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   EuG, 05.05.2021 - T-561/18   

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EuG, 05.05.2021 - T-561/18 (https://dejure.org/2021,11571)
EuG, Entscheidung vom 05.05.2021 - T-561/18 (https://dejure.org/2021,11571)
EuG, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - T-561/18 (https://dejure.org/2021,11571)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Berechnung der Ausgleichsleistung - Net-avoided-cost-Methode - Berücksichtigung der dem Universaldienst zurechenbaren ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Die Kommission hätte die etwaige Zurechenbarkeit der Kapitalerhöhung vom 23. Februar 2017 zum Staat anhand der in der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Kriterien beurteilen müssen.

    Insoweit ist eine Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Staat nicht allein deshalb zurechenbar, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 und 57).

    Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52).

    Zum anderen wird es im Allgemeinen gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig sein, in einem konkreten Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung der Behörden erlassen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 53 und 54).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), festgestellt, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist.

    Zudem sind gegebenenfalls weitere Indizien von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, Inhalt oder Bedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 56).

    Denn die Existenz einer Kontrollsituation und die tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt, verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stellte die Kommission in den Rn. 200 bis 202 des angefochtenen Beschlusses, nachdem sie die oben in Rn. 331 wiedergegebene Rn. 52 des Urteils vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), angeführt hatte, zunächst fest, dass sich aus der Kapitalstruktur von PostNord und den Regeln für die Ernennung ihres Verwaltungsrats ergebe, dass es dem dänischen und dem schwedischen Staat möglich gewesen wäre, auf diese Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss auszuüben.

    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die bloße Tatsache, dass sich eine Gesellschaft im öffentlichen Eigentum befindet, gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Grundsätzen nicht genügt, um davon auszugehen, dass jede von dieser Gesellschaft getroffene Entscheidung dem Staat als Anteilseigner zuzurechnen ist (vgl. Rn. 330 und 331 oben).

    Aus dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), geht jedoch auch hervor, dass die Kommission im Fall eines Unternehmens, auf das ein Mitgliedstaat einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, auf der Grundlage eines Bündels hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien prüfen muss, ob der Staat an einer von diesem Unternehmen getroffenen Maßnahme konkret beteiligt ist oder das Fehlen einer solchen Beteiligung im Hinblick auf die Umstände und den Kontext des einzelnen Falles unwahrscheinlich ist (vgl. Rn. 334 oben) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Die wiederholte jährliche Nichtzahlung einer angemessenen Prämie als Gegenleistung für die in Rede stehende Garantie stelle daher eine regelmäßig wiederkehrende Gewährung von Vorteilen im Sinne des Urteils vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 82), dar.

    In Beantwortung einer Frage des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme haben die Klägerinnen klargestellt, dass die in Rede stehende Garantie ihrer Meinung nach eine Beihilferegelung darstelle und dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), entwickelten Erwägungen auch dann relevant blieben, wenn dies nicht der Fall sei.

    Insoweit ist, wie die Klägerinnen hervorheben, die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe ihrer Natur veränderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 82, und Beschluss vom 5. Oktober 2016, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission, C-426/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:757, Rn. 29).

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 80 bis 84), auf das sich die Klägerinnen berufen, entschieden, dass im Fall von mehrjährigen Beihilferegelungen, die sich durch Zahlungen oder die regelmäßig wiederkehrende Gewährung von Vorteilen äußern, die Beihilfe für die Zwecke der Berechnung der Verjährungsfrist als dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt gilt, zu dem sie tatsächlich an ihn vergeben wurde, so dass die Verjährungsfrist bei jeder tatsächlichen, gegebenenfalls jährlichen, Vorteilsgewährung neu beginnt.

    Unabhängig von der Einstufung der in Rede stehenden Garantie als Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe ist die Lage in der vorliegenden Rechtssache nicht mit der vergleichbar, die im Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C-81/10 P, EU:C:2011:811), die Feststellung des Gerichtshofs gerechtfertigt hat, dass der Beginn der Verjährungsfrist jedes Jahr erneut zu laufen beginne.

    In dieser Rechtssache hing der in Rede stehende Vorteil jedes Jahr von besonderen Umständen ab, da sich ein solcher Vorteil gegebenenfalls aus der Differenz zwischen der Gewerbesteuer, die France Télécom hätte zahlen müssen, deren Höhe und Steuersatz jährlich von den französischen Gebietskörperschaften beschlossen wurden, und dem Betrag, mit dem sie nach einer Ausnahmeregelung tatsächlich belastet wurde, ergab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, T-427/04 und T-17/05, EU:T:2009:474, Rn. 200 bis 203 und 321 bis 324, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811).

    Somit ist das Ziel einer staatlichen Maßnahme unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Insoweit betont die Kommission, indem sie sich auf das Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435), stützt, dass man für die Beurteilung, ob sich ein Mitgliedstaat wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe, feststellen müsse, ob die in Rede stehende Maßnahme wirtschaftlich vernünftig sei, und dass man sich in den Kontext zurückversetzen müsse, in dem die Maßnahme erlassen worden sei.

