgesetzten Betrags als Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie in der Zeit vom Erlass der Entscheidung Airtours (22. September 1999) bis zu dem Zeitpunkt erlitten habe, zu dem sie nach dem Urteil Airtours grundsätzlich First Choice hätte erwerben können (geschätzter Zeitpunkt: 31. Oktober 2002);.

    Unstreitig zwischen den Parteien ist die Definition der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, im Folgenden: Urteil Bergaderm), dagegen streiten sie über die Frage, welche Bedeutung der Voraussetzung der Feststellung eines "rechtswidrigen Verhaltens" angesichts eines Nichtigkeitsurteils sowie den vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Mängeln im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zukommt.

    Andernfalls, wenn also die Nichtigerklärung im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) ohne nähere Analyse einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Urteils Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) gleichgestellt würde, bestünde nämlich die Gefahr, dass die Kommission die ihr im EG-Vertrag übertragene Aufgabe als Wettbewerbshüterin nicht voll und ganz wahrnehmen könnte, da sich das Risiko, die von den betreffenden Unternehmen behaupteten Schäden erstatten zu müssen, hemmend auf die Fusionskontrolle auswirken könnte.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Rechtsverstoß in der Entscheidung Airtours, die mit dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) für nichtig erklärt wurde, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen materielle und verfahrensrechtliche Rechtsnormen begründen kann, auf die sich ein Unternehmen berufen kann, das die Genehmigung des von ihm geplanten Zusammenschlusses beantragt.

    Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten, das die auf das Urteil Bergaderm zurückgehende Rechtsprechung fordere, ergebe sich aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), das erkennen lasse, inwieweit das Verhalten der Kommission einem hinreichend qualifizierten Verstoß entspreche.

    Zur sachbezogenen Prüfung der Fusionsauswirkungen auf den Wettbewerb erklärt die Klägerin, die Kommission habe ihre Ermessensbefugnis in schwerwiegender Weise überschritten, indem sie nicht aufgezeigt habe, wie sich die Wettbewerbssituation vor der Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses darstelle, was indessen als Ausgangspunkt für die Prüfung der Fusionsauswirkungen auf den Wettbewerb anzusehen sei (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 84).

    Dies habe die gesamte Entscheidung Airtours fehlerhaft gemacht (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 75).

    Die Kommission habe somit geltend machen wollen, dass die Entwicklungen des Marktes in den 18 Monaten nach Herausgabe des Berichts der Monopolies and Mergers Commission, einer der Wettbewerbsbehörden im Vereinigten Königreich, den Ergebnissen dieses Berichts, wonach der Markt Ende 1997 voll wettbewerbsfähig gewesen sei, die Grundlage entziehen würden (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 96 bis 108).

    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Fluktuation der Marktanteile ein relevanter Faktor für die Beurteilung durch die Kommission sei (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 111).

    Die Klägerin betont, dass eine stabile Nachfrage die Begründung einer beherrschenden Stellung begünstige (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 139).

    Erst im Verlauf der Erörterung im Rahmen der Nichtigkeitsklage habe die Kommission eingestanden, dass der Wirtschaftstheorie die Bedeutung zukomme, die ihr das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) verleihe, wobei sie erfolglos versucht habe, ihre These zu verteidigen, indem sie auf die Rechtssache bezogene Umstände vorgetragen habe.

    Die Klägerin betont, dass die Markttransparenz ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung einer kollektiven beherrschenden Stellung sei, da es für die Wirtschaftsteilnehmer bei fehlender Transparenz schwieriger sei, stillschweigende Absprachen zu treffen und diejenigen zu erkennen und zu bestrafen, die solche Absprachen nicht einhielten (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 156 und 159).

    Zudem verfälsche die Kommission die Analyse des Gerichts im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), indem sie erkläre, sie habe eine Vielzahl von Informationen bewerten müssen, um sich ein Urteil in dieser Frage zu bilden.

    Die Klägerin führt aus, obwohl feststehe, dass Abschreckungsmittel vorhanden sein müssten, um eine kollektive beherrschende Stellung nachweisen zu können (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 192 und 193), sei der Standpunkt der Kommission in der Entscheidung Airtours widersprüchlich in Bezug auf das Erfordernis eines derartigen Mechanismus (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 191).

    Wenn das Gericht die Feststellungen der Kommission zu den verschiedenen Sanktionsmitteln zurückgewiesen habe (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 200 bis 207), so bedeutet dies nicht, dass die Kommission die einschlägigen Beweise nicht berücksichtigt habe.

    Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe der Kommission vorgeworfen, die etwaige Reaktion der kleinen Reiseveranstalter und der anderen Wettbewerber sowie der potenziellen Verbraucher auf den Zusammenschluss nicht rechtlich hinreichend geprüft zu haben (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 213, 266, 273 und 274).

    Zudem enthalte das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) keine Würdigung, aus der eine Verletzung der Begründungspflicht hervorgehe.

