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   EuG, 05.10.2020 - T-249/17, T-254/17, T-255/17   

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EuG, 05.10.2020 - T-249/17, T-254/17, T-255/17 (https://dejure.org/2020,29042)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2020 - T-249/17, T-254/17, T-255/17 (https://dejure.org/2020,29042)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - T-249/17, T-254/17, T-255/17 (https://dejure.org/2020,29042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Casino, Guichard-Perrachon und AMC/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Waffengleichheit - Begründungspflicht - Recht auf ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Verwaltungsverfahren; Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird; Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Waffengleichheit; Begründungspflicht; Recht auf ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des Verdachts auf wettbewerbswidrige Praktiken mehrerer französischer Unternehmen des Vertriebssektors ergangen sind, teilweise für nichtig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (111)

  • EuG - T-521/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur insoweit zulässig ist, als sie die Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, die ausdrücklich als Grundlage für den angefochtenen Beschluss dienen, nämlich Abs. 4 dieses Artikels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 57 und 58), aber auch Abs. 1, der die allgemeine Befugnis der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen festlegt (im Folgenden: einschlägige Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003).

    Wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 50 und 108), zum Erfordernis einer vorherigen richterlichen Ermächtigung vor dem Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses entschieden hat, begehren die Klägerinnen im vorliegenden Fall die Feststellung eines neuen Formerfordernisses, das die Rechtmäßigkeit von Nachprüfungsbeschlüssen berühren und in der Gewährleistung spezifischer Rechtsbehelfe ab ihrem Erlass bestehen würde, das die gerichtliche Kontrolle der nach diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen gestatten würde und das damit in den einschlägigen Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 enthalten sein müsste, durch das Gericht.

    Gleichwohl waren die Klägerinnen, wie sie zu Recht geltend machen, gezwungen, den Nachprüfungsbeschluss zu befolgen, der für seine Adressaten verbindlich ist und im Fall der Nichtbeachtung zur Verhängung einer Geldbuße führen kann (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung Nr. 1/2003) und der u. a. den Zugang zu allen ihren Räumlichkeiten sowie die Prüfung und das Kopieren ihrer Geschäftsunterlagen bedingt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1/2003), was den Tatbestand des Eindringens in die Räumlichkeiten der überprüften Unternehmen erfüllt, so dass es gerechtfertigt ist, den von den Hausdurchsuchungen betroffenen Unternehmen die von der Rechtsprechung des EGMR anerkannten Rechte, die in den vorstehenden Rn. 50 und 51 angeführt werden, zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65; EGMR, 14. März 2013, Bernh Larsen Holding AS u. a./Norwegen, CE:ECHR:2013:0314JUD002411708, Rn. 106).

    Es ist daher nicht entscheidend, dass die Nachprüfung im vorliegenden Fall ohne vorherige richterliche Genehmigung des Einsatzes von Polizeikräften durchgeführt wurde, und es kann sogar davon ausgegangen werden, dass dieses Fehlen eines vorherigen gerichtlichen Tätigwerdens die zwingende Beachtung der Garantien, die der EGMR aufgestellt hat, im Stadium der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle des Nachprüfungsbeschlusses erst recht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Unionsrichter, wenn er sich zur Beachtung der Grundrechte der überprüften Unternehmen zu äußern hatte, stets auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt hat (Urteile vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 41 bis 48), vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 109 bis 114, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Sie ermöglicht insbesondere die Überprüfung, ob die Kommission alle Grenzen beachtet hat, die ihr beim Ablauf einer Nachprüfung gesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 79 bis 82), und es wurde entschieden, dass sie das Vorliegen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfungsmaßnahmen, wie vom EGMR verlangt, gewährleistet (Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, und die vorliegende Klage bestätigt dies, dass ein Nachprüfungsbeschluss Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 97 und 111).

    Zum anderen kann sich für den Fall, dass ein Nachprüfungsbeschluss im Anschluss an andere Nachprüfungen erlassen wird und die im Rahmen früherer Nachprüfungen erlangten Informationen diesen Nachprüfungsbeschluss gestützt haben, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses u. a. auf die Vereinbarkeit der in Anwendung früherer Nachprüfungsbeschlüsse getroffenen Maßnahmen mit dem in diesen Beschlüssen festgelegten Bereich der Nachprüfung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 138 bis 160) und bei Feststellung eines Verstoßes zu seiner Nichtigerklärung führen (Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56 bis 67 und 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 63).

    Insbesondere kann ein solcher Aussetzungsantrag zur Aussetzung der Nachprüfungsmaßnahmen führen, wobei jedoch, da der Nachprüfungsbeschluss grundsätzlich am Tag des Beginns der Nachprüfung zugestellt und dem überprüften Unternehmen zur Kenntnis gebracht wird, ein solches Ergebnis nur durch die Anwendung des Verfahrens nach Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung erreicht werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aussetzung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 98).

    Eine solche Klage aus außervertraglicher Haftung ist nämlich nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten nicht in einer anfechtbaren Handlung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 133, vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 99, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 92).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Anwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, um gegebenenfalls solche Anträge zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

    Insbesondere muss der Nachprüfungsbeschluss eine Beschreibung der Merkmale der vermuteten Zuwiderhandlung geben, indem er den mutmaßlich relevanten Markt und die Natur der vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Industriezweige bezeichnet, auf die sich die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Nachprüfung ist, erstrecken soll; ferner muss er Erläuterungen dazu enthalten, wie das Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 75 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission nämlich in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie in ihren Akten über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172).

