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   EuG, 05.07.2001 - T-25/99   

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https://dejure.org/2001,14893
EuG, 05.07.2001 - T-25/99 (https://dejure.org/2001,14893)
EuG, Entscheidung vom 05.07.2001 - T-25/99 (https://dejure.org/2001,14893)
EuG, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - T-25/99 (https://dejure.org/2001,14893)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Beschwerde - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG)

  • Europäischer Gerichtshof

    Roberts / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Colin Arthur Roberts und Valérie Ann Roberts gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]
    1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Brauereiverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Beitrag des streitigen Vertrages zur Abschottung der Marktstellungen wegen der großen Zahl gleichartiger Verträge - Auswirkung der ...

  • EU-Kommission

    Colin Arthur Roberts und Valérie Ann Roberts gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Beschwerde - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverstoß durch Bierlieferungsverträge ; Ausschank alkoholischer Getränke aufgrund einer Schankerlaubnis; Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. November 1998 betreffend ein Verfahren zur Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften (IV/36.511/F3 - Roberts/Greene King), mit der die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde - Pachtvertrag, der eine ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 05.07.2001 - T-25/99
    Dabei nahm sie u. a. auf Randnummer 16 des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935) Bezug, in der es zu Bierlieferungsverträgen heißt: "Der relevante Markt bestimmt sich erstens nach der Art der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit, hier dem Absatz von Bier.

    Zur Begründung führen sie erstens aus, das Urteil Delimitis, auf das sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, sei für die Klärung der in Rede stehenden Frage nicht einschlägig.

    Die Kommission trägt vor, die in der Beschwerde aufgeworfene Frage sei mit der Frage identisch, mit der der Gerichtshof im Rahmen der Rechtssache befasst worden sei, die zum Urteil Delimitis geführt habe, und die angefochtene Entscheidung beruhe auf den in diesem Urteil aufgestellten Kriterien, die im vorliegenden Fall einschlägig seien.

    Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Kommission in Randnummer 60 der angefochtenen Entscheidung den Markt zutreffend umschrieben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes für die Untersuchung der Auswirkungen, die Bierlieferungsverträge mit Alleinbezugsverpflichtung auf den Wettbewerb haben, und insbesondere der Möglichkeiten neuer in- und ausländischer Wettbewerber, auf dem Biermarkt Fuß zu fassen oder ihren Anteil an diesem Markt zu vergrößern, von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Urteil Delimitis, Randnrn.

    Die Kommission greift bei ihrer Abgrenzung des relevanten Marktes in der angefochtenen Entscheidung auf die Vorgaben des Gerichtshofes im Urteil Delimitis zurück.

    Er kam zu dem Ergebnis, dass der sachlich relevante Markt der Markt für den Vertrieb von Bier im Gaststättensektor sei, der sich vom Einzelhandelssektor unterscheide und insbesondere Schankwirtschaften und Speiselokale umfasse (Urteil Delimitis, Randnr. 17) und sich somit auf alle Betriebe erstrecke, die alkoholische Getränke ausschenkten.

    Diese Besonderheit des Absatzes in Gaststätten werde dadurch bestätigt, dass die Brauereien spezielle Vertriebssysteme für diesen Sektor organisiert hätten, die besondere Einrichtungen erforderten, und dass die in diesem Sektor praktizierten Preise in der Regel über den Einzelhandelspreisen lägen (Urteil Delimitis, Randnr. 16).

    Die Vielfalt der Betriebe, die die genannten Merkmale aufweisen und deshalb zum relevanten Markt gehören, wird dadurch verdeutlicht, dass der Gerichtshof als Beispiele - die er im Übrigen ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet - Schankwirtschaften und Speiselokale anführt (Urteil Delimitis, Randnr. 16), also Betriebe, die sich im Allgemeinen durch ihren Rahmen und ihre Atmosphäre, die Art der erbrachten Dienstleistungen und die für alkoholische Getränke einschließlich Bier verlangten Preise voneinander unterscheiden.

    Erstens tragen sie vor, im Urteil Delimitis werde nur die im vorliegenden Fall unstreitige Tatsache bestätigt, dass sich der Markt für Betriebe, die alkoholische Getränke ausschenkten, vom Einzelhandelsmarkt unterscheide.

    Insoweit trifft es zwar zu, dass im Rahmen des Verfahrens, in dem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens das Urteil Delimitis erging, die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend gemacht hatte, dass zum relevanten Markt auch der Absatz von Bier in Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften gehöre (vgl. den Sitzungsbericht in der Rechtssache Delimitis, Slg. 1991, I-945).

    Der Gerichtshof stellte nämlich klar, dass diese Umschreibung des Marktes im Einklang mit seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 544) dem Bestreben entsprach, den wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem der Bierlieferungsvertrag steht (Urteil Delimitis, Randnr. 14), und die Prämisse für die Prüfung der Auswirkungen darstellte, die ein solcher Vertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen auf die Möglichkeiten der inländischen Wettbewerber oder der Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten hat, auf dem Biermarkt Fuß zu fassen (Urteil Delimitis, Randnr. 15).