    Eine kollektive beherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, kann sich aus einem Zusammenschluss ergeben, wenn dieser - aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und indem die Marktstruktur durch den Zusammenschluss geändert wird - dazu führt, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols es in Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen für möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam hält, dauerhaft einheitlich auf dem Markt vorzugehen, um zu höheren als den Wettbewerbspreisen zu verkaufen, ohne zuvor eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 EG treffen oder auf eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne dieser Vorschrift zurückgreifen zu müssen und ohne dass die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber oder die Kunden und Verbraucher wirksam reagieren können (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 61).

    Drittens muss die Kommission, um das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung rechtlich hinreichend nachzuweisen, auch dartun, dass die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellt (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 62).

    Die Kommission hat somit den Zusammenschluss untersagt, ohne rechtlich hinreichend dargetan zu haben, dass er zu einer kollektiven beherrschenden Stellung der daraus hervorgehenden drei großen Reiseveranstalter führen würde, die geeignet wäre, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu behindern (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 294).

    Daher kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) schlichte Beurteilungsfehler und die Nichtvorlage tragfähiger Beweise festgestellt wurden, als solche nicht ausreichen, um eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen darzutun, denen das Ermessen der Kommission bei der Fusionskontrolle und bei Bestehen einer komplexen Oligopolsituation unterliegt.

    In diesem Zusammenhang bedarf die Argumentation bezüglich eines geringen Nachfragewachstums einer besonderen Prüfung, da die Beurteilung der Kommission hierbei auf einer unvollständigen und fehlerhaften Bewertung der ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Daten beruht, die in der Entscheidung Airtours festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 64, Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 127).

    Die der Fusionskontrolle eigenen Zwänge sind indessen so geartet, dass der bloße Umstand, dass die Kommission ein Dokument interpretiert hat, ohne dessen Wortlaut und seinen Sinn und Zweck zu beachten, obwohl sie selbst es als wichtiges Papier für ihre Beurteilung herangezogen hat, wonach die Wachstumsrate auf dem betreffenden Markt in den 90er Jahren mäßig gewesen sei und bleiben werde (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 130), nicht ausreicht, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen (siehe oben, Randnr. 82).

    Gleiches gilt dafür, dass die Kommission bestimmte in den Akten enthaltene Daten nicht berücksichtigt hat, auf die sich das hier in Rede stehende Dokument bezog (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 132).

    Hinsichtlich der Argumentation zur Transparenz des Marktes kann nicht bestritten werden, dass die Kommission hierbei einem Schlüsselfaktor für die Qualifizierung einer wettbewerbsbeschränkenden kollektiven beherrschenden Stellung nicht Rechnung getragen hat (siehe oben, Randnr. 66, und Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 156 bis 180).

    Ferner ist festzustellen, dass die anderen im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Fehler ebenfalls nicht hinreichend qualifiziert sind, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

    Die vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Beurteilungsfehler lassen sich einzeln genommen durch die objektiven Zwänge erklären, die der Fusionskontrolle und der besonderen Komplexität der im vorliegenden Fall geprüften Wettbewerbssituation eigen sind.

    Diese Fehler sind ganz anderer Art als die Beurteilungsfehler, die das Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellt hat.

    Daher kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass die bloße Tatsache, dass im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) zahlreiche Beurteilungsfehler festgestellt worden sind, notwendigerweise die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöst.

    Aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) geht nämlich hervor, dass sich die vom Gericht durchgeführte Analyse des dritten Klagegrundes, mit dem sowohl ein Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 als auch ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht wurde, allein auf die Argumente bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 konzentriert.

    Die Nichtigerklärung der Entscheidung Airtours beruht somit darauf, dass die Kommission - angesichts der Beweise, die in dieser Entscheidung angeführt werden - nicht hinreichend dargetan hat, dass der Zusammenschluss zu einer kollektiven beherrschenden Stellung führen würde, die geeignet wäre, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu behindern (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 294).

    Insoweit seien die Verweisungen in der Klageschrift auf das Vorbringen zum vierten Klagegrund der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-342/99 - Rechtmäßigkeit der Entscheidung Airtours in Bezug auf die Vorschriften über die Verpflichtungszusagen -, das in den Anlagen 15 und 16 zur Klageschrift im Einzelnen dargelegt werde, als bloße Erweiterung der Ausführungen der Klageschrift über den Rechtsverstoß zu betrachten, der der Kommission hinsichtlich der Untersuchung der vorgeschlagenen Verpflichtungen zur Last gelegt werde.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Unstreitig zwischen den Parteien ist die Definition der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, im Folgenden: Urteil Bergaderm), dagegen streiten sie über die Frage, welche Bedeutung der Voraussetzung der Feststellung eines "rechtswidrigen Verhaltens" angesichts eines Nichtigkeitsurteils sowie den vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Mängeln im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zukommt.

    Das entscheidende Kriterium ist hierbei, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteile des Gerichtshofs Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnrn.