    Der EGMR hat jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass ein akzeptables Maß an Schutz vor einschneidenden Eingriffen in Art. 8 EMRK einen rechtlichen Rahmen und strikte Grenzen voraussetzt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Insbesondere zur Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse, um die es hier geht, wurde festgestellt, dass die Ausübung dieser Nachprüfungsbefugnisse einen offensichtlichen Eingriff in das Recht des überprüften Unternehmens auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteile vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 169).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen enthalten die Beschlüsse, die in den Rechtssachen angefochten wurden, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404), ergangen sind, ähnliche Angaben.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass, wenn somit die Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 der Kommission auch weitreichende Ermittlungsbefugnisse einräumen, die Ausübung dieser Befugnisse doch Bedingungen unterliegt, die die Beachtung der Rechte der betroffenen Unternehmen gewährleisten sollen (Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 74 bis 99).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in Art. 2 vorsieht, dass "[d]ie Nachprüfung ... am 20. Februar 2017 oder kurz danach beginnen [kann]", ohne den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Nachprüfung abgeschlossen sein muss - ebenso wie der im Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 4, 14 und 21), in Rede stehende Nachprüfungsbeschluss, der entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen einen ähnlichen Hinweis enthält.

  • EuG - T-290/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur insoweit zulässig ist, als sie die Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, die ausdrücklich als Grundlage für den angefochtenen Beschluss dienen, nämlich Abs. 4 dieses Artikels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 57 und 58), aber auch Abs. 1, der die allgemeine Befugnis der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen festlegt (im Folgenden: einschlägige Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003).

    Wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 50 und 108), zum Erfordernis einer vorherigen richterlichen Ermächtigung vor dem Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses entschieden hat, begehren die Klägerinnen im vorliegenden Fall die Feststellung eines neuen Formerfordernisses, das die Rechtmäßigkeit von Nachprüfungsbeschlüssen berühren und in der Gewährleistung spezifischer Rechtsbehelfe ab ihrem Erlass bestehen würde, das die gerichtliche Kontrolle der nach diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen gestatten würde und das damit in den einschlägigen Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 enthalten sein müsste, durch das Gericht.

    Gleichwohl waren die Klägerinnen, wie sie zu Recht geltend machen, gezwungen, den Nachprüfungsbeschluss zu befolgen, der für seine Adressaten verbindlich ist und im Fall der Nichtbeachtung zur Verhängung einer Geldbuße führen kann (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung Nr. 1/2003) und der u. a. den Zugang zu allen ihren Räumlichkeiten sowie die Prüfung und das Kopieren ihrer Geschäftsunterlagen bedingt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1/2003), was den Tatbestand des Eindringens in die Räumlichkeiten der überprüften Unternehmen erfüllt, so dass es gerechtfertigt ist, den von den Hausdurchsuchungen betroffenen Unternehmen die von der Rechtsprechung des EGMR anerkannten Rechte, die in den vorstehenden Rn. 50 und 51 angeführt werden, zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65; EGMR, 14. März 2013, Bernh Larsen Holding AS u. a./Norwegen, CE:ECHR:2013:0314JUD002411708, Rn. 106).

    Es ist daher nicht entscheidend, dass die Nachprüfung im vorliegenden Fall ohne vorherige richterliche Genehmigung des Einsatzes von Polizeikräften durchgeführt wurde, und es kann sogar davon ausgegangen werden, dass dieses Fehlen eines vorherigen gerichtlichen Tätigwerdens die zwingende Beachtung der Garantien, die der EGMR aufgestellt hat, im Stadium der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle des Nachprüfungsbeschlusses erst recht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Unionsrichter, wenn er sich zur Beachtung der Grundrechte der überprüften Unternehmen zu äußern hatte, stets auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt hat (Urteile vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 41 bis 48), vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 109 bis 114, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Sie ermöglicht insbesondere die Überprüfung, ob die Kommission alle Grenzen beachtet hat, die ihr beim Ablauf einer Nachprüfung gesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 79 bis 82), und es wurde entschieden, dass sie das Vorliegen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfungsmaßnahmen, wie vom EGMR verlangt, gewährleistet (Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, und die vorliegende Klage bestätigt dies, dass ein Nachprüfungsbeschluss Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 97 und 111).

    Zum anderen kann sich für den Fall, dass ein Nachprüfungsbeschluss im Anschluss an andere Nachprüfungen erlassen wird und die im Rahmen früherer Nachprüfungen erlangten Informationen diesen Nachprüfungsbeschluss gestützt haben, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses u. a. auf die Vereinbarkeit der in Anwendung früherer Nachprüfungsbeschlüsse getroffenen Maßnahmen mit dem in diesen Beschlüssen festgelegten Bereich der Nachprüfung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 138 bis 160) und bei Feststellung eines Verstoßes zu seiner Nichtigerklärung führen (Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56 bis 67 und 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 63).

    Insbesondere kann ein solcher Aussetzungsantrag zur Aussetzung der Nachprüfungsmaßnahmen führen, wobei jedoch, da der Nachprüfungsbeschluss grundsätzlich am Tag des Beginns der Nachprüfung zugestellt und dem überprüften Unternehmen zur Kenntnis gebracht wird, ein solches Ergebnis nur durch die Anwendung des Verfahrens nach Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung erreicht werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aussetzung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 98).

