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   EuG, 05.04.2017 - T-422/13   

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https://dejure.org/2017,9288
EuG, 05.04.2017 - T-422/13 (https://dejure.org/2017,9288)
EuG, Entscheidung vom 05.04.2017 - T-422/13 (https://dejure.org/2017,9288)
EuG, Entscheidung vom 05. April 2017 - T-422/13 (https://dejure.org/2017,9288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CPME u.a. / Rat

    Dumping - Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Thailand und Taiwan - Auslaufüberprüfung - Vorschlag der Kommission, diese Maßnahmen zu verlängern - Beschluss des Rates, die Überprüfung ohne Einführung dieser Maßnahmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    CPME u.a. / Rat

    Dumping - Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Thailand und Taiwan - Auslaufüberprüfung - Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Maßnahmen - Beschluss des Rates, das Überprüfungsverfahren einzustellen, ohne diese Maßnahmen ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann die bloße Möglichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der Schädigung nicht schon die Aufrechterhaltung einer Maßnahme rechtfertigen, da hierfür erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder des erneuten Auftretens der Schädigung nachgewiesen ist (Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, EU:T:2001:166, Rn. 42).

    Im Übrigen muss diese Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Untersuchung der zuständigen Behörden positiv festgestellt worden sein (Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, EU:T:2001:166, Rn. 57).

    In diesem Kontext ist anzumerken, dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle dieser Beurteilung daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, EU:T:2001:166, Rn. 45 und 46, und vom 8. Mai 2012, Dow Chemical/Rat, T-158/10, EU:T:2012:218, Rn. 21).

    Die Aufrechterhaltung einer Maßnahme im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wegen des Auslaufens dieser Maßnahme hängt davon ab, wie eine Beurteilung der Folgen des Auslaufens der Maßnahme ausfällt, d. h. von einer Prognose, die von der möglichen zukünftigen Entwicklung der Lage auf dem betreffenden Markt ausgeht (Urteil vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, EU:T:2001:166, Rn. 42).

  • EuGH, 07.04.2016 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co. -

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Die Kommission hat hierzu auf das Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 74 und 75), verwiesen.

    11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung ist anders formuliert als Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung, der in dem von der Kommission zitierten Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209), untersucht worden ist.

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass der Unionsrichter nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren muss, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen waren, und ob sie die Schlussfolgerungen der Organe zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 36).

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Weder der Rat noch die privaten Streithelferinnen können aber die fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses durch vor dem Gericht vorgebrachte Erklärungen ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der angefochtene Beschluss ist daher unzureichend begründet, ohne dass die vom Rat vor dem Gericht vorgetragenen Erklärungen diesen Mangel heilen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Den Klägerinnen zufolge ist eine solche Möglichkeit vom Gericht bereits anerkannt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, EU:T:1998:228, Rn. 49 und 50).

    Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Nach der Rechtsprechung schließt Art. 268 AEUV nicht die Erhebung einer Haftungsklage wegen unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schäden aus, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat, T-79/96, T-260/97 und T-117/98, EU:T:2000:147, Rn. 192 und 193 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Nach der Rechtsprechung sind, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37).
  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Nach ständiger Rechtsprechung wird die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen nur dann ausgelöst, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ oder der Einrichtung der Union vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile vom 29. September 1982, 01eifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T-383/00, EU:T:2005:453, Rn. 95).
  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Da der Rat nicht angibt, auf welche Daten er sich bezieht, kann das Gericht nicht die Begründetheit dieser Behauptung prüfen, so dass der angefochtene Beschluss in diesem Punkt unzureichend begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuG, 05.04.2017 - T-422/13
    Da eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Art. 263 AEUV darstellt und vom Unionsrichter nach Anhörung der Parteien von Amts wegen geprüft werden kann und muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 54 und 57), ist auch zu prüfen, ob der Rat die ihm aufgrund von Art. 296 AEUV obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
  • EuG, 10.05.2006 - T-279/03

    Galileo International Technology u.a. / Kommission - Schadensersatzklage -

  • EuG, 08.07.2003 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

  • EuG, 08.05.2012 - T-158/10

    Dow Chemical / Rat - Dumping - Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA

  • EuG, 23.05.2019 - T-631/16

    Remag Metallhandel und Jaschinsky / Kommission

    Dès lors que l'une de ces conditions n'est pas remplie, y comprise celle relative à l'existence d'un lien de causalité entre le comportement contesté et le préjudice invoqué, le recours doit être rejeté dans son ensemble sans qu'il soit nécessaire d'examiner les autres conditions (voir arrêt du 5 avril 2017, CPME e.a./Conseil, T-422/13, EU:T:2017:251, point 171 et jurisprudence citée).
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