    Das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, trägt u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung (Urteile Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 40, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 50).

    Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile Bergaderm, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 44, und Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 47).

    Auf eine vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahme hin, mit der die Parteien aufgefordert worden waren, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-0000, mit Rechtsmittel angefochten, C-440/07 P, Kommission/Schneider Electric), auf die vorliegende Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die im Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) aufgestellten Grundsätze, zu äußern, haben diese festgestellt, dass nach der Rechtsprechung der Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht die Irrtümer und Fehler erfasse, die, auch wenn sie ein gewisses Gewicht hätten, nicht außerhalb des üblichen Verhaltens eines Organs lägen, das damit betraut sei, die Anwendung der - komplexen, schwierigen und Raum für eine weite Auslegung lassenden - Wettbewerbsvorschriften zu überwachen.

    Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten, das die auf das Urteil Bergaderm zurückgehende Rechtsprechung fordere, ergebe sich aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), das erkennen lasse, inwieweit das Verhalten der Kommission einem hinreichend qualifizierten Verstoß entspreche.

    In diesem Sinne ist die Ermessensbefugnis der Verwaltung nach der mit dem Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) begründeten Rechtsprechung auszulegen.

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, den Schluss zulässt, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß darstellt, der geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 EG auszulösen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 17. März 2005, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, Slg. 2005, II-1063, Randnr. 40, auf Rechtsmittel bestätigt mit Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833).

    73 bis 76, Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemicals u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Randnr. 88, und Urteil Agraz u. a./Kommission, siehe oben, Randnr. 49; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T-231/97, Slg. 1999, II-2403, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Die Klägerin hat eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidungen erhoben (Rechtssache T-403/05, MyTravel Group/Kommission).

    Dies ist umso bedauerlicher, als die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Rechtssache und auch der Rechtssache T-403/05 (siehe oben, Randnr. 18) die Kommission wiederholt aufgefordert hat, ihr alle Schriftstücke zu übermitteln, die es ihr ermöglichen könnten, ihre Argumente vor dem Gericht geltend zu machen.

  • EuG, 28.11.2002 - T-40/01

    Scan Office Design / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Eine Reihe von Fehlern könne zusammengenommen die Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG auslösen (Urteil des Gerichts vom 28. November 2002, Scan Office Design/Kommission, T-40/01, Slg. 2002, II-5043, Randnr. 107).
  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Auf eine vom Gericht beschlossene prozessleitende Maßnahme hin, mit der die Parteien aufgefordert worden waren, sich zu den Auswirkungen des Urteils vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-0000, mit Rechtsmittel angefochten, C-440/07 P, Kommission/Schneider Electric), auf die vorliegende Rechtssache, insbesondere im Hinblick auf die im Urteil Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) aufgestellten Grundsätze, zu äußern, haben diese festgestellt, dass nach der Rechtsprechung der Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht die Irrtümer und Fehler erfasse, die, auch wenn sie ein gewisses Gewicht hätten, nicht außerhalb des üblichen Verhaltens eines Organs lägen, das damit betraut sei, die Anwendung der - komplexen, schwierigen und Raum für eine weite Auslegung lassenden - Wettbewerbsvorschriften zu überwachen.
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, den Schluss zulässt, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß darstellt, der geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 EG auszulösen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 17. März 2005, Agraz u. a./Kommission, T-285/03, Slg. 2005, II-1063, Randnr. 40, auf Rechtsmittel bestätigt mit Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833).
  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, um die Kontrolle über die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft zu behalten, über ein Ermessen verfügt, was bedeutet, dass eine absolut konstante und unveränderliche Praxis bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften von ihr nicht erwartet werden kann und sie dementsprechend einen gewissen Spielraum bei der Wahl der ihr zu Gebote stehenden ökonometrischen Instrumente und bei der Wahl geeigneter Vorgehensweisen für die Untersuchung eines Phänomens hat (vgl. z. B. für die Definition des relevanten Marktes Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnrn. 89 ff., und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 482), sofern die gewählten Mittel nicht offensichtlich gegen die anerkannten wirtschaftswissenschaftlichen Grundsätze verstoßen und folgerichtig durchgeführt werden.
  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Das Gericht hat in einer Rechtssache, die einen im Jahr 2004 angemeldeten Zusammenschluss betraf, befunden, dass sich aus dieser Mitteilung, mit der sich die Kommission freiwillig bindet, ergibt, dass verspätet unterbreitete Verpflichtungszusagen der an einem angemeldeten Zusammenschluss Beteiligten unter zwei kumulativen Voraussetzungen berücksichtigt werden können, nämlich erstens, dass diese Zusagen die zuvor festgestellten Wettbewerbsprobleme eindeutig lösen, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, und zweitens, dass genügend Zeit bleibt, die Mitgliedstaaten zu diesen Zusagen zu konsultieren (Urteil des Gerichts vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, Slg. 2005, II-3745, Randnrn. 162 und 163).
  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-212/03
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719, Randnr. 23).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

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