    Eine solche Klage aus außervertraglicher Haftung ist nämlich nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten nicht in einer anfechtbaren Handlung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 133, vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 99, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 92).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Anwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, um gegebenenfalls solche Anträge zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

    Insbesondere muss der Nachprüfungsbeschluss eine Beschreibung der Merkmale der vermuteten Zuwiderhandlung geben, indem er den mutmaßlich relevanten Markt und die Natur der vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Industriezweige bezeichnet, auf die sich die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Nachprüfung ist, erstrecken soll; ferner muss er Erläuterungen dazu enthalten, wie das Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 75 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission nämlich in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie in ihren Akten über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172).

    Der EGMR hat jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass ein akzeptables Maß an Schutz vor einschneidenden Eingriffen in Art. 8 EMRK einen rechtlichen Rahmen und strikte Grenzen voraussetzt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Insbesondere zur Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse, um die es hier geht, wurde festgestellt, dass die Ausübung dieser Nachprüfungsbefugnisse einen offensichtlichen Eingriff in das Recht des überprüften Unternehmens auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteile vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 169).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen enthalten die Beschlüsse, die in den Rechtssachen angefochten wurden, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404), ergangen sind, ähnliche Angaben.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass, wenn somit die Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 der Kommission auch weitreichende Ermittlungsbefugnisse einräumen, die Ausübung dieser Befugnisse doch Bedingungen unterliegt, die die Beachtung der Rechte der betroffenen Unternehmen gewährleisten sollen (Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 74 bis 99).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in Art. 2 vorsieht, dass "[d]ie Nachprüfung ... am 20. Februar 2017 oder kurz danach beginnen [kann]", ohne den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Nachprüfung abgeschlossen sein muss - ebenso wie der im Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 4, 14 und 21), in Rede stehende Nachprüfungsbeschluss, der entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen einen ähnlichen Hinweis enthält.

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur insoweit zulässig ist, als sie die Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, die ausdrücklich als Grundlage für den angefochtenen Beschluss dienen, nämlich Abs. 4 dieses Artikels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 57 und 58), aber auch Abs. 1, der die allgemeine Befugnis der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen festlegt (im Folgenden: einschlägige Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003).

    Wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 50 und 108), zum Erfordernis einer vorherigen richterlichen Ermächtigung vor dem Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses entschieden hat, begehren die Klägerinnen im vorliegenden Fall die Feststellung eines neuen Formerfordernisses, das die Rechtmäßigkeit von Nachprüfungsbeschlüssen berühren und in der Gewährleistung spezifischer Rechtsbehelfe ab ihrem Erlass bestehen würde, das die gerichtliche Kontrolle der nach diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen gestatten würde und das damit in den einschlägigen Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 enthalten sein müsste, durch das Gericht.

    Gleichwohl waren die Klägerinnen, wie sie zu Recht geltend machen, gezwungen, den Nachprüfungsbeschluss zu befolgen, der für seine Adressaten verbindlich ist und im Fall der Nichtbeachtung zur Verhängung einer Geldbuße führen kann (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung Nr. 1/2003) und der u. a. den Zugang zu allen ihren Räumlichkeiten sowie die Prüfung und das Kopieren ihrer Geschäftsunterlagen bedingt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1/2003), was den Tatbestand des Eindringens in die Räumlichkeiten der überprüften Unternehmen erfüllt, so dass es gerechtfertigt ist, den von den Hausdurchsuchungen betroffenen Unternehmen die von der Rechtsprechung des EGMR anerkannten Rechte, die in den vorstehenden Rn. 50 und 51 angeführt werden, zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65; EGMR, 14. März 2013, Bernh Larsen Holding AS u. a./Norwegen, CE:ECHR:2013:0314JUD002411708, Rn. 106).

    Es ist daher nicht entscheidend, dass die Nachprüfung im vorliegenden Fall ohne vorherige richterliche Genehmigung des Einsatzes von Polizeikräften durchgeführt wurde, und es kann sogar davon ausgegangen werden, dass dieses Fehlen eines vorherigen gerichtlichen Tätigwerdens die zwingende Beachtung der Garantien, die der EGMR aufgestellt hat, im Stadium der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle des Nachprüfungsbeschlusses erst recht rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Unionsrichter, wenn er sich zur Beachtung der Grundrechte der überprüften Unternehmen zu äußern hatte, stets auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt hat (Urteile vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 41 bis 48), vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 109 bis 114, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Sie ermöglicht insbesondere die Überprüfung, ob die Kommission alle Grenzen beachtet hat, die ihr beim Ablauf einer Nachprüfung gesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 79 bis 82), und es wurde entschieden, dass sie das Vorliegen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle der Nachprüfungsmaßnahmen, wie vom EGMR verlangt, gewährleistet (Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, und die vorliegende Klage bestätigt dies, dass ein Nachprüfungsbeschluss Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 97 und 111).

