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   EuG, 04.11.2009 - T-45/06   

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EuG, 04.11.2009 - T-45/06 (https://dejure.org/2009,41160)
EuG, Entscheidung vom 04.11.2009 - T-45/06 (https://dejure.org/2009,41160)
EuG, Entscheidung vom 04. November 2009 - T-45/06 (https://dejure.org/2009,41160)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle -Außerkrafttreten der Zölle - Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung - Frist - WTO-Vorschriften“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnrn.

    36 Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 43).

    38 Folglich hatte die Klägerin bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse, da die angefochtenen Bekanntmachungen sie beschwerten (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen ist, da die angefochtenen Bekanntmachungen mit den Verordnungen Nrn. 192/2007 und 193/2007 nicht förmlich zurückgenommen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 48).

    43 Drittens behält die Klägerin auch deshalb ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen, weil sie damit verhindern kann, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 60).

    Der behauptete Rechtsverstoß kann sich unabhängig von den Umständen, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen, denn er bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den die Kommission bei der Auslegung der Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung im Licht der entsprechenden Bestimmungen der WTO-Übereinkommen begangen haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 52).

  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    Die angefochtenen Bekanntmachungen hätten die Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen verlängert, so dass sie gezwungen gewesen sei, sich auch gegen das Inkraftbleiben dieser Verordnungen zu wenden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2006, Ayadi/Rat, T-253/02, Slg. 2006, II-2139, Randnr. 77, und Hassan/Rat und Kommission, T-49/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    60 Auch der Verweis auf das Urteil Ayadi/Rat (oben in Randnr. 53 angeführt) geht fehl.

    Das Gericht hat geprüft, unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Verordnung Nr. 881/2002, mit der das bereits in der Verordnung Nr. 467/2001 vorgesehene Einfrieren von Vermögenswerten aufrechterhalten wurde, nur um einen unanfechtbaren bestätigenden oder um einen "neuen" Rechtsakt handelte, der von einem Kläger, der nicht fristgemäß gegen die Verordnung Nr. 467/2001 geklagt hatte, angefochten werden konnte (Urteil Ayadi/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn.

    Mittels u. a. der Verordnung Nr. 881/2002 waren nämlich die Gelder des Klägers eingefroren geblieben, während ohne diesen Rechtsakt die mit der Verordnung Nr. 467/2001 angeordneten Maßnahmen obsolet geworden wären (Urteil Ayadi/Rat, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 77).

    Dem Urteil Ayadi/Rat kann daher entnommen werden, dass die hier erhobene Klage für zulässig zu erklären ist, soweit sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Bekanntmachungen betrifft, aufgrund deren die mit den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie dem Beschluss 2000/745 angeordneten Maßnahmen in Kraft bleiben.

  • EuG, 27.01.2000 - T-256/97

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    Das Gericht habe im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sei (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 44; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T-256/97, Slg. 2000, II-101, Randnrn.

    89 Insoweit ist den Erwägungsgründen der Antidumping-Grundverordnung (fünfter Erwägungsgrund) und der Antisubventions-Grundverordnung (sechster und siebter Erwägungsgrund) zu entnehmen, dass diese Verordnungen u. a. bezwecken, die im Antidumping- und im Antisubventions-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere diejenigen in Bezug auf die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, und zwar um deren angemessene und transparente Anwendung zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55, und Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 66).

    91 Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping- und des Antisubventions-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bettati, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 20, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts, BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67, Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 138).

    99 Nimmt man an, dass das Datum der Einleitung einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions-Übereinkommens das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung ist, ist zweitens zu prüfen, ob die von der Klägerin vertretene Auslegung der genannten Bestimmungen, wonach eine Überprüfung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, auf die sie sich bezieht, eingeleitet werden muss, nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen tatsächlich geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    Das Gericht habe im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sei (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 44; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T-256/97, Slg. 2000, II-101, Randnrn.

    91 Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping- und des Antisubventions-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bettati, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 20, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts, BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67, Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 138).

    Tatsächlich habe das Gericht mehrfach entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen anhand der WTO-Übereinkommen überprüft werden könne (Urteile Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 57, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 117 bis 126).

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    68 Die Klägerin entgegnet, dass ihre Ausführungen in der Klageschrift klar genug seien, um dem Rat und der Kommission ihre Verteidigung und dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 64; vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. März 2006, Service station Veger/Kommission, T-238/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Tatsächlich habe das Gericht mehrfach entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen anhand der WTO-Übereinkommen überprüft werden könne (Urteile Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 57, und Chiquita Brands u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 117 bis 126).

  • EuG, 28.02.2002 - T-598/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    31 Die Klägerin trägt vor, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von diesen Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T-598/97, Slg. 2002, II-1155, Randnr. 45).

    47 Zweitens ist die Klägerin auch individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG, da sie in den Verordnungen Nrn. 2603/2000 und 2604/2000 sowie im Beschluss 2000/745, die Gegenstand der angefochtenen Bekanntmachungen sind, als ein Produktions- und Exportunternehmen bezeichnet worden ist, das im Lauf des Verwaltungsverfahrens ein Verpflichtungsangebot abgegeben hat, das anschließend von der Kommission angenommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 Anschließend führt die Klägerin aus, dass sie als Adressatin der angefochtenen Handlungen oder als unmittelbar und individuell von allen oder jeder einzelnen dieser Handlungen betroffener Wirtschaftsteilnehmer klagebefugt sei (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 45).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    87 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören die WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gemeinschaftsrichter gemäß Art. 230 Abs. 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat, C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 53).

    88 Wollte jedoch die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen oder verweist die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, hat der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Vorschriften zu messen (Urteile des Gerichtshofs Portugal/Rat, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 49, Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 54, und vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    113 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und entsprechende Vorkehrungen treffen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30).

    120 Die Klägerin führt aus, nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müsse, wenn Einzelnen mit Gemeinschaftsvorschriften unklar formulierte Verpflichtungen auferlegt würden, jede Mehrdeutigkeit zugunsten des Einzelnen aufgelöst werden (Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juli 1981, Gondrand, 169/80, Slg. 1981, 1931, Randnr. 17, vom 22. Februar 1989, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, 92/87 und 93/87, Slg. 1989, 405, Randnr. 22, und Van Es Douane Agenten, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 27).

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    91 Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping- und des Antisubventions-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bettati, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 20, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts, BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67, Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 138).

    39 und 40; Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Auszug aus EuG, 04.11.2009 - T-45/06
    33 Das Rechtsschutzinteresse ist eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, die der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T-310/00, Slg. 2004, II-3253, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil MCI/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuG, 22.02.2001 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuGH, 23.09.2003 - C-78/01

    BGL

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.09.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

  • EuG, 08.03.2006 - T-238/99

    Service station Veger / Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuGH, 22.02.1989 - 92/87

    Kommission / Frankreich und Vereinigtes Königreich

  • EuG, 26.09.2000 - T-80/97

    Starway / Rat

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

  • EuG, 18.09.1997 - T-121/96

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

  • EuGH, 18.06.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 19.01.2001 - T-126/00

    Confindustria u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 22.11.1973 - 139/73

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Münch

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • EuGH, 10.05.2005 - C-400/99

    Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuG, 17.10.2005 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG -

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