    Aus dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), geht jedoch auch hervor, dass die Kommission im Fall eines Unternehmens, auf das ein Mitgliedstaat einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, auf der Grundlage eines Bündels hinreichend präziser und übereinstimmender Indizien prüfen muss, ob der Staat an einer von diesem Unternehmen getroffenen Maßnahme konkret beteiligt ist oder das Fehlen einer solchen Beteiligung im Hinblick auf die Umstände und den Kontext des einzelnen Falles unwahrscheinlich ist (vgl. Rn. 334 oben) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 51 und 52).

    Welche Angaben zur vorherigen wirtschaftlichen Bewertung der Mitgliedstaat mitzuteilen hat, hängt jedoch von der Art und Komplexität der fraglichen Maßnahme, dem Wert der betroffenen Aktiva, Vermögensgegenstände oder Dienstleistungen und den Umständen des Einzelfalls ab (Urteile vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 97 und 98, und vom 11. Dezember 2018, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, T-100/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:900, Rn. 79 und 80).

    Auch der Inhalt und der Präzisionsgrad solcher vorheriger wirtschaftlicher Bewertungen können insbesondere von den Umständen des Falles, der Marktsituation und der wirtschaftlichen Konjunktur abhängen, so dass in bestimmten Fällen das Fehlen eines detaillierten Geschäftsplans des Tochterunternehmens, der genaue und vollständige Schätzungen der künftigen Rentabilität und detaillierte Kosten-Nutzen-Analysen enthält, für sich genommen noch nicht den Schluss zulässt, der öffentliche Kapitalgeber habe sich nicht so verhalten, wie ein privater Kapitalgeber es getan hätte (Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 178 und 179).

    Die Unmöglichkeit, detaillierte und vollständige Voraussagen zu treffen, kann somit einen öffentlichen Kapitalgeber nicht davon entbinden, eine angemessene vorherige Bewertung der Rentabilität seiner Investition vorzunehmen, die mit derjenigen vergleichbar ist, die ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation anhand der verfügbaren und vorhersehbaren Daten hätte erstellen lassen (Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 180 bis 182).

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass in der Vorprüfungsphase Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben und die Kommission in diesem Rahmen unter Umständen zusätzliche Informationen über die ihrer Kontrolle unterliegenden Maßnahmen verlangt hat, für sich allein nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht es der Kommission gegebenenfalls frei, ein Beschwerdeverfahren am Ende des Vorprüfungsverfahrens einzustellen, wenn sie die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe von vornherein ausschließen kann, nachdem sie festgestellt hat, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt ist (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet staatliche Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen, sondern beschreibt sie nach ihren Wirkungen, und der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (vgl. Urteil vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission, T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der ernsten Schwierigkeiten nämlich seinem Wesen nach objektiv (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31).

    Diese Befugnis setzt voraus, dass die Kommission ihre Haltung je nach den Ergebnissen des geführten Dialogs anpassen kann, ohne dass eine solche Anpassung von vornherein als Beleg für ernste Schwierigkeiten zu verstehen wäre (Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 35).

    Insoweit kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in seiner Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 34), berufen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt sind, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 71).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene und in Art. 4 der Verordnung 2015/1589 geregelte vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung zu diesen Maßnahmen zu bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

    Stellt die Kommission nach der Vorprüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, erlässt sie nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43 und 44).

    Erlässt die Kommission eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, erklärt sie nicht nur, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 45).

    Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, ist sie nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 verpflichtet, eine Entscheidung über die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 46).

  • EuG, 15.10.2020 - T-316/18

    První novinová spolecnost/ Kommission

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Mit anderen Worten geht es darum, die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung zu schätzen, indem bewertet wird, inwiefern der mit der Universaldienstverpflichtung betraute Betreiber seinen Gewinn steigern würde, wenn er nicht verpflichtet wäre, den Universaldienst zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission, T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 272 und 273).

    Folglich bedeutet der Umstand, dass der als Ausgleichsleistung gewährte Betrag für einen anderen Zweck als die Universaldienstverpflichtung verwendet wird, an sich nicht, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme auf ernste Schwierigkeiten gestoßen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission, T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 187).

    Die Angemessenheit der buchhalterischen Zuordnung der gemeinsamen Kosten wird durch den von der Kommission in Rn. 197 des angefochtenen Beschlusses angeführten Umstand verstärkt, dass die Buchführung von Post Danmark regelmäßig von einem staatlich zugelassenen Buchprüfer und der nationalen Regulierungsbehörde kontrolliert wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2020, První novinová spolecnost/Kommission, T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 253).

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte oder verfügen konnte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei insoweit darauf hingewiesen wird, dass zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", diejenigen gehören, die für die Beurteilung erheblich erschienen und die sie in der Vorprüfungsphase auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

    Drittens ist die Voranmeldephase schließlich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen bei der Beurteilung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten grundsätzlich irrelevant, da das Vorliegen solcher Schwierigkeiten anhand der Vorprüfungsphase zu beurteilen ist, die mit der vollständigen Anmeldung der Maßnahme beginnt, wie sich aus Art. 4 Abs. 5 der Verordnung 2015/1589 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 168).

