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   EuG, 04.11.2009 - T-403/05   

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EuG, 04.11.2009 - T-403/05 (https://dejure.org/2009,42702)
EuG, Entscheidung vom 04.11.2009 - T-403/05 (https://dejure.org/2009,42702)
EuG, Entscheidung vom 04. November 2009 - T-403/05 (https://dejure.org/2009,42702)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz von Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Dokumente über die Entscheidungen der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 (D[2005] 8461) und vom 12. Oktober 2005 (D[2005] 9763), mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vorbereitung der Entscheidung 2000/276/EG der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 - Airtours/First Choice) (ABl. 2000, L 93, S. 1) und zu Dokumenten, die die Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585), verfasst haben, verwehrt wird,.

    Die Transaktion Airtours/First Choice nach dem Urteil Airtours.

    6 Mit Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours), erklärte das Gericht die Entscheidung Airtours für nichtig.

    7 Im Anschluss an das Urteil Airtours setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe bestehend aus Beamten der Generaldirektion (GD) "Wettbewerb" und des Juristischen Dienstes ein, um zu prüfen, ob es angebracht wäre, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, und um die Auswirkungen des Urteils auf die Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen oder auf die Verfahren in anderen Bereichen zu beurteilen.

    Der Bericht sei ein internes Dokument, das die Beurteilung der Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil Airtours und einer Überprüfung der Verfahren zur Untersuchung von Zusammenschlüssen durch die Dienststellen der Kommission wiedergebe.

    Ihrer Ansicht nach enthalten diese Abschnitte die Beurteilungen der Zweckmäßigkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil Airtours einzulegen, während die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage die in der Entscheidung Airtours vorgenommenen Beurteilungen durch die Kommission betreffe.

    In Anbetracht der Umstände der Rechtssache und der Entscheidung der Kommission, gegen das Urteil Airtours kein Rechtsmittel einzulegen, könne die Kommission nicht behaupten, dass die Verbreitung des Berichts ihre Möglichkeit, künftig Entscheidungen unter gleichartigen Umständen zu treffen, ernstlich beeinträchtigen würde.

    Sie macht dazu geltend, dass die harte Kritik des Gerichts im Urteil Airtours die Kommission dazu veranlasst habe, eine interne Untersuchung vorzunehmen, um aus diesem Urteil Lehren zu ziehen und um die notwendigen Änderungen ihrer Entscheidungspraxis festzulegen.

    Der Umstand allein, dass die Kommission kein Rechtsmittel gegen das Urteil Airtours eingelegt hat oder dass eine Reihe von Empfehlungen, die der Bericht enthält, durchgeführt wurden (Nr. 1.3 der ersten Entscheidung), genügt daher nicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass eine ernstliche Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses dieses Organs durch die Verbreitung des Berichts nicht oder nicht mehr möglich ist.

    48 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Auftrag der Arbeitsgruppe, der der Klägerin im Anhang der ersten Entscheidung übermittelt wurde (vgl. oben, Randnr. 42), dass von den Verfassern des Berichts erwartet wurde, dass sie ihre möglicherweise kritischen Ansichten über das bei der Prüfung der Transaktion Airtours/First Choice durchgeführte Verwaltungsverfahren äußern und das Urteil Airtours im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittel frei kommentieren.

    50 Unter solchen Umständen ist die Auffassung der Kommission begründet, dass die öffentliche Verbreitung des Berichts die Möglichkeit eines ihrer Mitglieder, eine freie und umfassende Stellungnahme seiner eigenen Dienststellen zur Vorgehensweise im Anschluss an das Urteil Airtours zu erhalten, ernstlich beeinträchtigen würden.

    - die Dokumente 4 und 5, bei denen es sich um einen überarbeiteten Bericht und einen Analysevermerk der mit der Prüfung und Beurteilung des Urteils Airtours, einschließlich eventueller Meinungsverschiedenheiten mit dem Urteil Airtours und der Angemessenheit eines Rechtsmittels, beauftragten Untergruppe handelt;.

    - die Dokumente 6, 7 und 8, bei denen es sich um Analysevermerke zum Urteil Airtours handelt, die von einem Beamten des Juristischen Dienstes, einem Beamten der GD "Wettbewerb" und einem Anhörungsbeauftragten, die alle Mitglieder der genannten Untergruppe waren, verfasst wurden;.

