Rechtsprechung
   EuG, 05.09.2018 - T-671/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26989
EuG, 05.09.2018 - T-671/16 (https://dejure.org/2018,26989)
EuG, Entscheidung vom 05.09.2018 - T-671/16 (https://dejure.org/2018,26989)
EuG, Entscheidung vom 05. September 2018 - T-671/16 (https://dejure.org/2018,26989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Villeneuve / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 (AD 7) - Prüfung der Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren durch das EPSO - Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Villeneuve / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 (AD 7) - Prüfung der Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren durch das EPSO - Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Villeneuve / Kommission

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGöD, 12.04.2016 - F-135/15

    Beiner / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Daher kann unter Berücksichtigung des evolutiven Charakters des Vorverfahrens die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Begründung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Mocová/Kommission, F-41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21; Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F-135/15, EU:F:2016:77, Rn. 24, und Urteil vom 10. Juni 2016, HI/Kommission, F-133/15, EU:F:2016:127, Rn. 87).

    Im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits ist außerdem darauf hinzuweisen, dass aufgrund des dem Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren zuerkannten weiten Ermessens ein offensichtlicher Irrtum des Prüfungsausschusses bei der Sachverhaltswürdigung, der die Aufhebung der ergangenen Entscheidung rechtfertigt, nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorzubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2013, Demeneix/Kommission, F-96/12, EU:F:2013:52, Rn. 45, und Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F-135/15, EU:F:2016:77, Rn. 38).

    Zum Vorbringen des Klägers betreffend die Angaben in der Rubrik "Talentfilter" seines Bewerbungsbogens ist daran zu erinnern, dass der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren im Stadium der Prüfung der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Bedingungen nicht verpflichtet war, die Informationen in dieser Rubrik zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. April 2016, Beiner/Kommission, F-135/15, EU:F:2016:77, Rn. 47).

  • EuG, 13.12.1990 - T-115/89

    José Maria González Holguera gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Was insbesondere die Entscheidungen angeht, mit denen die Zulassung zu einem Auswahlverfahren verweigert wurde, so muss nach der Rechtsprechung der Prüfungsausschuss dazu genau angeben, welche der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T-115/89, EU:T:1990:84, Rn. 43, und vom 14. Juni 2007, De Meerleer/Kommission, F-121/05, EU:F:2007:102, Rn. 145 und 146).

    Insoweit ist der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl berechtigt, sich im Stadium der Zulassung zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens darauf zu beschränken, die Ablehnung summarisch zu begründen und den Bewerbern lediglich die Kriterien der Auswahl sowie die Entscheidung des Prüfungsausschusses mitzuteilen, außer wenn diese Bewerber von ihm ausdrücklich verlangen, ihnen individuelle Erklärungen zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 1999, Carrión/Rat, T-168/97, EU:T:1999:154, Rn. 32, und vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T-115/89, EU:T:1990:84, Rn. 43).

    Das Gericht hat sich daher im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Gonzalez Holguera/Parlament, T-115/89, EU:T:1990:84, Rn. 54, und vom 30. Juni 2005, Eppe/Parlament, T-439/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:266, Rn. 36).

  • EuG, 16.09.1993 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist unmittelbar Klage gegen die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens erheben kann, wenn diese eine ihn im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellt, eine Klage gegen die Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, aber nicht allein mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, er habe die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, EU:T:1993:74, Rn. 21, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 40).

    Einem Bewerber für ein Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten - einschließlich der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten - anzufechten, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Lage im Einzelnen festlegt und ihm Gewissheit darüber gibt, wie und in welchem Maße seine persönlichen Interessen betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, EU:T:1993:74, Rn. 23, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 41).

    Dagegen ist dieses Vorbringen dann, wenn kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem auf die angebliche Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gestützten Klagegrund besteht, nach den zwingenden Vorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abgewichen werden kann, für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1986, Adams u. a./Kommission, 294/84, EU:C:1986:112, Rn. 17, vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, EU:T:1993:74, Rn. 27, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 42).

  • EuG, 31.01.2006 - T-293/03

    Giulietti / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist unmittelbar Klage gegen die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens erheben kann, wenn diese eine ihn im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts beschwerende Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellt, eine Klage gegen die Entscheidung, ihn nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, aber nicht allein mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, er habe die Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, EU:T:1993:74, Rn. 21, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 40).

    Einem Bewerber für ein Auswahlverfahren kann nämlich nicht das Recht abgesprochen werden, die ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffene individuelle Entscheidung in allen Punkten - einschließlich der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten - anzufechten, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Lage im Einzelnen festlegt und ihm Gewissheit darüber gibt, wie und in welchem Maße seine persönlichen Interessen betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, EU:T:1993:74, Rn. 23, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 41).

