Rechtsprechung
   EuG, 05.09.2001 - T-74/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11167
EuG, 05.09.2001 - T-74/00 (https://dejure.org/2001,11167)
EuG, Entscheidung vom 05.09.2001 - T-74/00 (https://dejure.org/2001,11167)
EuG, Entscheidung vom 05. September 2001 - T-74/00 (https://dejure.org/2001,11167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,11167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    In Beantwortung einer Frage des Richters der einstweiligen Anordnung hat die Kommission Zweifel daran geäußert, ob das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P (Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, im Folgenden: Urteil AssiDomän) die Auslegung von Artikel 108 der Verfahrensordnung beeinflussen könne.

    In der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, hätten Unternehmen beantragt, die Wirkungen eines Urteils zu einer an sie gerichteten Entscheidung, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem sie sich nicht beteiligt hätten, auf sie zu erstrecken.

    Der andere wichtige Unterschied zwischen dem vorliegenden Verfahren und der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, bestehe in der Existenz einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der Verfahrensordnung.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Artikels 230 EG angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und Urteil AssiDomän, Randnr. 57).

    Andernfalls könnte er sich nämlich der Bestandskraft entziehen, die die Entscheidung nach Ablauf der Klagefrist ihm gegenüber erlangt hat (Urteil AssiDomän, Randnr. 60).

    Dies erklärt, weshalb es nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist, dass ein Nichtigkeitsurteil des Gerichtshofes oder des Gerichts "einen neuen Umstand dar[stellt], der die Klagefristen erneut in Gang setzt" (vgl. Urteil AssiDomän, Randnr. 62, und die dort genannte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausführt, beruht diese Rechtsprechung namentlich auf dem Erfordernis, die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten, der dem zwingenden Charakter der Klagefristen zugrunde liegt (Urteil AssiDomän, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission können die besonderen Umstände der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt hat, die Tragweite des vom Gerichtshof in diesem Urteil bestätigten Grundsatzes der Rechtssicherheit nichteinschränken.

    Da die Klagefristen unabdingbar sind und der Grundsatz der Rechtssicherheit ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, kann das Argument der Kommission, sie befinde sich in einer anderen Situation als die Klägerinnen in der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, da sie am vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an beteiligt gewesen sei, nicht als Rechtfertigung für eine eingeschränkte Anwendung des genannten Grundsatzes im vorliegenden Fall ausreichen.

  • EuG, 12.05.1995 - T-80/95
    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Artikel 107 § 4 lautet: "Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Überdies müssen die beantragten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinn vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 11).
  • EuG, 30.11.1993 - T-549/93
    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuG, 12.05.1995 - T-79/95
    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Artikel 107 § 4 lautet: "Der Beschluss stellt nur eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vor." Überdies müssen die beantragten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung in dem Sinn vorläufig sein, dass sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache T-213/97 R, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 11).
  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch aus dem besonderen Zweck der Maßnahmen, die sie vorsehen kann; er besteht darin, die Interessen einer Partei des Rechtsstreits zu schützen, damit dem Urteil zur Hauptsache nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 22.05.1992 - C-40/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Zudem ist auf die Möglichkeit des Richters der einstweiligen Anordnung, die Anordnung nach einer Änderung der Umstände jederzeit abzuändern oder aufzuheben, in mehreren Beschlüssen hingewiesen worden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache C-40/92 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-3389, Randnr. 33, und des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131, Randnr. 46, vom 30. November 1993 in der Rechtssache T-549/93 R, D/Kommission, Slg. 1993, II-1347, Randnr. 50, und vom 12. Mai 1995 in den Rechtssachen T-79/95 R und T-80/95 R, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1995, II-1433, Randnr. 43).
  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2001 - T-74/00
    Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch aus dem besonderen Zweck der Maßnahmen, die sie vorsehen kann; er besteht darin, die Interessen einer Partei des Rechtsstreits zu schützen, damit dem Urteil zur Hauptsache nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnr. 24, und vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P-R, Kommission/NALOO u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 11.11.1982 - 263/82

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 07.12.1982 - 263/82

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 16.07.1984 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 10.07.1979 - 51/79

    Buttner / Kommission

  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 16.03.1998 - T-235/95

    Goldstein / Kommission

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuGH - C-78/97 (anhängig)

    Goldstein / Kommission

  • EuG, 19.10.2000 - T-141/00

    Trenker / Kommission

  • EuG, 31.10.2000 - T-76/00

    Bruno Farmaceutici u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.2001 - C-459/00

    Kommission / Trenker

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 31.01.1992 - C-272/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 02.02.1989 - 274/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.04.2001 - C-474/00

    Kommission / Bruno Farmaceutici u.a.

  • EuGH, 12.10.2000 - C-3/99

    Ruwet

  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. September 2001 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in derselben Rechtssache (Slg. 2000, II-2583) andere Verfahrensbeteiligte: Artegodan GmbH mit Sitz in Lüchow (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Doepner, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragstellerin im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2001 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem der Präsident des Gerichts den Antrag der Kommission gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in dieser Rechtssache (Slg. 2000, II-2583, im Folgenden: Beschluss vom 28. Juni 2000) zurückgewiesen hat.

    beschlossen: 1. Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. September 2001 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wird aufgehoben.

    2. Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, II-2583) wird aufgehoben, und infolgedessen wird die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff "Amfepramon" enthalten, beendet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht