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   EuG, 05.06.1992 - T-26/90   

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EuG, 05.06.1992 - T-26/90 (https://dejure.org/1992,8617)
EuG, Entscheidung vom 05.06.1992 - T-26/90 (https://dejure.org/1992,8617)
EuG, Entscheidung vom 05. Juni 1992 - T-26/90 (https://dejure.org/1992,8617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Società Finanziaria Siderurgica Finsider SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Stahl: Quotenüberschreitung - Tragweite eines Nichtigkeitsurteils - Berücksichtigung des durch die für nichtig erklärten Bestimmungen entstandenen Schadens - Verweigerung des Vorgriffs - Begründung - Ende des Quotensystems - Vertrauensschutz - Verwaltungsverfahren - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überschreitung der Quoten für die Unternehmen der Stahlindustrie; Teilweise nichtige Entscheidung der Kommission als Rechtsgrundlage; Pflicht zur Begründung einer Einzelfallentscheidung; Strengere Anwendung des Quotensystems durch die Kommission als in früheren ...

  • Judicialis

    Entscheidung Nr. 194/88 Art. 5; ; Entscheidung Nr. 194/88 Art. 17; ; Entscheidung Nr. 194/88 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e; ; EGKS Art. 36 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.06.1989 - 218/87

    Hoogovens Groep u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.1992 - T-26/90
    10 Durch Urteil vom 14.

    Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1988, 4309; im folgenden: Urteil vom 14. Juli 1988) wurde Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 vom Gerichtshof "insoweit für nichtig erklärt, als er es der Kommission nicht gestattet, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt".

    19 Durch Urteil vom 14.

    Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87, 72/88 und 92/88 (Hoogovens Gröp und Federacciai/Kommission, Slg. 1989, 1711; im folgenden: Urteil vom 14. Juni 1989) erklärte der Gerichtshof auf Antrag der Gesellschaft Hoogovens Gröp BV Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 und auf Antrag dieser Gesellschaft sowie der Federacciai ° eines Verbands von Stahlerzeugern, dem die Klägerin angehört ° die Entscheidung Nr. 1433/87, die als Artikel 17 in die Entscheidung Nr. 194/88 übernommen wurde, deswegen für nichtig, weil diese Vorschriften nach dem Eingeständnis der Kommission nicht dem entsprachen, was zur Sicherung einer angemessenen Quotenverteilung notwendig war.

    21 Mit Schreiben vom 14. Juli 1989 baten die Vertreter der Assider ° eines Verbands, dem die Klägerin angehört ° die Kommission um ein Treffen, um zu erfahren, in welcher Weise und in welchem Umfang die Kommission die Klägerin für die Verluste zu entschädigen gedenke, die sich aus dem vom Gerichtshof durch Urteil vom 14.

    Sie machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß sie gemäß dem Urteil vom 14.

    Juli 1988, auf das sich das Urteil vom 14.

    Die sich aus dem Urteil vom 14.

    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 14.

    42 Die Klägerin ist der Ansicht, das Urteil vom 14.

    43 Zur Nichtigerklärung des Artikels 5 ist die Klägerin der Auffassung, die Kommission gehe von einem unvollständigen und nicht vertretbaren Verständnis der Urteile vom 14.

    44 Die Klägerin stimmt zwar der Kommission darin zu, daß eine Anpassung gemäß dem Urteil vom 14.

    Weil dies aber das letzte Quartal gewesen sei, in dem das Quotensystem gegolten habe, und weil das Urteil vom 14.

    Würde das Gericht den Argumenten der Klägerin folgen, so müssten die ursprünglichen Quoten der Klägerin gemäß den Grundsätzen neu berechnet werden, die der Gerichtshof im Urteil vom 14.

    Juli 1988, auf das das Urteil vom 14.

    51 Schließlich führe das Urteil vom 14.

    Die Kommission hätte andere Entscheidungen förmlich nur erlassen müssen, wenn das Urteil vom 14.

    52 Das Gericht stellt fest, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14.

    Deshalb ist er aus den gleichen Gründen für nichtig zu erklären, wie sie zur Nichtigerklärung dieser Vorschrift im Urteil vom 14.

    Für die Nichtigerklärung von Artikel 5 wird nämlich im Urteil vom 14.

    Da das Urteil vom 14.

    Juni 1989 gegenüber dem vom 14. Juli 1988 keinerlei zusätzliche Begründung für eine weitergehende Nichtigerklärung des Artikels 5 enthält, kann Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 durch das erstgenannte Urteil nur in derselben Weise für nichtig erklärt worden sein wie Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 durch das Urteil vom 14.

    Tatsächlich befand sich die Klägerin gegenüber den Unternehmen, die die Nichtigerklärung des Artikels 5 im Urteil vom 14.

    Die Parteien sind sich aber zu Recht darüber einig, daß die Beachtung des Grundsatzes wohlerworbener Rechte ein solches Ergebnis ausschließt, das übrigens vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.