    Sie lassen dabei einen vom Gerichtshof im Urteil Delimitis angeführten speziellen Aspekt des Bierverkaufs außer Acht, der darin besteht, dass der Konsum dieses alkoholischen Getränks in den Betrieben, die Bier ausschenken, nicht wesentlich von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt.

    In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission auf der Grundlage der vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriterien die Ansicht, dass der relevante Markt, d. h. der Markt für den Vertrieb von Bier in den Betrieben, die im Vereinigten Königreich alkoholische Getränke ausschenkten, abgeschottet sei, dass aber das aus den Pachtverträgen mit Bezugsverpflichtung zwischen Greene King und ihren Pächtern bestehende Netz der Vereinbarungen dieser Brauerei nicht in erheblichem Maß zur Abschottung des Marktes beitrage, so dass sie nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen.

    Ist sie, gemessen an der durchschnittlichen Laufzeit der auf dem relevanten Markt im Allgemeinen geschlossenen Verträge, unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (Urteil Delimitis, Randnrn.

    Eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil, die ihre Verkaufsstellen für viele Jahre an sich bindet, kann nämlich zu einer ebenso erheblichen Marktabschottung beitragen wie eine Brauerei mit verhältnismäßig starker Marktstellung, die ihre Verkaufsstellen normalerweise in kürzeren Zeitabständen aus der Bindung entlässt (Urteil Delimitis, Randnr. 26).

    Die Laufzeit der Verträge von Greene King ist daher bei Heranziehung des vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriteriums nicht unverhältnismäßig lang.

    Insoweit verweisen die Kläger zunächst auf das Urteil Delimitis, in dessen Randnummer 19 der Gerichtshof ausführt: "Zur Klärung der Frage, ob das Bestehen mehrerer Bierlieferungsverträge den Zugang zu dem ... Markt beeinträchtigt, sind sodann Art und Bedeutung des betreffenden Vertragsnetzes zu prüfen.

    Der Kern ihrer Auseinandersetzung betrifft das Vorliegen des zweiten vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriteriums, das im vorliegenden Fall die Prüfung erfordert, ob die von Greene King geschlossenen Verträge in erheblichem Maß zu dieser Abschottung des Marktes beitragen.

    Der von den Klägern während des Verwaltungsverfahrens erstmals erhobene Vorwurf einer horizontalen Preisabsprache zwischen landesweit tätigen und regionalen Brauereien, darunter Greene King, sowie Gesellschaften, denen Gaststätten gehören, spielte im Rahmen der Prüfung der Beschwerde keine Rolle, da sie die Frage betraf, ob das Netz der Vereinbarungen von Greene King nach den vom Gerichtshof im Urteil Delimitis aufgestellten Kriterien in erheblichem Maß zur Abschottung des Marktes beitrug und damit unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fiel.

    Diese Rüge wurde im Rahmen einer Beschwerde erhoben, bei der es um die Frage ging, ob Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nach den im Urteil Delimitis aufgestellten Kriterien auf Bierlieferungsverträge anwendbar ist, d. h. auf Verträge, die keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieses Artikels bezwecken, sondern allenfalls eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken könnten (Urteil Delimitis, Randnr. 13).

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 05.07.2001 - T-25/99
    Selbst wenn sie als Beschwerde eingestuft werden könnte, kann die Feststellung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass die Kläger bislang keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Absprache geliefert hätten, wegen ihres vorläufigen Charakters allenfalls als erste Reaktion der Dienststellen der Kommission angesehen werden, die zur ersten der drei Phasen des in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geregelten Verfahrens gehört, d. h. zur Phase nach der Einreichung der Beschwerde und vor der Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und der abschließenden Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 45 bis 47).
  • EuGH, 12.12.1967 - 23/67

    Brasserie De Haecht / Wilkin Janssen

    Auszug aus EuG, 05.07.2001 - T-25/99
    Der Gerichtshof stellte nämlich klar, dass diese Umschreibung des Marktes im Einklang mit seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 (Brasserie de Haecht, Slg. 1967, 544) dem Bestreben entsprach, den wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dem der Bierlieferungsvertrag steht (Urteil Delimitis, Randnr. 14), und die Prämisse für die Prüfung der Auswirkungen darstellte, die ein solcher Vertrag in Verbindung mit anderen gleichartigen Verträgen auf die Möglichkeiten der inländischen Wettbewerber oder der Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten hat, auf dem Biermarkt Fuß zu fassen (Urteil Delimitis, Randnr. 15).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.07.2001 - T-25/99
    Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 96).
  • EuGH, 07.12.2000 - C-214/99

    Neste

    Auszug aus EuG, 05.07.2001 - T-25/99
    25 und 26, und Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 2000 in der RechtssacheC-214/99, Neste Markkinointi, Slg. 2000, I-11121, Randnr. 27).
  • EuG, 08.06.1995 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 05.07.2001 - T-25/99
    15 und 16, und Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 60, und T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 39).
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