    Zum anderen kann sich für den Fall, dass ein Nachprüfungsbeschluss im Anschluss an andere Nachprüfungen erlassen wird und die im Rahmen früherer Nachprüfungen erlangten Informationen diesen Nachprüfungsbeschluss gestützt haben, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses u. a. auf die Vereinbarkeit der in Anwendung früherer Nachprüfungsbeschlüsse getroffenen Maßnahmen mit dem in diesen Beschlüssen festgelegten Bereich der Nachprüfung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 138 bis 160) und bei Feststellung eines Verstoßes zu seiner Nichtigerklärung führen (Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56 bis 67 und 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 63).

    Insbesondere kann ein solcher Aussetzungsantrag zur Aussetzung der Nachprüfungsmaßnahmen führen, wobei jedoch, da der Nachprüfungsbeschluss grundsätzlich am Tag des Beginns der Nachprüfung zugestellt und dem überprüften Unternehmen zur Kenntnis gebracht wird, ein solches Ergebnis nur durch die Anwendung des Verfahrens nach Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung erreicht werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aussetzung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 98).

    Eine solche Klage aus außervertraglicher Haftung ist nämlich nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten nicht in einer anfechtbaren Handlung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 133, vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 99, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 92).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Anwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, um gegebenenfalls solche Anträge zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

    Insbesondere muss der Nachprüfungsbeschluss eine Beschreibung der Merkmale der vermuteten Zuwiderhandlung geben, indem er den mutmaßlich relevanten Markt und die Natur der vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Industriezweige bezeichnet, auf die sich die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Nachprüfung ist, erstrecken soll; ferner muss er Erläuterungen dazu enthalten, wie das Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 75 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission nämlich in dem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, substantiiert darlegen, dass sie in ihren Akten über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügte, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt (vgl. Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 172).

    Der EGMR hat jedoch immer wieder darauf hingewiesen, dass ein akzeptables Maß an Schutz vor einschneidenden Eingriffen in Art. 8 EMRK einen rechtlichen Rahmen und strikte Grenzen voraussetzt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Insbesondere zur Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse, um die es hier geht, wurde festgestellt, dass die Ausübung dieser Nachprüfungsbefugnisse einen offensichtlichen Eingriff in das Recht des überprüften Unternehmens auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteile vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 169).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen enthalten die Beschlüsse, die in den Rechtssachen angefochten wurden, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404), ergangen sind, ähnliche Angaben.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass, wenn somit die Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 der Kommission auch weitreichende Ermittlungsbefugnisse einräumen, die Ausübung dieser Befugnisse doch Bedingungen unterliegt, die die Beachtung der Rechte der betroffenen Unternehmen gewährleisten sollen (Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 74 bis 99).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in Art. 2 vorsieht, dass "[d]ie Nachprüfung ... am 20. Februar 2017 oder kurz danach beginnen [kann]", ohne den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Nachprüfung abgeschlossen sein muss - ebenso wie der im Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 4, 14 und 21), in Rede stehende Nachprüfungsbeschluss, der entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen einen ähnlichen Hinweis enthält.

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Erstens ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung und wird von den Klägerinnen auch nicht bestritten, dass die Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Endentscheidung, mit der das nach Art. 101 AEUV eingeleitete Verfahren abgeschlossen wird, beanstandet werden können (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 132; vgl. auch Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Stützung dieser Klage kann insbesondere die Rechtswidrigkeit der Sanktion mit der Begründung geltend gemacht werden, dass die während der Nachprüfung, der sich das mit einer Sanktion belegte Unternehmen nicht unterzogen habe, getroffene Maßnahme, wie z. B. ein Ersuchen um Vorlage eines vertraulichen Dokuments oder eine an einen Mitarbeiter gerichtete Anforderung von Erläuterungen, selbst rechtswidrig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 126).

    Es hat sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Klägerinnen beim Erlass der Entscheidung über die Kopie der Daten weder geltend gemacht hatten, dass für ihnen gehörende Dokumente ein vergleichbarer Schutz vorgesehen sei wie für Informationen, die unter das Anwaltsgeheimnis fielen, noch die in Rede stehenden genauen Dokumente oder Teile der Dokumente bezeichnet hatten (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 129 und 130).

    Eine solche Klage aus außervertraglicher Haftung ist nämlich nicht Bestandteil des Systems der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, steht aber zur Verfügung, wenn eine Partei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens eines Organs einen Schaden erlitten hat, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten nicht in einer anfechtbaren Handlung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 133, vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 99, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 92).

    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51; vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69; vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37; vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Daraus folgt außerdem, dass der Umfang der Pflicht zur Begründung von Nachprüfungsentscheidungen, wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, grundsätzlich nicht aus Gründen der Wirksamkeit der Nachprüfung beschränkt werden kann (Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 8, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 42).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen enthalten die Beschlüsse, die in den Rechtssachen angefochten wurden, in denen die Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), und vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission (T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404), ergangen sind, ähnliche Angaben.

    Es ist daher Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 48).

    Als Indizien, die eine Nachprüfung rechtfertigen, wurden so grundsätzlich anerkannt eine Anzeige im Rahmen einer schriftlichen Beschwerde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95), die zur Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission führen kann, auch wenn sie die Anforderungen für Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht erfüllt (Nr. 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel [101] und [102 AEUV] [ABl. 2004, C 101, S. 65]), sowie eine mündliche Anzeige im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 74).

    Bei der Beurteilung der Plausibilität ist zu beachten, dass die Nachprüfungsbefugnis der Kommission die Befugnis impliziert, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens zeige die Verschmelzung des Marktes für den Verkauf von Dienstleistungen und des Beschaffungsmarkts in Tabelle 1, die der Antwort der Kommission vom 5. Juni 2019 als Anlage beigefügt sei, obwohl diese beiden Märkte in Art. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses gesondert aufgeführt gewesen seien, nach der auf das Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), zurückgehenden Rechtsprechung, dass die Kommission keine hinreichend ernsthaften Indizien für die erste Zuwiderhandlung gehabt habe.

    Dieser Hinweis bedeutet jedoch lediglich, dass die Kommission im Einklang mit der Rechtsprechung und insbesondere dem Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 62), in diesem Stadium noch nicht bestimmt hat, welche Form der den Händlern zum Nachteil der Lieferanten zugutekommende Betrag angenommen hat, zu dem sie den Verdacht hatte, dass die Händler sich über ihn abstimmten, was sie im Übrigen einräumt, indem sie in ihrer Antwort vom 5. Juni 2019 darauf hingewiesen hat, dass sie in den beigefügten Anlagen nur den Begriff "Rabatt" verwende, "ohne vorwegzunehmen, ob eine eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich um Rabatte auf den Beschaffungsmärkten oder Verkaufspreise von Dienstleistungen an Hersteller handelt".

    Dagegen kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus dem Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 60 bis 94), nicht abgeleitet werden, dass die Kommission im Fall von Indizien für einen Preisvorteil zugunsten der überprüften Unternehmen verpflichtet wäre, diese Indizien in der Weise zu konkretisieren, dass sie nach den beiden von diesem Vorteil betroffenen Märkten unterscheidet, zumal die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zur Begründungspflicht keine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes vornehmen muss (vgl. oben, Rn. 112).

  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Unionsrichter, wenn er sich zur Beachtung der Grundrechte der überprüften Unternehmen zu äußern hatte, stets auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt hat (Urteile vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 41 bis 48), vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 109 bis 114, und vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 91).

    Zum anderen kann sich für den Fall, dass ein Nachprüfungsbeschluss im Anschluss an andere Nachprüfungen erlassen wird und die im Rahmen früherer Nachprüfungen erlangten Informationen diesen Nachprüfungsbeschluss gestützt haben, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses u. a. auf die Vereinbarkeit der in Anwendung früherer Nachprüfungsbeschlüsse getroffenen Maßnahmen mit dem in diesen Beschlüssen festgelegten Bereich der Nachprüfung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 138 bis 160) und bei Feststellung eines Verstoßes zu seiner Nichtigerklärung führen (Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56 bis 67 und 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. April 2018, Alcogroup und Alcodis/Kommission, T-274/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:179, Rn. 63).

    Was erstens die Effektivitätsvoraussetzung angeht, ist darauf hinzuweisen - was im Übrigen von den Klägerinnen nicht bestritten wird -, dass die oben genannten Rechtsschutzmöglichkeiten zu einer eingehenden Prüfung führen, die sich sowohl auf die Rechts- als auch auf die Tatsachenfragen erstreckt (vgl. insbesondere zu Nachprüfungsbeschlüssen Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 33 und 34, und, allgemeiner in Bezug auf Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62).

    Die einzige Möglichkeit für die überprüften Unternehmen, die Rechtmäßigkeit der Nachprüfung in Frage zu stellen, bestand nämlich in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Feststellungen der Wettbewerbsbehörde in der Sache waren, und in diesem Rahmen waren Faktoren wie Erforderlichkeit, Dauer und Umfang der Nachprüfung sowie ihre Verhältnismäßigkeit nicht überprüfbar (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:92, Nr. 37), obwohl dies im Rahmen einer gegen den Nachprüfungsbeschluss gerichteten Klage möglich gewesen wäre.

    Ebenso führt im Rahmen der gegen die Endentscheidung der Kommission gerichteten Klage die Feststellung einer Regelwidrigkeit bei der Durchführung der Nachprüfung dazu, dass es der Kommission nicht möglich ist, die dabei erlangten Informationen für die Zwecke des Zuwiderhandlungsverfahrens zu verwenden (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), was zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen kann, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt und geahndet wird, wenn die betreffenden Beweise für diese Feststellung und Sanktion entscheidend sind.

    Er hat sich u. a., unter den besonderen Umständen der vom französischen Gesetzgeber eingeführten Übergangsregelung, auf die Feststellung beschränkt, dass die nach dieser Regelung gegen den Beschluss, mit dem die Hausdurchsuchung gestattet wurde, zulässige Klage das Vorliegen eines anhängigen Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung voraussetzte, wodurch eine Bedingtheit geschaffen wurde, die die Zugänglichkeit dieser Klage tatsächlich ungewiss machte (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:92, Nr. 48).