    66 Folglich hat die Kommission der Klägerin gegenüber in Ansehung des Quartals und der Erzeugnisgruppen, um die es im vorliegenden Verfahren allein geht, ordnungsgemäß die Maßnahmen getroffen, die sich aus dem Urteil vom 14.

    90 Die Kommission hebt zunächst hervor, der Gerichtshof habe mehrfach festgestellt (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Société française des Biscuits Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395), daß Wirtschaftsteilnehmer nicht damit rechnen könnten, daß eine bestehende Situation, die im Rahmen des den Gemeinschaftsorganen zustehenden Ermessens geändert werden könne, beibehalten werde.

    104 Hilfsweise und für den Fall, daß das Gericht in bezug auf die Verhängung der Sanktion annehmen sollte, die von der Kommission durchgeführten internen Berechnungen reichten aus, um aus dem Urteil vom 14.

    Juni 1989 die notwendigen Folgerungen zu ziehen, bringt die Klägerin vor, diese Berechnungen, von deren Vorhandensein sie nichts wisse, seien ihr jedenfalls nie bekanntgegeben worden, und dies trotz wiederholter Anträge, von der Kommission gegebener Zusagen und wiederholter Bitten um eine Zusammenkunft zum Zweck der Klärung der aus dem Urteil vom 14.

    Im übrigen seien die wirtschaftlichen Daten, die der Beurteilung der fraglichen Überschreitung zugrunde lägen, der Klägerin wohlbekannt gewesen, denn sie seien schon anläßlich der Rechtssachen, in denen das Urteil vom 14.

  • EuGH, 07.04.1987 - 32/86

    Sisma / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.1992 - T-26/90
    Ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge (vgl. Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645) hänge aber der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen worden sei.

    70 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, a. a. O., Randnrn. 8 bis 10) hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelfallentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidung zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmässig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt.

  • EuGH, 10.12.1986 - 41/85

    Sideradria / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.1992 - T-26/90
    61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuerst Urteil vom 8. März 1960 in der Rechtssache 3/59, Bundesrepublik Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 120, 134, und zuletzt das Urteil vom 10. Dezember 1986 in der Rechtssache 41/85, Sideradria-Industria metallurgica/Kommission, Slg. 1986, 3917, Randnr. 5) kann ein Kläger im Rahmen einer gegen eine Einzelfallentscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage nicht einredeweise (unter Berufung auf Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag) die Rechtswidrigkeit anderer Einzelfallentscheidungen geltend machen, die an ihn gerichtet waren und die nach Ablauf der in Artikel 33 EGKS-Vertrag festgelegten Klagefrist bestandskräftig geworden sind.
  • EuGH, 08.03.1960 - 3/59

    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuG, 05.06.1992 - T-26/90
    61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuerst Urteil vom 8. März 1960 in der Rechtssache 3/59, Bundesrepublik Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 120, 134, und zuletzt das Urteil vom 10. Dezember 1986 in der Rechtssache 41/85, Sideradria-Industria metallurgica/Kommission, Slg. 1986, 3917, Randnr. 5) kann ein Kläger im Rahmen einer gegen eine Einzelfallentscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage nicht einredeweise (unter Berufung auf Artikel 36 Absatz 3 EGKS-Vertrag) die Rechtswidrigkeit anderer Einzelfallentscheidungen geltend machen, die an ihn gerichtet waren und die nach Ablauf der in Artikel 33 EGKS-Vertrag festgelegten Klagefrist bestandskräftig geworden sind.
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.1992 - T-26/90
    Dazu ist auf die Gründe dieses Urteils einzugehen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris u. a. und Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.07.1988 - 33/86

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.1992 - T-26/90
    Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1988, 4309; im folgenden: Urteil vom 14. Juli 1988) wurde Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3485/85 vom Gerichtshof "insoweit für nichtig erklärt, als er es der Kommission nicht gestattet, von ihr als angemessen angesehene Lieferquoten für die Unternehmen festzusetzen, bei denen das Verhältnis zwischen den Produktionsquoten und der jeweiligen Lieferquote erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt".
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    DieseGründe benennen nämlich zum einen die Bestimmung, die als rechtswidrigangesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenorfestgestellten Rechtswidrigkeit erkennen (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr.27, und Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1992 in der Rechtssache T-26/90,Finsider/Kommission, Slg. 1992, II-1789, Randnr. 53 und des Gerichtshofes vom 12.November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998,I-6993, Randnr. 31).
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    170 Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Antwort auf die Frage, ob eine Handlung hinreichend begründet ist, nicht nur nach deren Text, sondern auch nach dem Zusammenhang, in dem die fragliche Handlung erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1992 in der Rechtssache T-26/90, Finsider/Kommission, Slg. 1992, II-1789, Randnr. 70).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Die Begründung einer Maßnahme ist zur Bestimmung der genauen Bedeutung desverfügenden Teils unerläßlich (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in denRechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P,TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 5. Juni1992 in der Rechtssache T-26/90, Finsider/Kommission, Slg. 1992, II-1789,Randnr. 53).
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