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   EuG, 05.02.2018 - T-235/15   

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EuG, 05.02.2018 - T-235/15 (https://dejure.org/2018,1729)
EuG, Entscheidung vom 05.02.2018 - T-235/15 (https://dejure.org/2018,1729)
EuG, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - T-235/15 (https://dejure.org/2018,1729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pari Pharma / EMA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Im Rahmen des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vantobra vorgelegte Dokumente im Besitz der EMA - Beschluss, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Ausnahme betreffend ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Im Rahmen des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vantobra vorgelegte Dokumente im Besitz der EMA - Beschluss, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Ausnahme betreffend ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pari Pharma / EMA

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Im Rahmen des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vantobra vorgelegte Dokumente im Besitz der EMA - Beschluss, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Ausnahme betreffend ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Somit kann die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung darauf gestützt werden, dass der Zugang zu den Dokumenten bestimmter Verfahren mit deren ordnungsgemäßem Ablauf unvereinbar ist und diese Verfahren zu beeinträchtigen droht, denn die allgemeinen Vermutungen ermöglichen die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens, indem sie die Einflussnahme Dritter beschränken (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in den verbundenen Rechtssachen LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:528, Nrn. 66, 68, 74 und 76).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Ausnahmeregelung vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch die Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42, und vom 23. September 2015, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2015:675, Rn. 168).

    Nach der Rechtsprechung obliegt es demjenigen, der das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht, sich konkret auf die Umstände zu berufen, die die Verbreitung der betreffenden Dokumente rechtfertigen; rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Gründen für die Verweigerung der Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente vorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 93 und 94).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Außerdem soll die genannte Verordnung zwar der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder des privaten Interesses (Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 85).

    Außerdem betraf in allen Rechtssachen, in denen die Entscheidungen, in denen solche Vermutungen aufgestellt wurden, ergangen sind, die betreffende Verweigerung des Zugangs eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte zu einem noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar umschrieben waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 12 bis 22, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69 und 70).

    Der Gerichtshof hat hieraus geschlossen, dass die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments der Akte eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV zu der Annahme berechtigt ist, dass die Verbreitung dieser Dokumente grundsätzlich den Schutz der geschäftlichen Interessen der an einem solchen Verfahren beteiligten Unternehmen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86, 87, 90 und 93).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt sind, da das betroffene Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116; vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64) und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 64).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Ausnahmeregelung vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch die Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt sind, da das betroffene Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116; vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64) und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 64).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes und ihres Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere ihr elfter Erwägungsgrund und ihr Art. 4, sieht nämlich eine Ausnahmeregelung vor, nach der die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch die Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 111, vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 53, und vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse steht, wie sie in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 erwähnt sind, da das betroffene Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 116; vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 57, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64) und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (Urteile vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69, und vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T-6/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:245, Rn. 64).

  • EuG, 01.09.2015 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Mit Beschluss vom 1. September 2015, Pari Pharma/EMA (T-235/15 R, EU:T:2015:587), hat der Präsident des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.

    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz im Beschluss vom 1. September 2015, Pari Pharma/EMA (T-235/15 R, EU:T:2015:587), wonach nicht auszuschließen sei, dass die besondere Art und Weise, wie nicht vertrauliche und vertrauliche Informationen verwendet würden, vertraulich sein könnte, soweit eine solche kreative Strategie den bei isolierter Betrachtung nicht vertraulichen Bestandteilen einen wissenschaftlichen Mehrwert verleihe.

    Zweitens stellt sich die Frage, ob die Klägerin, die sich auf den Beschluss vom 1. September 2015, Pari Pharma/EMA (T-235/15 R, EU:T:2015:587), beruft, im vorliegenden Fall dargetan hat, dass nicht vertrauliche und vertrauliche Informationen in einer besonderen Art und Weise verwendet wurden, dass diese Art und Weise der Verwendung eine kreative Strategie darstellte, die bei isolierter Betrachtung nicht vertraulichen Bestandteilen einen wissenschaftlichen Mehrwert verlieh, und dass diese Strategie folglich als vertraulich angesehen werden kann.

  • EuG, 25.07.2014 - T-189/14

    Deza u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Ebenfalls anhand dieses Kriteriums hat das Gericht festgestellt, dass sich im Gegenteil keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) ergibt, da diese Verordnung die Verwendung der in der Akte eines Verfahrens für die Zulassung der Verwendung eines chemischen Stoffes enthaltenen Dokumente nicht restriktiv regelt, im Unterschied zu den Fällen, für die der Gerichtshof und das Gericht die Geltung der allgemeinen Vermutungen der Vertraulichkeit zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten zugelassen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T-189/14, EU:T:2017:4, Rn. 39).

