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   EuG, 05.02.2019 - T-177/16   

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https://dejure.org/2019,1481
EuG, 05.02.2019 - T-177/16 (https://dejure.org/2019,1481)
EuG, Entscheidung vom 05.02.2019 - T-177/16 (https://dejure.org/2019,1481)
EuG, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - T-177/16 (https://dejure.org/2019,1481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mema / CPVO (Braeburn 78 (11078)

    Pflanzensorten - Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78 (11078) - Benennung eines anderen Prüfungsamts - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Begründungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Pflanzensorten; Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78 (11078); Benennung eines anderen Prüfungsamts; Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung; Begründungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2019. Mema GmbH LG gegen Gemeinschaftliches Sortenamt. Pflanzensorten - Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78 (11078) - Benennung eines anderen Prüfungsamts - Umfang ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Grundverordnung im Hinblick auf das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) die Vorschriften für Verfahren vor dem CPVO für Beschwerdeverfahren entsprechend gelten (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46).

    Somit gilt zum einen der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen Verfahren vor der Beschwerdekammer (Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C-546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 46).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-625/15

    Schniga / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Antrag auf

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Dieses Ermessen erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C-625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat das CPVO den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, Schniga/CPVO, C-625/15 P, EU:C:2017:435, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.02.2018 - T-445/16

    Schniga / CPVO (Gala Schnico) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV und dient dem doppelten Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Schniga/CPVO [Gala Schnico], T-445/16, EU:T:2018:95, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründungspflicht kann erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Beschwerdeführers einzugehen, sofern das CPVO die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Gala Schnico, T-445/16, EU:T:2018:95, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Daher hat die Beschwerdekammer, auch wenn der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund nicht vorgetragen hat, gleichwohl im Licht aller verfügbaren relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob zu dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, EU:T:2004:225, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2007 - T-443/05

    El Corte Inglés / OHMI - Bolaños Sabri (PiraÑAM diseño original Juan Bolaños) -

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.07.2006 - T-323/03

    La Baronia de Turis / OHMI - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE) -

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Aus dem besagten Artikel ergibt sich auch, dass zwischen den verschiedenen Stellen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und den Beschwerdekammern eine funktionale Kontinuität besteht, aus der folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den erstinstanzlichen Stellen des EUIPO erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteil vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM - Baron Philippe de Rothschild (LA BARONNIE), T-323/03, EU:T:2006:197, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-534/10

    Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des CPVO durch eine wissenschaftliche und technische Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gekennzeichnet ist, so dass ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Brookfield New Zealand und Elaris/CPVO und Schniga, C-534/10 P, EU:C:2012:813, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.11.2017 - T-140/15

    Aurora / OCVV - SESVanderhave (M 02205) - Pflanzenzüchtungen -

    Auszug aus EuG, 05.02.2019 - T-177/16
    Zum anderen unterliegt auch die Beschwerdekammer dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihr obliegt, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des vor ihr verhandelten Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen (Urteil vom 23. November 2017, Aurora/CPVO - SESVanderhave (M 02205), T-140/15, EU:T:2017:830, Rn. 74).
  • EuG, 25.06.2020 - T-737/18

    Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)

    Somit ist es nicht Sache des Gerichts, Anweisungen an das CPVO zu richten, dem es obliegt, die Folgen aus dem Tenor und der Begründung des Urteils zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2019, Mema/CPVO [Braeburn 78 (11078)]), T-177/16, EU:T:2019:57, Rn. 29, vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM - Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2019, Braeburn 78 [11078], T-177/16, EU:T:2019:57, Rn. 43).

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