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   EuG, 05.06.2008 - T-141/05   

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EuG, 05.06.2008 - T-141/05 (https://dejure.org/2008,18775)
EuG, Entscheidung vom 05.06.2008 - T-141/05 (https://dejure.org/2008,18775)
EuG, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - T-141/05 (https://dejure.org/2008,18775)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8; Beschluss 2001/937 der Kommission, Anhang, Art. 3 und 4) (vgl. ...

  • EU-Kommission

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 6 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 7 Abs. 2

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Begriffsbestimmung, Durchführung des Antragsverfahrens, Prozessuales

  • fragdenstaat.de

    Durchführung des Antragsverfahrens - Begriffsbestimmung - Prozessuales - Ablehnungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Prozessuales, Durchführung des Antragsverfahrens, Begriffsbestimmung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Der Rechtsprechung zufolge geht klar aus Art. 3 und 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47; vgl. ebenso in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnr. 30).

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann folglich Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 31, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

  • EuG, 16.10.2003 - T-47/01

    Co-Frutta / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Der Rechtsprechung zufolge geht klar aus Art. 3 und 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47; vgl. ebenso in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T-47/01, Slg. 2003, II-4441, Randnr. 30).

    Allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, kann folglich Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 31, sowie Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 48).

  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Die Kommission führt zunächst aus, wie bei weiteren Klagen, die der Kläger beim Gericht erhoben habe (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-321/01, Slg. 2003, II-3225, Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-372/02, Slg. 2003, II-4389, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2004, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-521/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719), bilde ein Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten den Ausgangspunkt der vorliegenden Klage.
  • EuG, 11.06.2002 - T-365/00

    AICS / Parlament

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber einer früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission, T-84/97, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).
  • EuG, 18.09.2003 - T-321/01

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Die Kommission führt zunächst aus, wie bei weiteren Klagen, die der Kläger beim Gericht erhoben habe (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-321/01, Slg. 2003, II-3225, Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2003, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-372/02, Slg. 2003, II-4389, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2004, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-521/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719), bilde ein Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten den Ausgangspunkt der vorliegenden Klage.
  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Es ist also Sache des Bürgers, abzuwägen, welcher der beiden möglichen Wege seinen Interessen am besten gerecht zu werden vermag (Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter, T-209/00, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 66).
  • EuG, 07.02.2001 - T-186/98

    Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Eine Maßnahme ist dann als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer erneuten Prüfung der Lage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, Slg. 2001, II-557, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.05.1998 - T-84/97

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber einer früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission, T-84/97, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).
  • EuGH, 10.12.1980 - 23/80

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber einer früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission, T-84/97, Slg. 1998, II-795, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2002, AICS/Parlament, T-365/00, Slg. 2002, II-2719, Randnr. 30).
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2008 - T-141/05
    Unter diesem Blickwinkel ist eine gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtete Klage nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung für den Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.10.2003 - T-372/02

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

  • EuGH, 07.12.2004 - C-521/03

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-141/05 in das Register eingetragen wurde.

    Auf eine von der Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, EU:T:2008:179), als unzulässig ab.

    Aufgrund eines vom Kläger nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittels hob der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, Slg, EU:C:2010:40), das oben in Rn. 8 angeführte Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission (EU:T:2008:179) auf, wies die von der Kommission vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, ihm den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern, an das Gericht zurück.

    Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T-141/05 RENV in das Register eingetragen.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantwortete die Kommission den in den Schreiben vom 28. und 31. August 2009 enthaltenen Antrag und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2004 auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97-2011, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-141/05 gewesen sei, nochmals jedes Dokument in dieser Akte überprüft, das nicht zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

    Mit Beschluss vom 21. September 2011, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05 RENV, Slg, EU:T:2011:503), stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T-141/05 RENV infolge des Wegfalls des Klageinteresses in der Hauptsache erledigt ist.

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T-141/05 in das Register eingetragen wurde.

    Auf eine von der Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), als unzulässig ab.

    Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T-141/05 RENV in das Register eingetragen.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 beantwortete die Kommission den Erstantrag (im Folgenden: erstes Antwortschreiben) und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 2004 auf vollständigen Zugang zu den Dokumenten der den Vertrag LIEN 97-2011 betreffenden Akte, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-141/05 sei, nochmals jedes Dokument in dieser Akte überprüft, das nicht zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht vollständigen Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

    Mit Beschluss vom 21. September 2011 stellte das Gericht fest, dass sich die Klage in der Rechtssache T-141/05 RENV infolge des Wegfalls des Klageinteresses in der Hauptsache erledigt hat.

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Internationale Hilfsfonds e.V. (im Folgenden: IH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2005, mit der dem IH der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Besitz der Kommission verweigert wurde (im Folgenden: streitige Maßnahme), als unzulässig abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05), wird aufgehoben.

  • EuG, 24.03.2011 - T-36/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    Mit Klageschrift, die am 11. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2005, die unter dem Aktenzeichen T-141/05 eingetragen wurde.

    Auf eine Einrede der Unzulässigkeit hin, die die Kommission gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhob, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), als unzulässig ab.

    Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache, deren Aktenzeichen jetzt T-141/05 RENV lautet, ist gegenwärtig anhängig.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 antwortete die Kommission auf diesen neuen Antrag auf unbeschränkten Zugang und führte aus, sie habe angesichts des Zeitablaufs seit der Entscheidung über den Antrag vom 22. Dezember 2004 auf uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten des Vorgangs des Klägers, der Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-141/05 gewesen sei, nochmals jedes Dokument der betreffenden Akte überprüft, das zugänglich gemacht worden sei, und habe aufgrund dieser Prüfung entschieden, dem Kläger einen erweiterten, jedoch nicht uneingeschränkten Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren.

  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

    Sie fügte hinzu, dass im Licht des Urteils vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (T-141/05, EU:T:2008:179), die Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten, auf die sich der Kläger in seinen Anträgen bezogen habe, keine neuen Elemente darstellten, die sie zu einer Überprüfung ihrer vorherigen Entscheidungen, die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten abzulehnen, veranlassen könnten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts stellten die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten kein solches neues Element dar (Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2008:179, Rn. 87).

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Der Rechtsprechung zufolge geht aus den Art. 3 und 4 des Anhangs des Beschlusses 2001/937 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervor, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 47, und vom 5. Juni 2008, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-141/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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