    Damit festgestellt werden kann, dass ein solches Know-how unter das geschäftliche Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt, muss die Klägerin dartun, dass die Zusammenstellung dieser öffentlich zugänglichen Daten und deren Beurteilung durch sie einen Mehrwert darstellen - also z. B. in neuen wissenschaftlichen Schlussfolgerungen oder Überlegungen zu einer kreativen Strategie bestehen, die dem Unternehmen gegenüber seinen Mitbewerbern einen geschäftlichen Vorteil verschaffen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Februar 2014, Luxembourg Pamol [Cyprus] und Luxembourg Industries/Kommission, T-578/13 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:103, Rn. 60, und vom 25. Juli 2014, Deza/ECHA, T-189/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:686, Rn. 54).

  • EuG, 09.09.2014 - T-516/11

    MasterCard u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, so kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist, da andernfalls die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (Urteile vom 15. Dezember 2011, CDC Hydrogene Peroxide/Kommission, T-437/08, EU:T:2011:752, Rn. 44, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die beantragten Dokumente sensible Geschäftsinformationen u. a. zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zu dem betroffenen Unternehmen selbst enthalten, die dessen Sachverstand zeigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 82 bis 84).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Ebenso wie die Rechtsprechung verlangt, die von der angeführten Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von der Verbreitung strikt auszulegen und anzuwenden - da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Unionsorgane abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75, und vom 3. Juli 2014, Rat/in' t Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 48) -, sind die Anerkennung und die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit strikt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 81).

    Da die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie strikt auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 75, sowie vom 3. Juli 2014, Rat/in' t Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 48).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Das Bestehen einer solchen Vermutung schließt nicht das Recht des Beteiligten aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 103).

    Außerdem betraf in allen Rechtssachen, in denen die Entscheidungen, in denen solche Vermutungen aufgestellt wurden, ergangen sind, die betreffende Verweigerung des Zugangs eine Gesamtheit von Dokumenten, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Akte zu einem noch anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren klar umschrieben waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 12 bis 22, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 75, sowie vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 69 und 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Recht

    Auszug aus EuG, 05.02.2018 - T-235/15
    Zum einen müssen nach mehreren Urteilen des Gerichtshofs die beantragten Dokumente der gleichen Dokumentenkategorie angehören oder gleichartig sein, damit der Person, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Dokumenten beantragt, eine allgemeine Vermutung wirksam entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 72).

    Schließlich sehen die Unionsgerichte in der Anwendung von speziellen Regeln, die in einem Rechtsakt über ein vor einem Unionsorgan durchgeführtes Verfahren vorgesehen sind, für dessen Zwecke die beantragten Dokumente verfasst wurden, eines der Kriterien, die die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T-496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 91, und Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:325, Nr. 75).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 28.11.2013 - C-389/13

    EMA / AbbVie

  • EuG, 22.05.2012 - T-6/10

    Sviluppo Globale / Kommission

  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

  • EuG, 13.02.2014 - T-578/13

    Luxembourg Pamol (Cyprus) und Luxembourg Industries / Kommission

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 23.10.2014 - C-104/13

    Olainfarm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik

  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente,

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-104/13

    Olainfarm - 'Industriepolitik - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

  • EuG, 12.03.2014 - T-192/12

    PAN Europe / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

    Die Verordnung Nr. 1049/2001 sieht nämlich insbesondere in ihrem elften Erwägungsgrund und ihrem Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch ihre Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im konkreten Fall Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 steht, da das betreffende Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist, da andernfalls die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteile vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angeforderten Dokumente sensible Geschäftsinformationen u. a. zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zu dem betroffenen Unternehmen selbst enthalten, die dessen Sachverstand zeigen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Dies gilt ebenso für einen Dritten, der im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultiert wird, da dieser Artikel dem Organ gestatten soll, zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen nach Abs. 1 oder 2 dieses Artikels anwendbar ist (Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 69).
  • EuG, 15.12.2021 - T-158/19

    Breyer/ REA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Außerdem soll die genannte Verordnung zwar der Öffentlichkeit ein Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren, doch unterliegt dieses Recht bestimmten Schranken aus Gründen des öffentlichen oder des privaten Interesses (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 88, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T-235/15, EU:T:2018:65 Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18

    PTC Therapeutics International/ EMA

    2 Die beiden anderen sind die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA (T-729/15, EU:T:2018:67), ergangen ist, gegen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (MSD Animal Health Innovation und Intervet International/EMA, Toxizitätsstudien, C-178/18), und das Urteil vom 5. Februar 2018, Pari/EMA (T-235/15, EU:T:2018:65), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

    54 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission eine Analogie zu der Situation hergestellt, die z. B. im Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA (T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 54 und 55), beschrieben wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-6/21

    Deutschland/ Pharma Mar und Kommission

    19 Vgl. Urteile vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA (T-235/15, EU:T:2018:65, Rn. 58 und 59), vom 5. Februar 2018, PTC Therapeutics International/EMA (T-718/15, EU:T:2018:66, Rn. 54 und 55), vom 5. Februar 2018, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (T-729/15, EU:T:2018:67, Rn. 39 und 40), und vom 25. September 2018, Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics/EMA (T-33/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:595, Rn. 48 und 49).
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