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   EuG, 04.12.2018 - T-560/16   

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EuG, 04.12.2018 - T-560/16 (https://dejure.org/2018,39966)
EuG, Entscheidung vom 04.12.2018 - T-560/16 (https://dejure.org/2018,39966)
EuG, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - T-560/16 (https://dejure.org/2018,39966)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider / EUIPO

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Interne Reorganisation der Dienststellen des EUIPO - Umsetzung - Rechtsgrundlage - Art. 7 des Statuts - Dienstliches Interesse - Wesentliche Änderung der Aufgaben - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Verdeckte Bestrafung - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schneider / EUIPO

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Interne Reorganisation der Dienststellen des EUIPO - Umsetzung - Rechtsgrundlage - Art. 7 des Statuts - Dienstliches Interesse - Wesentliche Änderung der Aufgaben - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Verdeckte Bestrafung - ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 28.05.1998 - T-78/96

    W / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Zum anderen ist bereits entschieden worden, dass etwaige Probleme, die das Ausscheiden eines Beamten seiner früheren Dienststelle bereiten kann, und der Vorteil, den seine neue Dienststelle aus der Umsetzung zu ziehen mag, Erwägungen sind, die in das weite Ermessen der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen fallen (Urteil vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 92).

    Der Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten, der insbesondere in Art. 7 des Statuts zum Ausdruck kommt, erfordert bei einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten oder Bediensteten keinen Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Betroffenen, sondern einen Vergleich zwischen seinen gegenwärtigen Aufgaben und seiner Besoldungsgruppe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 103, und vom 21. September 2004, Soubies/Kommission, T-325/02, EU:T:2004:271, Rn. 55).

    Eine tatsächliche Verminderung der Aufgaben eines Beamten verstößt daher nur gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, wenn seine neuen Aufgaben nach Art, Bedeutung und Umfang insgesamt eindeutig hinter denen zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, und vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 104).

    Das Statut sucht zwar, den Beamten die erreichte Besoldungsgruppe sowie einen dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten zu sichern, räumt ihnen aber kein Recht auf eine bestimmte Verwendung ein, sondern lässt der zuständigen Behörde im Gegenteil die Befugnis, die Beamten im dienstlichen Interesse in verschiedene, ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Dienstposten einzuweisen (Urteil vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 102).

    Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann den Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere zu ihrer Funktionsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (Urteile vom 22. Oktober 1981, Kruse/Kommission, 218/80, EU:C:1981:240, Rn. 7, vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 105, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 57).

    Außerdem kann, wenn eine Umsetzungsmaßnahme nicht für mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar befunden worden ist, auch keine Rede von einem Ermessensmissbrauch sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 131 und 133, vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juni 2013, BY/EASA, F-81/11, EU:F:2013:82, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.02.2007 - T-339/03

    Clotuche / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Diese Formerfordernisse gelten hingegen nicht bei einer Umsetzung des Beamten, da ein derartiger Wechsel keine freie Planstelle zur Folge hat (Urteile vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, EU:C:1981:115, Rn. 12, vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 31, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-24/12, EU:F:2014:165, Rn. 46).

    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen über die Umsetzung eines Beamten oder Bediensteten hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten oder Bediensteten in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass insbesondere die betreffende Umsetzung nur im dienstlichen Interesse erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, muss sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob die Voraussetzung in Bezug auf das dienstliche Interesse eingehalten wurde, außerdem auf die Frage beschränken, ob die Einstellungsbehörde sich innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Umsetzung eines Beamten oder eines Bediensteten muss nicht nur im dienstlichen Interesse erfolgen, sondern auch unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, EU:C:1981:115, Rn. 14, und vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 47).

    Außerdem kann, wenn eine Umsetzungsmaßnahme nicht für mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar befunden worden ist, auch keine Rede von einem Ermessensmissbrauch sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 131 und 133, vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juni 2013, BY/EASA, F-81/11, EU:F:2013:82, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 19.06.2014 - F-157/12

    BN / Parlament

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Daher steht der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten nicht einer Entscheidung entgegen, die die Zuweisung neuer Aufgaben mit sich bringt, die sich zwar von den früher ausgeübten unterscheiden und vom Betroffenen als Verringerung seiner Aufgaben empfunden werden, aber gleichwohl mit dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten übereinstimmen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, vom 23. Oktober 1990, Pitrone/Kommission, T-46/89, EU:T:1990:62, Rn. 35, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 56).

    Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann den Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere zu ihrer Funktionsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (Urteile vom 22. Oktober 1981, Kruse/Kommission, 218/80, EU:C:1981:240, Rn. 7, vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 105, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 57).

    Das Recht jedes Beamten, gehört zu werden, gilt insbesondere vor dem Erlass einer Maßnahme, die erhebliche Folgen für seine berufliche Entwicklung haben könnte (Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 84).

    Nach der Rechtsprechung ist die Anstellungsbehörde allerdings nicht dazu verpflichtet, dem Betroffenen vor dem Erlass einer Umsetzungsentscheidung mitzuteilen, auf welche Gründe sie gestützt wird, um ihm eine sachgerechte Stellungnahme dazu zu ermöglichen, wenn sie keine erheblichen Folgen für seine berufliche Entwicklung haben kann, die Gleichwertigkeit der Dienstposten wahrt, seinem Wunsch entspricht, nicht mehr in Bezug auf sein Spezialgebiet oder im unmittelbaren Bereich der Dienststelle, in der er gearbeitet hat, tätig zu sein, und für ihn keine Änderung des Dienstorts mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.1988 - 19/87

    Hecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Daher steht der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten nicht einer Entscheidung entgegen, die die Zuweisung neuer Aufgaben mit sich bringt, die sich zwar von den früher ausgeübten unterscheiden und vom Betroffenen als Verringerung seiner Aufgaben empfunden werden, aber gleichwohl mit dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten übereinstimmen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, vom 23. Oktober 1990, Pitrone/Kommission, T-46/89, EU:T:1990:62, Rn. 35, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 56).

