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   EuG, 05.06.2013 - T-201/13 R   

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EuG, 05.06.2013 - T-201/13 R (https://dejure.org/2013,13836)
EuG, Entscheidung vom 05.06.2013 - T-201/13 R (https://dejure.org/2013,13836)
EuG, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - T-201/13 R (https://dejure.org/2013,13836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rubinum / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen - Verordnung über die Aussetzung der Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission

    Rubinum S.A. gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen - Verordnung über die Aussetzung der Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Dringlichkeit - ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    98 bis 102, und vom 21. Juni 2011, MB System/Kommission, T-209/11 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Die Beurteilung der konkreten finanziellen Lage der Antragstellerin hängt nämlich davon ab, ob ihr zusätzliche Finanzquellen, etwa aus Geldmitteln ihres Konzerns, objektiv zur Verfügung stehen (zu den Einzelheiten der sogenannten Konzern-Rechtsprechung, insbesondere deren Relevanz nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche "Kontrollpersonen" sowie für substanzielle Minderheitsbeteiligungen, vgl. Beschluss MB System/Kommission, Randnrn.

    Zwar darf der Antragsteller diesen Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauern und vervollständigen, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen (Beschluss MB System/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    In Bezug auf den ähnlich streng reglementierten Markt für Humanarzneimittel hat der Präsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a. (C-474/00 P[R], Slg. 2001, I-2909, Randnrn. 107 bis 110) den gegen die Nichtzulassung eines Arzneimittels gerichteten Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der geltend gemachte finanzielle Schaden - obwohl er sich auf fast zwei Drittel des Umsatzes des Antragstellers belief und somit geeignet war, dessen Existenz in Frage zu stellen - rechtfertige die beantragte Eilmaßnahme nicht, weil der Antragsteller auf einem Markt tätig sei, auf dem die zuständigen Behörden aus Gründen, die für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbar seien, zu schnellem Eingreifen gezwungen sein könnten, um Gefahren für die öffentliche Gesundheit abzuwehren.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen Vorrang einzuräumen ist (Beschluss Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., Randnr. 112, und Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, Slg. 2010, II-491, Randnr. 91).

  • EuG, 15.05.2003 - T-47/03

    Sison / Rat

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    Soweit ein Teil dieses Schadens bereits eingetreten ist, genügt der Hinweis, dass der Zweck des Eilverfahrens nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache zu sichern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine etwaige künftige Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung im Verfahren zur Hauptsache eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens darstellen würde (Beschlüsse Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 117, und Sison/Rat, Randnr. 41, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    Soweit ein Teil dieses Schadens bereits eingetreten ist, genügt der Hinweis, dass der Zweck des Eilverfahrens nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache zu sichern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine etwaige künftige Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung im Verfahren zur Hauptsache eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens darstellen würde (Beschlüsse Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 117, und Sison/Rat, Randnr. 41, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    Bei der Prüfung dieser beiden Ausnahmetatbestände ist die finanzielle Leistungsfähigkeit - bezogen insbesondere auf den Gesamtumsatz - nicht nur des Antragstellers, sondern auch des Konzerns zu berücksichtigen, dem er unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C-551/12 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54, sowie des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2007, Cheminova u. a./Kommission, T-326/07 R, Slg. 2007, II-4877, Randnrn.

    Was die Frage betrifft, inwieweit der für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache drohende Verlust der ToyoCerin-Marktanteile als irreversibel angesehen werden könnte, so hat die Antragstellerin nach ständiger Rechtsprechung darzutun, dass die Wiedergewinnung eines beträchtlichen Teils dieser Marktanteile, insbesondere durch geeignete Werbemaßnahmen, wegen Hindernissen struktureller oder rechtlicher Art unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Randnrn. 110 und 111, sowie Cheminova u. a./Kommission, Randnr. 100).

  • EuG, 28.04.2009 - T-95/09

    United Phosphorus / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    75 und 76, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnrn.