    64 In Bezug auf die Notwendigkeit, zu verstehen, was die Kommission im Anschluss an das Urteil Airtours unternommen hat, ist festzustellen, dass die Kommission in der ersten und der zweiten Entscheidung begründet hat, warum sie sich für berechtigt hielt, die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend zu machen, um der Verbreitung des Berichts, bestimmter Arbeitsdokumente und anderer interner Dokumente zu widersprechen.

    Die Klägerin hat jedoch nicht erläutert, warum ihr eigenes, durch ihre persönliche Situation im Zusammenhang mit der Rechtssache T-212/03 bedingtes Interesse, zu verstehen, was die Kommission nach dem Urteil Airtours unternommen hat, ein solches überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte.

    Die Transaktion Airtours/First Choice nach dem Urteil Airtours.

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    32 Angesichts der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele, insbesondere des in ihrem zweiten Erwägungsgrund genannten Umstands, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an den demokratischen Charakter der Organe anknüpft, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, sind die in Art. 4 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von diesem Recht eng auszulegen und anzuwenden (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission u. a., C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84).

    72 Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn die Verbreitung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass die Inspektions-, Untersuchungs- oder Audittätigkeiten nicht abgeschlossen werden können (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 109).

    Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 115).

    Eine konkrete und individuelle Prüfung jedes Dokuments ist auch deswegen erforderlich, weil - auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Antrag auf Akteneinsicht von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglichen kann, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 116 und 117).

  • EuG, 26.04.2005 - T-110/03

    Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 50).

    67 Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Umstand, auch wenn die angeforderten Dokumente für das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Schadensersatzklage erforderlich sein sollten - eine Frage, die im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist -, für die Beurteilung der Abwägung der öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts Sison/Rat, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 55, Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, SIMSA/Kommission, T-287/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    8 Am 18. Juni 2003 erhob die Klägerin Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Bearbeitung und Prüfung des Zusammenschlusses von Airtours und First Choice durch die Kommission entstanden sei (Rechtssache T-212/03, MyTravel/Kommission, im Folgenden: Schadensersatzklage).

    Die Klägerin hat jedoch nicht erläutert, warum ihr eigenes, durch ihre persönliche Situation im Zusammenhang mit der Rechtssache T-212/03 bedingtes Interesse, zu verstehen, was die Kommission nach dem Urteil Airtours unternommen hat, ein solches überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    32 Angesichts der mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Ziele, insbesondere des in ihrem zweiten Erwägungsgrund genannten Umstands, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an den demokratischen Charakter der Organe anknüpft, und des im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1 genannten Zwecks der Verordnung, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu verschaffen, sind die in Art. 4 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von diesem Recht eng auszulegen und anzuwenden (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission u. a., C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 84).
  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    Dass dies geprüft worden ist, muss aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnr. 69).
  • EuG, 23.11.2004 - T-84/03

    Turco / Rat - Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates -

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    Die Verbreitung dieser Rechtsgutachten könnte zu Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen führen, was eine negative Auswirkung auf die Stabilität der Rechtsordnung der Gemeinschaft und das reibungslose Funktionieren ihrer Dienststellen hätte (Urteil des Gerichts vom 23. November 2004, Turco/Rat, T-84/03, Slg. 2004, II-4061, Randnrn. 54 bis 59).
  • EuG, 08.06.2005 - T-287/03

    SIMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    67 Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Umstand, auch wenn die angeforderten Dokumente für das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Schadensersatzklage erforderlich sein sollten - eine Frage, die im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist -, für die Beurteilung der Abwägung der öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts Sison/Rat, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 55, Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, SIMSA/Kommission, T-287/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-403/05
    In Beantwortung eines von der Klägerin im Zweitantrag geltend gemachten Arguments führt die Kommission in der ersten Entscheidung aus, dass die Abschnitte B und F.1 des Berichts "nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren" im Sinne des Urteils des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission (T-92/98, Slg. 1999, II-3521), erstellt worden seien, nämlich für das Verfahren in der Rechtssache Airtours.
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