    Eine tatsächliche Verminderung der Aufgaben eines Beamten verstößt daher nur gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, wenn seine neuen Aufgaben nach Art, Bedeutung und Umfang insgesamt eindeutig hinter denen zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, und vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 104).

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Jedoch sei bei dieser Gelegenheit keine konkrete Maßnahme besprochen worden, und das EUIPO habe zudem in keiner Weise nachgewiesen, dass der Kläger während dieses Gesprächs seinen Standpunkt in zweckdienlicher Weise habe darlegen können, anders als insbesondere das Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD (F-137/14, EU:F:2016:14, Rn. 72), verlange.

    Die Verteidigungsrechte, wie sie nunmehr in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankert sind, den die Unionsgerichte für allgemein anwendbar erklärt haben (Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T-317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), umfassen - ohne sich darin zu erschöpfen - das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene prozessuale Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F-137/14, EU:F:2016:14, Rn. 71).

  • EuGH, 21.05.1981 - 60/80

    Kindermann / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Diese Formerfordernisse gelten hingegen nicht bei einer Umsetzung des Beamten, da ein derartiger Wechsel keine freie Planstelle zur Folge hat (Urteile vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, EU:C:1981:115, Rn. 12, vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 31, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-24/12, EU:F:2014:165, Rn. 46).

    Die Umsetzung eines Beamten oder eines Bediensteten muss nicht nur im dienstlichen Interesse erfolgen, sondern auch unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, EU:C:1981:115, Rn. 14, und vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 47).

  • EuG, 25.10.2013 - T-476/11

    Kommission / Moschonaki

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz seine Rechtfertigung im eigentlichen Zweck des Vorverfahrens, das eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Klagen, die den öffentlichen Dienst betreffen, können somit - wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt - vor dem Unionsrichter nur Anträge gestellt werden, mit denen Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, wobei diese Rügen vor dem Unionsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.1981 - 218/80

    Kruse / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann den Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere zu ihrer Funktionsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (Urteile vom 22. Oktober 1981, Kruse/Kommission, 218/80, EU:C:1981:240, Rn. 7, vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 105, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 57).
  • EuG, 21.09.2004 - T-325/02

    Soubies / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Der Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten, der insbesondere in Art. 7 des Statuts zum Ausdruck kommt, erfordert bei einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten oder Bediensteten keinen Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Betroffenen, sondern einen Vergleich zwischen seinen gegenwärtigen Aufgaben und seiner Besoldungsgruppe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, EU:T:1998:112, Rn. 103, und vom 21. September 2004, Soubies/Kommission, T-325/02, EU:T:2004:271, Rn. 55).
  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 04.12.2018 - T-560/16
    Daher steht der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten nicht einer Entscheidung entgegen, die die Zuweisung neuer Aufgaben mit sich bringt, die sich zwar von den früher ausgeübten unterscheiden und vom Betroffenen als Verringerung seiner Aufgaben empfunden werden, aber gleichwohl mit dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten übereinstimmen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, vom 23. Oktober 1990, Pitrone/Kommission, T-46/89, EU:T:1990:62, Rn. 35, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 56).
  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-41/11

    Mocová / Kommission

  • EuGöD, 19.06.2013 - F-81/11

    BY / EASA

  • EuG, 11.09.2013 - T-317/10

    L / Parlament

  • EuG, 19.12.2013 - T-32/13

    da Silva Tenreiro / Kommission

  • EuG, 27.10.2016 - T-787/14

    EZB / Cerafogli

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

  • EuG, 28.10.2004 - T-76/03

    Meister / HABM

  • EuG, 25.07.2006 - T-373/04

    Fries Guggenheim / Cedefop

  • EuGöD, 19.06.2014 - F-24/12

    BN / Parlament

  • EuG, 18.04.1996 - T-13/95

    Nicolaos Kyrpitsis gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

  • EuGöD - F-116/15 (anhängig)

    Schneider / EUIPO

  • EuG, 08.09.2022 - T-560/16

    Schneider / EUIPO - Verfahren - Kostenfestsetzung

    aufgrund des Urteils vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO (T-560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872),.

    Mit Urteil vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO (T-560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872) (im Folgenden: Hauptverfahren), wies das Gericht die Klage des Klägers ab und verurteilte ihn zur Tragung der Kosten des Beklagten.

  • EuG, 16.03.2022 - T-468/20

    Kühne/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Politik der Mobilität des

    Insoweit steht fest, dass die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO, T-560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-116/19

    Schneider / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gregor Schneider die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Dezember 2018, Schneider/EUIPO (T-560/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:872, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Oktober 2014, ihn von der Hauptabteilung "Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten" des EUIPO in dessen Hauptabteilung "Kerngeschäft" umzusetzen (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen wurde.
  • EuG, 20.10.2021 - T-671/18

    ZU/ Kommission

    Ce large pouvoir d'appréciation s'exerce à la condition, cependant, ainsi qu'il découle de l'article 7 du statut, que cette affectation se fasse dans l'intérêt du service et dans le respect de la règle de la correspondance entre le grade et l'emploi (arrêts du 21 juin 1984, Lux/Cour des comptes, 69/83, EU:C:1984:225, point 17, et du 7 mars 1990, Hecq/Commission, C-116/88 et C-149/88, EU:C:1990:98, point 11 ; voir également, en ce sens, arrêt du 4 décembre 2018, Schneider/EUIPO, T-560/16, non publié, EU:T:2018:872, points 54 et 82).
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