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   EuG, 05.08.2003 - T-79/03 R   

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https://dejure.org/2003,11781
EuG, 05.08.2003 - T-79/03 R (https://dejure.org/2003,11781)
EuG, Entscheidung vom 05.08.2003 - T-79/03 R (https://dejure.org/2003,11781)
EuG, Entscheidung vom 05. August 2003 - T-79/03 R (https://dejure.org/2003,11781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    IRO / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Industrie riunite odolesi SpA (IRO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände

  • EU-Kommission

    Industrie riunite odolesi SpA (IRO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Kartelle und Zusammenschlüsse - EGKS

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Festsetzung einer Geldbuße ; Preisabsprachen auf dem italienischen Markt

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    KS Art. 65

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 21.12.1994 - T-295/94

    Buchmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die die Befreiung von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft beantragt, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, und FEG/Kommission), oder dass die Stellung der Bürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. u. a. die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 21. Dezember 1994 in der Rechtssache T-295/94 R, Buchmann/Kommission, Slg. 1994, II-1265, Randnr. 24, und vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).
  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.08.2003 - T-79/03
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559, Randnr. 44).
  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25).
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).
  • EuG, 25.10.2007 - T-27/03

    SP / Kommission - Kartelle - Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Entscheidung,

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Die Möglichkeit, die Stellung einer finanziellen Sicherheit zu verlangen, ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 25).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003 in der Rechtssache T-79/03 R, IRO/Kommission, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 77).
  • EuG, 25.10.2007 - T-79/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-46/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-80/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-98/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

    28 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission (T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027), und vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission (T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473), sind die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten worden.
  • EuG, 25.10.2007 - T-58/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 25.10.2007 - T-97/03

    Befugnis der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen

  • EuG, 21.01.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

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