    Es ist festzustellen, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 7 der Charta, der Art. 8 EMRK entspricht, Ausdruck gefunden hat (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 8 EMRK vorgesehene Schutz nach der Rechtsprechung des EGMR zwar auf bestimmte Geschäftsräume erstrecken kann, aber der EGMR gleichwohl entschieden hat, dass der öffentliche Eingriff im Fall beruflicher oder geschäftlicher Räume oder Tätigkeiten weiter gehen kann als in anderen Fällen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    Für den Fall, dass daher die Kommission nicht in der Lage gewesen wäre, im Stadium des Erlasses des Nachprüfungsbeschlusses, der der Feststellung einer Zuwiderhandlung und ihrer Beteiligten weit vorausgeht, zu bestimmen, welche Gesellschaften des Konzerns daran beteiligt gewesen sein könnten, und dass sie anlässlich ihrer Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer der betroffenen Gesellschaften entdecken würde, dass eine der Gesellschaften, mit der sie verbunden ist, auch eine Rolle in dieser Zuwiderhandlung gespielt haben könnte, könnte sie eine Nachprüfung in den Räumlichkeiten dieser anderen Gesellschaft auf der Grundlage desselben Nachprüfungsbeschlusses durchführen, d. h. gleichzeitig rasch und mit einem Überraschungseffekt aufgrund dieser zeitlichen Verschiebung, aus der die in einem zweiten Schritt überprüfte Gesellschaft ableiten könnte, dass sie von der Nachprüfung nicht betroffen sein würde (zum Hinweis auf die Bedeutung eines raschen Vollzugs der Nachprüfungsbeschlüsse, um die Gefahr eines ungewollten Bekanntwerdens auf ein Minimum zu reduzieren, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:92, Nr. 62).

    Andernfalls liefe dies auf die Annahme hinaus, dass die Indizien, die Nachprüfungen rechtfertigen können, nicht nur in mündlicher Form vorliegen dürften, obwohl eine Verpflichtung zur förmlichen Niederschrift in diesem Stadium nach den einschlägigen Bestimmungen nicht nur nicht besteht (vgl. oben, Rn. 193 bis 198), sondern darüber hinaus die Wirksamkeit der Untersuchungen der Kommission beeinträchtigen könnte, indem sie verpflichtet würde, auf das Verfahren zur Aufzeichnung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 zurückzugreifen (vorherige Information, Einführung eines Aufzeichnungsverfahrens, Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung zur Genehmigung, Festsetzung einer Genehmigungsfrist) und damit den Zeitpunkt der Nachprüfung zu verzögern, während es entscheidend ist, die Nachprüfungsbeschlüsse rasch nach der Übermittlung von Informationen über die möglichen Zuwiderhandlungen zu erlassen, um die Gefahr eines ungewollten Bekanntwerdens und der Verschleierung von Beweisen auf ein Minimum zu reduzieren (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:92, Nrn. 61 und 62).

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51; vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69; vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37; vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar braucht die Kommission nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Rechtsprechung weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind; sie hat aber möglichst genau anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt, d. h., wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist, um die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen zu wahren und aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer Natur, anerkannt worden, dass die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln brauchte, noch eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen musste, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 48 und 49).

    Dieses Erfordernis eines Schutzes vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer Person betrifft sowohl die natürlichen als auch die juristischen Personen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 117, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 22).

    Zur Wahrung des Rechts der überprüften Unternehmen auf Unverletzlichkeit der Wohnung muss eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    - die Klage gegen jede Handlung, die die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die mit Klage anfechtbare Handlung erfüllt, die die Kommission nach dem Nachprüfungsbeschluss und im Rahmen des Ablaufs der Nachprüfungsmaßnahmen annehmen würde, wie eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Schutz von Dokumenten wegen Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgelehnt wird (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung);.

    Viertens geht aus dem Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), klar hervor, dass eine Entscheidung, mit der ein während einer Nachprüfung gestellter Antrag auf Schutz von Dokumenten wegen Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird, eine anfechtbare Handlung darstellt.

    Dieser Rechtsbehelf wurde gerade deshalb eröffnet, weil der Unionsrichter der Auffassung war, dass die für das Unternehmen bestehende Möglichkeit, gegen eine etwaige Entscheidung Klage zu erheben, mit der ein Wettbewerbsverstoß festgestellt wird, für einen angemessenen Schutz seiner Rechte nicht ausreichend war, weil es zum einen möglich war, dass das Verwaltungsverfahren nicht zu einer Entscheidung führt, mit der ein Verstoß festgestellt wird, und zum anderen eine Klage gegen diese Entscheidung, falls sie ergeht, dem Unternehmen nicht die Möglichkeit gab, die unumkehrbaren Wirkungen zu verhindern, die eine rechtswidrige Kenntnisnahme von Schriftstücken mit sich brächte, die durch die Vertraulichkeit geschützt sind (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Hinweis auf das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287) und die dort angeführte Rechtsprechung hat das Gericht nämlich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer "Entscheidung ..., mit de[r] sie ... einen ... Schutz [des Privatlebens] verweigerte", festgestellt, dass eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erlassen worden sei.

    Dies wird durch die Beschlüsse vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], EU:C:2004:566), und vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, EU:T:2003:287), belegt.

    In diesem Rahmen wird insbesondere geprüft, ob die fraglichen Dokumente sachlich unter diese Vertraulichkeit fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 117 bis 135, 138 bis 140 und 165 bis 179).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, EU:T:1999:80, Rn. 413; vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22).

    Diese Unmöglichkeit, zur Stützung von Anträgen gegen einen Nachprüfungsbeschluss die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung liegen, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, EU:T:2003:287, Rn. 68 und 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.06.2018 - T-325/16

    Ceské dráhy / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51; vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69; vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37; vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (vgl. Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; siehe auch oben, Rn. 85).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, EU:T:1999:80, Rn. 413; vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22).