    Dagegen ist dieses Vorbringen dann, wenn kein enger Zusammenhang zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und dem auf die angebliche Rechtswidrigkeit der nicht rechtzeitig angefochtenen Bekanntgabe des Auswahlverfahrens gestützten Klagegrund besteht, nach den zwingenden Vorschriften über die Klagefristen, von denen in einem solchen Fall nicht ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abgewichen werden kann, für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1986, Adams u. a./Kommission, 294/84, EU:C:1986:112, Rn. 17, vom 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, EU:T:1993:74, Rn. 27, und vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T-293/03, EU:T:2006:37, Rn. 42).

  • EuGH, 12.07.1989 - 225/87

    Belardinelli / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Was insbesondere eine Bedingung für die Zulassung zum Auswahlverfahren betreffend die Berufserfahrung anbelangt, steht nach der Rechtsprechung die Aufgabe der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nämlich "die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich ... zu unterrichten", dem nicht entgegen, dass es Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Berufserfahrung des Bewerbers dem in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Niveau entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 13, sowie vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, EU:T:2004:91, Rn. 37).

    Im Rahmen dieser Kontrolle hat das Unionsgericht zu berücksichtigen, dass es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Bewerbers in einem Auswahlverfahren ist, dem Prüfungsausschuss alle Auskünfte und Dokumente vorzulegen, die er im Hinblick auf die Prüfung seiner Bewerbung für nützlich erachtet, damit der Prüfungsausschuss prüfen kann, ob er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, dies umso mehr, wenn er ausdrücklich und förmlich dazu aufgefordert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 24, und vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T-133/89, EU:T:1990:36, Rn. 31 und 34).

  • EuG, 25.03.2004 - T-145/02

    Petrich / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Was insbesondere eine Bedingung für die Zulassung zum Auswahlverfahren betreffend die Berufserfahrung anbelangt, steht nach der Rechtsprechung die Aufgabe der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nämlich "die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich ... zu unterrichten", dem nicht entgegen, dass es Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Berufserfahrung des Bewerbers dem in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Niveau entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 13, sowie vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T-145/02, EU:T:2004:91, Rn. 37).
  • EuG, 08.01.2003 - T-94/01

    Hirsch / EZB

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    In einem der Ermessensausübung unterliegenden Bereich ist dieser Grundsatz verletzt, wenn das betreffende Organ eine willkürliche oder im Verhältnis zum Zweck der Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EZB, T-94/01, T-152/01 und T-286/01, EU:T:2003:3, Rn. 51, vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T-357/04, EU:T:2006:339, Rn. 54, sowie vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T-135/05, EU:T:2006:366, Rn. 95 bis 97).
  • EuG, 13.03.2002 - T-357/00

    Martínez Alarcón / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Der Prüfungsausschuss ist daher bei seiner Entscheidung über die Zulassung oder den Ausschluss der Bewerber berechtigt, seine Prüfung auf die Bewerbungsunterlagen und die ihnen beigefügten Belege zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2002, Martínez Alarcón/Kommission, T-357/00, T-361/00, T-363/00 und T-364/00, EU:T:2002:66, Rn. 76, und vom 28. November 2002, Pujals Gomis/Kommission, T-332/01, EU:T:2002:289, Rn. 42 bis 44).
  • EuG, 14.07.2000 - T-146/99

    Rui Teixeira Neves gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Diese Vorgehensweise des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, wonach die Zulassungsbedingungen im Licht der Ziele des in Rede stehenden Auswahlverfahrens auszulegen sind, wie sie aus der Aufgabenbeschreibung zu den zu besetzenden Stellen hervorgehen, so dass der Teil betreffend die Art der Aufgaben und der Teil betreffend die Zulassungsbedingungen der betroffenen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gemeinsam zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2000, Teixeira Neves/Gerichtshof, T-146/99, EU:T:2000:194, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.04.2001 - T-95/00

    Zaur-Gora / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.09.2018 - T-671/16
    Die entscheidende Rolle der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens besteht nämlich darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit und daher den Bewerbungsunterlagen beizufügen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T-95/00 und T-96/00, EU:T:2001:114, Rn. 47, sowie Urteil vom 13. September 2010, Spanien/Kommission, T-156/07 und T-232/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:392, Rn. 87).
  • EuG, 20.06.1990 - T-133/89