    Die Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, zielt nämlich nicht darauf ab, ob die Kommission Art. 107 AEUV korrekt angewandt hat, sondern auf die Feststellung, ob die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung über ausreichende Informationen verfügte, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und gegebenenfalls ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beurteilen zu können (vgl. Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 93).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Posteinrichtungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie die ausführenden Einrichtungen bezeichnet, die die zu befreienden Dienstleistungen erbringen, und dass der Wortlaut der Bestimmung also nur Leistungen deckt, die von einer Stelle erbracht werden, die als "öffentliche Posteinrichtung" im organisatorischen Sinne dieses Begriffs angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass unter den von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie erfassten Dienstleistungen diejenigen zu verstehen sind, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, also gerade in ihrer Eigenschaft als öffentliche Posteinrichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 44).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

    Auszug aus EuG, 05.05.2021 - T-561/18
    Hinsichtlich der Voraussetzung betreffend die Zurechenbarkeit zum Staat ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass öffentliche Stellen am Erlass der in Rede stehenden Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17, vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 86).

    Insoweit ist das Erfordernis der Zurechenbarkeit zum Staat als erfüllt anzusehen, wenn ein Vorteil in einer Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 18, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 22).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 11.12.2008 - C-295/07

    Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.11.2018 - T-793/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die

  • EuG, 24.09.2015 - T-125/12

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

  • EuG, 10.07.2012 - T-520/09

    TF1 u.a. / Kommission

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuG, 25.03.2015 - T-556/08

    Slovenská posta / Kommission

  • EuG, 20.11.2017 - T-452/15

    Petrov u.a. / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des

  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

  • EuG, 18.12.2008 - T-455/05

    Componenta / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

  • EuGH, 05.10.2016 - C-426/15

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-488/11

    Sarc / Kommission

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuGH, 12.12.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 26.10.2016 - C-468/15

    PT Musim Mas / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnungen (EU) Nr.

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

  • EuG, 11.12.2018 - T-100/17

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding / Kommission

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • EuG, 16.10.2013 - T-275/11

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, wonach der

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

  • EuG, 15.11.2018 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuG, 16.12.2011 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Il s'ensuit que le fait de tenir compte d'un tel argument conduirait le Tribunal à modifier les motifs de la décision attaquée, au mépris de la jurisprudence constante selon laquelle, dans le cadre d'un recours en annulation, le juge de l'Union ne peut substituer sa propre motivation à celle de l'auteur dans la décision attaquée (voir arrêt du 5 mai 2021, 1TD et Danske Fragtmænd/Commission, T-561/18, EU:T:2021:240, point 249 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.09.2023 - T-525/20

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte oder verfügen konnte, als sie sich zu den streitigen Beihilfen äußerte, wobei insoweit darauf hinzuweisen ist, dass zu den Informationen, über die die Kommission verfügen konnte, diejenigen gehören, die für die Beurteilung erheblich erschienen und die sie in der Vorprüfungsphase auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch sind der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei von der Präklusionsvorschrift von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

    Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweisangebote und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72, und vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, EU:T:2021:240, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.11.2023 - T-326/23

    D'Agostino/ EZB

    Ainsi, ledit rapport doit se voir attribuer une valeur probante fortement limitée (voir, par analogie, arrêt du 5 mai 2021, 1TD et Danske Fragtmænd/Commission, T-561/18, EU:T:2021:240, point 122).
  • EuGH, 26.01.2022 - C-442/21

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Par leur pourvoi, ITD, Brancheorganisation for den danske vejgodstransport A/S, et Danske Fragtmaend A/S demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 5 mai 2021, 1TD et Danske Fragtmænd/Commission (T-561/18, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:240), par lequel celui-ci a partiellement rejeté leurs recours tendant à l'annulation de la décision C(2018) 3169 final de la Commission, du 28 mai 2018, concernant l'aide d'État SA.47707 (2018/N), en vertu de laquelle la Commission européenne a, notamment, déclaré compatibles avec le marché intérieur les compensations accordées par l'État à PostNord AB pour la fourniture du service postal universel au Danemark et décidé qu'une garantie étatique accordée à Post Danmark A/S constituait une aide existante (ci-après la « décision litigieuse ").
  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

    Zur Systematik des Beschwerdemechanismus und zum Recht, bei der Kommission Beschwerde einzulegen, ist festzustellen, dass gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 2015/1589 der Zweck dieses Rechts darin besteht, die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen zu informieren, was nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung die Einleitung der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zur Folge hat und den Erlass eines Beschlusses der Kommission nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung 2015/1589 nach sich zieht (Urteil vom 5. Mai 2021, 1TD und Danske Fragtmænd/Kommission, T-561/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:240, Rn. 47).
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