    Insbesondere zur Ausübung der der Kommission durch Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse, um die es hier geht, wurde festgestellt, dass die Ausübung dieser Nachprüfungsbefugnisse einen offensichtlichen Eingriff in das Recht des überprüften Unternehmens auf Achtung seiner Privatsphäre, seiner Räumlichkeiten und seiner Korrespondenz darstellt (Urteile vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 65, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 169).

    Es ist daher Sache des Unionsrichters, zu prüfen, ob die Kommission über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 48).

    Hingegen reicht es für den Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 aus, dass die Kommission über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, die bei ihr den Verdacht begründen, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt (Urteile vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T-251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 149, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 66).

    Als Indizien, die eine Nachprüfung rechtfertigen, wurden so grundsätzlich anerkannt eine Anzeige im Rahmen einer schriftlichen Beschwerde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95), die zur Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission führen kann, auch wenn sie die Anforderungen für Beschwerden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht erfüllt (Nr. 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel [101] und [102 AEUV] [ABl. 2004, C 101, S. 65]), sowie eine mündliche Anzeige im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 74).

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Aus der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 26), ergibt sich nämlich, dass sowohl der Zweck der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101] und [102 AEUV] (ABl. 1962, 13, S. 204), und der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1/2003, als auch die Aufzählung der den Bediensteten der Kommission eingeräumten Befugnisse in Art. 14 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 erkennen lassen, dass die Nachprüfungen sehr weit gehen können.

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass, wenn somit die Verordnungen Nrn. 17 und 1/2003 der Kommission auch weitreichende Ermittlungsbefugnisse einräumen, die Ausübung dieser Befugnisse doch Bedingungen unterliegt, die die Beachtung der Rechte der betroffenen Unternehmen gewährleisten sollen (Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 74 bis 99).

    Insbesondere ist auf die Verpflichtung der Kommission zur Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung hinzuweisen, die insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den Räumlichkeiten des betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission je nach dem von ihr gewählten Verfahren, der Haltung der betroffenen Unternehmen und der Beteiligung der nationalen Behörden verschieden sein können (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 30).

    Dagegen können sie sich nicht gewaltsam Zugang zu Räumen oder Möbeln verschaffen oder die Beschäftigten des Unternehmens zwingen, ihnen den Zugang hierzu zu gewähren; sie können auch keine Durchsuchungen ohne Einwilligung der Verantwortlichen des Unternehmens vornehmen (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 31).

    Zwar ist diese Unterstützung nur für den Fall vorgeschrieben, dass sich das Unternehmen ausdrücklich widersetzt, jedoch kann sie nach Art. 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 auch vorsorglich zu dem Zweck angefordert werden, sich über einen etwaigen Widerspruch des Unternehmens hinwegsetzen zu können (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 32).

  • EuG, 29.07.2011 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-249/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51; vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69; vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37; vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass es Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Nachprüfungsmaßnahme erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ermitteln zu können (Urteil vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 17; vgl. auch zu einem Beschluss, mit dem Auskünfte verlangt werden, Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können sich insoweit nicht mit bloßen Behauptungen begnügen, für die kein wirklich stichhaltiger Beweis vorgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 103).

    Somit sind die Beweise für eine Zuwiderhandlung zum einen, und die Indizien, die geeignet sind, einen begründeten Verdacht des Vorhandenseins mutmaßlicher Zuwiderhandlungen zu wecken, zum anderen, zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 43) oder, nach einem anderen in der Rechtsprechung ebenfalls verwendeten Wortlaut, einen Anfangsverdacht in Bezug auf ein wettbewerbswidriges Verhalten zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T-251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 153 und 155).

    Aus der Unterscheidung zwischen Beweisen für eine Zuwiderhandlung und Indizien, die einem Nachprüfungsbeschluss zugrunde liegen, ergibt sich, dass die Letzteren das Vorliegen und den Inhalt einer Zuwiderhandlung sowie ihre Beteiligten nicht nachweisen müssen, da sonst die der Kommission durch Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnisse nutzlos würden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 59).

    Deshalb steht der Umstand, dass die herangezogenen Anhaltspunkte unterschiedlich ausgelegt werden können, ihrer Einstufung als hinreichend ernsthafte Indizien nicht entgegen, sofern die von der Kommission vertretene Auslegung plausibel erscheint (vgl. entsprechend, zu einem Beschluss über ein Auskunftsverlangen, Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 59).

  • EuG, 10.04.2018 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuG, 16.06.2015 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 24.10.2018 - T-477/16

    Epsilon International / Kommission - Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten

  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 27.11.2014 - T-521/09

    Alstom Grid / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EGMR, 18.03.1997 - 22209/93

    FOUCHER v. FRANCE

  • EGMR, 26.07.2011 - 35485/05

    HUSEYN AND OTHERS v. AZERBAIJAN

  • EGMR, 20.09.2011 - 14902/04

    OAO Jukos Neftjanaja Kompanija ./. Russland

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 23.05.2019 - T-222/17

    Recylex u.a./ Kommission

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94

    PÉLISSIER AND SASSI v. FRANCE

  • EuG, 09.04.2019 - T-259/15

    Close und Cegelec / Parlament

  • EuG, 26.10.2010 - T-23/09

    CNOP und CCG / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuGH, 21.05.2019 - C-525/18