    Jean-Louis Burban gegen Europäisches Parlament. - Einstellung - Auswahlverfahren

  • EuG, 30.06.2005 - T-439/03

    Eppe / Parlament - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen

  • EuGH, 11.09.2007 - C-227/04

    Lindorfer / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

  • EuG, 08.11.2006 - T-357/04

    Chetcuti / Kommission

  • EuG, 29.11.2006 - T-135/05

    Campoli / Kommission

  • EuGH, 17.07.2008 - C-71/07

    Campoli / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Ruhegehalt -

  • EuG, 13.09.2010 - T-156/07

    Spanien / Kommission

  • EuGöD, 24.04.2013 - F-96/12

    Demeneix / Kommission

  • EuG, 28.11.2002 - T-332/01

    Pujals Gomis / Kommission

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 11.03.1986 - 294/84

    Adams / Kommission

  • EuG, 19.07.1999 - T-168/97

    Varas Carrión / Rat

  • EuG, 27.09.2006 - T-420/04

    Blackler / Parlament

  • EuG, 13.12.2006 - T-173/05

    Heus / Kommission

  • EuGöD, 14.06.2007 - F-121/05

    De Meerleer / Kommission

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-41/11

    Mocová / Kommission

  • EuGöD, 16.09.2013 - F-23/12

    Glantenay u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

  • EuGöD, 28.04.2015 - F-72/14

    Garcia Minguez / Kommission

  • EuG, 17.09.2015 - T-691/13

    Ricoh Belgium / Rat

  • EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15

    HI / Kommission

  • EuG, 19.01.2017 - T-232/16

    Kommission / Frieberger u.a.

  • EuG, 15.09.2017 - T-734/15

    Kommission / FE - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines

  • EuG, 20.03.2024 - T-623/18

    EO/ Kommission

    La décision prise après réexamen se substitue, ce faisant, à la décision initiale du jury (voir arrêt du 5 septembre 2018, Villeneuve/Commission, T-671/16, EU:T:2018:519, point 24 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    32 Vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission (T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    33 Vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission (T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24).
  • EuG, 14.12.2022 - T-312/21

    SY/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines

    Die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung tritt dadurch an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. September 2021, JR/Kommission, T-435/20, EU:T:2021:608, Rn. 34).
  • EuG, 01.12.2021 - T-804/19

    HC / Kommission

    Il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, lorsqu'un candidat à un concours sollicite le réexamen d'une décision prise par le jury, c'est la décision prise par le jury, après réexamen, qui constitue l'acte faisant grief, au sens de l'article 90, paragraphe 2, du statut ou, le cas échéant, de l'article 91, paragraphe 1, dudit statut (arrêt du 5 septembre 2018, Villeneuve/Commission, T-671/16, EU:T:2018:519, point 24 ; voir également, en ce sens, ordonnance du 3 mars 2017, GX/Commission, T-556/16, non publiée, EU:T:2017:139, point 21, et arrêt du 12 février 2014, De Mendoza Asensi/Commission, F-127/11, EU:F:2014:14, point 29).
  • EuG, 07.09.2022 - T-713/20

    OQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß einer in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Regel die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, was vorliegend der Fall ist, die nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses tritt und folglich die beschwerende Maßnahme darstellt (Urteile vom 16. Dezember 1987, Beiten/Kommission, 206/85, EU:C:1987:559, Rn. 8, vom 11. Februar 1992, Panagiotopoulou/Parlament, T-16/90, EU:T:1992:11, Rn. 20, und vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24).
  • EuG, 06.07.2022 - T-631/20

    MZ / Kommission

    Die nach der Überprüfung getroffene Entscheidung tritt insoweit an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2021 - T-705/20

    OI/ Kommission

    La décision prise après réexamen se substitue, ce faisant, à la décision initiale du jury (voir arrêt du 5 septembre 2018, Villeneuve/Commission, T-671/16, EU:T:2018:519, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 11 mars 1986, Sorani e.a./Commission, 293/84, EU:C:1986:111, point 12).
  • EuG, 15.12.2021 - T-85/21

    QF / Kommission

    La décision prise après réexamen se substitue, ce faisant, à la décision initiale du jury (voir arrêt du 5 septembre 2018, Villeneuve/Commission, T-671/16, EU:T:2018:519, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 11 mars 1986, Sorani e.a./Commission, 293/84, EU:C:1986:111, point 12).
  • EuG, 22.09.2021 - T-435/20

    JR/ Kommission

    Die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung tritt dadurch an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T-671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1986, Sorani u. a./Kommission, 293/84, EU:C:1986:111, Rn. 12).
  • EuG, 16.05.2019 - T-813/17

    Nerantzaki/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht