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   EuG, 04.12.2015 - T-273/13   

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EuG, 04.12.2015 - T-273/13 (https://dejure.org/2015,36336)
EuG, Entscheidung vom 04.12.2015 - T-273/13 (https://dejure.org/2015,36336)
EuG, Entscheidung vom 04. Dezember 2015 - T-273/13 (https://dejure.org/2015,36336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sarafraz / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran - Einfrieren von Geldern - Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Rechtsgrundlage - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Islamischen Republik Iran; Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren durch TV-Ausstrahlung unter Zwang erwirkter Geständnisse von Häftlingen; Grundsätze zur Begründung beschwerender Rechtsakte und zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Islamischen Republik Iran; Verletzung des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren durch TV-Ausstrahlung unter Zwang erwirkter Geständnisse von Häftlingen; Grundsätze zur Begründung beschwerender Rechtsakte und zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 206/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, Slg, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51).

    Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt wird, muss daher die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist hervorzuheben, dass die Frage der Begründung, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, eine andere ist als die Frage des Nachweises des vorgeworfenen Verhaltens, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts gehört und bei der zu prüfen ist, ob die in diesem Rechtsakt angegebenen Tatsachen zutreffen und als Umstände einzustufen sind, die die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Person rechtfertigen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Gründe angeht, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt ist, dass restriktive Maßnahmen gegen den Kläger zu verhängen seien, so sind im vorliegenden Fall in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, die oben in den Rn. 15 und 23 wiedergegeben ist, im Hinblick auf die beruflichen Tätigkeiten des Klägers die besonderen und konkreten Anhaltspunkte genannt, aus denen nach Auffassung des Rates eine persönliche Beteiligung des Betroffenen an einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte in Iran hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 56).

    Der Kläger, der nicht bestreitet, Leiter des Weltdiensts von Press TV, einem Sender, der weltweit Nachrichtenprogramme ausstrahlt, gewesen zu sein, hätte daher erkennen müssen, dass der Rat, indem er in den angefochtenen Rechtsakten auf diese Funktion hingewiesen hat, auf den persönlichen Einfluss und die persönliche Verantwortlichkeit des Klägers abgestellt hat, die mit einer solchen Funktion hinsichtlich der Programmgestaltung und damit der Ausstrahlung der Nachrichtenprogramme des genannten Senders mutmaßlich einhergehen, und zwar insbesondere was die Programmgestaltung und damit die Ausstrahlung der erzwungenen Geständnisse Inhaftierter durch Press TV angeht (vgl. entsprechend Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 59, und Ipatau/Rat, oben in Rn. 76 angeführt, EU:T:2014:800, Rn. 102).

    Der Rat war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger vor seiner ersten Aufnahme in die fraglichen Listen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundrechtsrang haben u. a. das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte umfasst den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, oben in Rn. 89 angegeben, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Die betreffende Maßnahme muss, mit anderen Worten, eine Rechtsgrundlage haben (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu gehören die im Rahmen der GASP verfolgten Ziele wie die in dem oben in Rn. 100 zitierten Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten, d. h. die Förderung und Festigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 180 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 199).

    Zum anderen darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 180 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich greift die betreffende restriktive Maßnahme nicht in das Recht des Klägers ein, seinen Beruf im Sektor der Medien insbesondere in dem Land, in dem er wohnt, auszuüben (vgl. entsprechend Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 180 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 209).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Das in Art. 11 der Charta der Grundrechte geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung, dem im vorliegenden Fall die Freiheit der Medien und die Berufsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft, zuzuordnen sind, gilt nämlich nicht uneingeschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg, EU:C:2001:127, Rn. 40, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg, im Folgenden: Urteil Kadi I, EU:C:2008:461, Rn. 355).

    Daher ist davon auszugehen, dass der Rat die Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte genannten Rechts eingeschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi I, oben in Rn. 177 angeführt, EU:C:2008:461, Rn. 358).

    Wie oben in den Rn. 177 bis 184 ausgeführt, gilt das durch diesen Artikel geschützte Eigentumsrecht aber nicht uneingeschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg, EU:C:1974:51, Rn. 14, und Kadi I, oben in Rn. 177 angeführt, EU:C:2008:461, Rn. 355) und kann daher unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Bei den Bestimmungen zu Einreisebeschränkungen, die in den auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüssen enthalten sind, handelt es sich aber offensichtlich um Bestimmungen, die in Anwendung des EU-Vertrags getroffen wurden (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 195).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Rat im vorliegenden Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der oben in Rn. 185 angeführten Rechtsprechung gewahrt hat (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 194 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 196).

    Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die oben in den Rn. 181, 183 und 186 bis 189 enthaltenen Ausführungen zur Geeignetheit, Notwendigkeit und zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen, die ein Einfrieren der Gelder des Klägers vorsehen, für die Bestimmungen zu Beschränkungen der Einreise und der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union, über die ein Drittstaatsangehöriger wie der Kläger verfügen könnte, entsprechend gelten (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 194 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 197).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

    Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass, wenn der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission u. a./Kadi, oben in Rn. 128 angeführt, EU:C:2013:518, Rn. 130).

  • EuG, 23.09.2014 - T-646/11

    Ipatau / Rat

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Die Kontrolle der Beachtung der Begründungspflicht ist daher von der Prüfung der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden, die darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Umstände erwiesen sind und geeignet, den Erlass der betreffenden Maßnahmen zu rechtfertigen (Urteil vom 23. September 2014, 1patau/Rat, T-646/11, EU:T:2014:800, Rn. 105).

    Der Kläger, der nicht bestreitet, Leiter des Weltdiensts von Press TV, einem Sender, der weltweit Nachrichtenprogramme ausstrahlt, gewesen zu sein, hätte daher erkennen müssen, dass der Rat, indem er in den angefochtenen Rechtsakten auf diese Funktion hingewiesen hat, auf den persönlichen Einfluss und die persönliche Verantwortlichkeit des Klägers abgestellt hat, die mit einer solchen Funktion hinsichtlich der Programmgestaltung und damit der Ausstrahlung der Nachrichtenprogramme des genannten Senders mutmaßlich einhergehen, und zwar insbesondere was die Programmgestaltung und damit die Ausstrahlung der erzwungenen Geständnisse Inhaftierter durch Press TV angeht (vgl. entsprechend Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 59, und Ipatau/Rat, oben in Rn. 76 angeführt, EU:T:2014:800, Rn. 102).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 6. Mai 2010, Comune di Napoli/Kommission, T-388/07, EU:T:2010:177, Rn. 143).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Das in Art. 11 der Charta der Grundrechte geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung, dem im vorliegenden Fall die Freiheit der Medien und die Berufsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft, zuzuordnen sind, gilt nämlich nicht uneingeschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg, EU:C:2001:127, Rn. 40, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg, im Folgenden: Urteil Kadi I, EU:C:2008:461, Rn. 355).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 04.12.2015 - T-273/13
    Die Anwendung dieses Grundsatzes hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab: Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 338).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 06.05.2010 - T-388/07

    Comune di Napoli / Kommission

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 21.05.1999 - T-154/98

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin automobiles SA und Europe auto

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 16.03.2009 - T-156/08

    R / Kommission

  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

  • EuG, 16.07.2014 - T-572/11

    Hassan / Rat

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Drittens darf die betreffende Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, Sarafraz/Rat, T-273/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:939, Rn. 177 bis 182 und 184).

    Die Voraussetzung, dass die Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sein dürfen, besteht aus zwei Komponenten: Zum einen müssen diese Einschränkungen in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein, und zum anderen darf die Substanz dieser Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2015, Sarafraz/Rat, T-273/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:939, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2015, Sarafraz/Rat, T-273/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:939, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher greifen die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht in die Substanz des Rechts des Klägers ein, seine Meinungsfreiheit insbesondere im Rahmen seiner Berufstätigkeit im Sektor der Medien in dem Land, in dem er wohnt und arbeitet, auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2015, Sarafraz/Rat, T-273/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:939, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.05.2023 - T-579/21

    Gusachenka/ Rat

    En ce qui concerne, en troisième lieu, la question de savoir si la limitation en cause respecte le contenu essentiel de la liberté d'expression, il convient de relever que les mesures restrictives en cause permettent au requérant d'exercer sa liberté d'expression, notamment dans le cadre de son activité professionnelle dans le secteur des médias, dans le pays où il réside et travaille, à savoir la Biélorussie, dès lors que ces mesures ne produisent des effets que sur le territoire de l'Union (voir, par analogie, arrêt du 4 décembre 2015, Sarafraz/Conseil, T-273/13, non publié, EU:T:2015:939, point 190 et jurisprudence citée).
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