    Es muss vielmehr angenommen werden, dass der befürchtete immaterielle Schaden durch die Veröffentlichung der EFSA-Stellungnahme und der angefochtenen Verordnung verursacht würde und nur durch deren Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache, möglicherweise sogar erst nach einer ausdrücklichen Widerlegung der EFSA-Stellungnahme, beseitigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Dow AgroSciences u. a./Kommission, Randnr. 94, und United Phosphorus/Kommission, Randnr. 61).

  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    75 und 76, und vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64; vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnrn.

    Was die Frage betrifft, inwieweit der für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache drohende Verlust der ToyoCerin-Marktanteile als irreversibel angesehen werden könnte, so hat die Antragstellerin nach ständiger Rechtsprechung darzutun, dass die Wiedergewinnung eines beträchtlichen Teils dieser Marktanteile, insbesondere durch geeignete Werbemaßnahmen, wegen Hindernissen struktureller oder rechtlicher Art unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Randnrn. 110 und 111, sowie Cheminova u. a./Kommission, Randnr. 100).

  • EuG, 18.06.2008 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    Verliert das Unternehmen diesen Marktanteil, entgehen ihm die Gewinne, die es andernfalls mit dem Verkauf seiner Waren erzielen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 18. Juni 2008, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Es muss vielmehr angenommen werden, dass der befürchtete immaterielle Schaden durch die Veröffentlichung der EFSA-Stellungnahme und der angefochtenen Verordnung verursacht würde und nur durch deren Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache, möglicherweise sogar erst nach einer ausdrücklichen Widerlegung der EFSA-Stellungnahme, beseitigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Dow AgroSciences u. a./Kommission, Randnr. 94, und United Phosphorus/Kommission, Randnr. 61).

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    Der Eilrichter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).

    Die beantragte Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung wäre nämlich nicht geeignet, diesen Schaden rückwirkend zu beseitigen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnrn.

  • EuGH, 30.04.2010 - C-113/09

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.06.2013 - T-201/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Gründen der Rechtssicherheit sowie einer geordneten Rechtspflege die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände eines Eilantrags zusammenhängend und verständlich schon aus dem Text der Antragsschrift ergeben müssen, damit der Antragsgegner seine Stellungnahme vorbereiten und der Eilrichter seine Entscheidung, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, mit der gebotenen Schnelligkeit treffen kann (Beschluss EDF/Kommission, Randnr. 39, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2010, Ziegler/Kommission, C-113/09 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13).

    Der Umfang des angeblichen Schadens einer einzelnen Konzerngesellschaft kann nämlich, wenn sich deren Interessen sowie diejenigen ihrer Anteilseigner und sonstiger Konzerngesellschaften objektiv überschneiden, nicht vom einseitigen Willen der Letztgenannten abhängen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ziegler/Kommission, Randnr. 46).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

  • EuGH, 14.12.2011 - C-446/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • EuG, 28.09.2007 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

  • EuG, 08.04.2008 - T-54/08

    Zypern / Kommission

  • EuG, 24.04.2009 - T-52/09

    Nycomed Danmark / EMA

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 14.06.2012 - C-644/11

    Qualitest FZE / Rat

  • EuGH, 16.12.2010 - C-373/10

    Almamet / Kommission

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und

  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 15.12.2014 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Das Gericht kann somit in einem späteren Schadensersatzprozess die den Antragstel-lerinnen entstandenen Schäden - gegebenenfalls einen entsprechenden Mindest-schaden - im Wege der Schätzung (abstrakt) berechnen und dabei auf die Ent-wicklung der Marktanteile sowie der daraus resultierenden Gewinne abstellen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2013, Rubinum/Kommission, T-201/13 R, EU:T:2013:296, Rn. 50).
  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

    Das Gericht kann somit in einem späteren Schadensersatzprozess die der Antragstellerin entstandenen Schäden - gegebenen-falls einen entsprechenden Mindestschaden - im Wege der Schätzung (abstrakt) berechnen und dabei auf die Entwicklung der Marktanteile sowie der daraus resultierenden Gewinne abstellen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2013, Rubinum/Kommission, T-201/13 R, EU:T:2013:296, Rn. 50).
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