    Le Pen/ Parlament

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuG, 05.03.2019 - T-169/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung -

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

  • EuGH, 17.09.2015 - C-386/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 11.09.2019 - C-540/18

    HX/ Rat

  • EGMR, 16.02.2016 - 34957/12

    GOVEDARSKI c. BULGARIE

  • EuG, 16.06.2010 - T-24/09

    Biocaps / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EGMR, 14.03.2013 - 24117/08

    BERNH LARSEN HOLDING AS AND OTHERS v. NORWAY

  • EGMR, 21.12.2010 - 29408/08

    SOCIÉTÉ CANAL PLUS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuGH, 09.06.2016 - C-617/13

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG

  • EGMR, 02.04.2015 - 63629/10

    VINCI CONSTRUCTION ET GTM GÉNIE CIVIL ET SERVICES c. FRANCE

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EGMR, 30.03.1989 - 10444/83

    LAMY c. BELGIQUE

  • EGMR, 21.12.2010 - 29613/08

    COMPAGNIE DES GAZ DE PETROLE PRIMAGAZ c. FRANCE

  • EuGH, 21.03.2019 - C-462/18

    Troszczynski / Parlament

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EGMR, 10.11.2015 - 58500/10

    SLAVOV ET AUTRES c. BULGARIE

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EGMR, 02.10.2014 - 97/11

    DELTA PEKÁRNY A.S. c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuG, 16.10.2018 - T-605/16

    OY / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 3b BSB -

  • EGMR, 21.02.2008 - 18497/03

    RAVON ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 31.03.1982 - 63/82
  • RG, 17.02.1887 - 99/87

    1. Ist der zur Anstiftung oder Hilfeleistung erforderliche Dolus bei demjenigen

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuG, 12.06.2015 - T-296/12

    Health Food Manufacturers' Association u.a. / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 14.09.2017 - C-18/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Normen für die Aufnahme von Personen, die

  • EuG, 14.07.2016 - T-99/14

    Alesa / Kommission

  • EuG, 20.11.2007 - T-308/04

    Ianniello / Kommission

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07

    Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des

  • EuGH, 13.07.1966 - 32/65

    Italien / Rat und Kommission EWG

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung aber vorgetragen, das Treffen mit dem Informanten habe stattgefunden, bevor sie ihre erste Untersuchungshandlung vorgenommen habe, und unterliege daher nicht den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003, was durch die Urteile vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458), und vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:460), bestätigt werde.

    Zwar ergibt sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, aus der oben in Rn. 275 angeführten Rechtsprechung des Gerichts, dass die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Aufzeichnungspflicht nicht für Gespräche gilt, die vor der ersten Untersuchungshandlung geführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission, T-249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458, Rn. 193 und 195).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Casino, Guichard-Perrachon SA (im Folgenden: Casino) und die Achats Marchandises Casino SAS (AMC) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:458), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1054 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Casino sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 - Tute 1) (im Folgenden: streitiger Beschluss), teilweise abgewiesen hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T - 249/17, EU:T:2020:458 ) , wird aufgehoben.

    Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T - 249/17, EU:T:2020:458), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist.

  • EuG, 10.10.2023 - T-538/19

    Casino, Guichard-Perrachon/ Kommission

    La précédente inspection avait été ordonnée par une décision de la Commission européenne du 9 février 2017, qui avait été contestée par la requérante devant le Tribunal (affaire T-249/17).

    À deux reprises, par décisions du 27 novembre 2019 et du 11 janvier 2021, 1e président de la quatrième chambre du Tribunal a décidé de suspendre la présente instance, d'abord dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans l'affaire T-249/17, Casino, Guichard-Perrachon/Commission, puis dans l'attente de celle statuant sur le pourvoi formé contre cette décision.

    Par arrêt du 9 mars 2023, Casino, Guichard-Perrachon et AMC/Commission (C-690/20 P, EU:C:2023:171), la Cour a partiellement annulé l'arrêt du 5 octobre 2020, Casino, Guichard-Perrachon et AMC/Commission (T-249/17, EU:T:2020:458), et, statuant sur le fond du litige, a annulé la décision du 9 février 2017 ayant ordonné l'inspection préalable à celle décidée par la décision attaquée.

  • EuG, 10.10.2023 - T-614/20

    Casino, Guichard-Perrachon/ Kommission

    Ces deux décisions d'inspections avaient été contestées par la requérante devant le Tribunal (affaires T-249/17 et T-538/19).

    Par décision du 11 janvier 2021, 1e président de la quatrième chambre du Tribunal a décidé de suspendre la présente instance dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans l'affaire T-538/19, Casino, Guichard-Perrachon/Commission, laquelle avait elle-même été suspendue dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans l'affaire T-249/17, Casino, Guichard-Perrachon/Commission, puis dans l'attente de celle statuant sur le pourvoi formé contre cette décision.

    Par arrêt du 9 mars 2023, Casino, Guichard-Perrachon et AMC/Commission (C-690/20 P, EU:C:2023:171), la Cour a partiellement annulé l'arrêt du 5 octobre 2020, Casino, Guichard-Perrachon et AMC/Commission (T-249/17, EU:T:2020:458), et, statuant sur le fond du litige, a annulé la décision du 9 février 2017 ayant ordonné l'inspection préalable à la demande de renseignements ordonnée par la décision attaquée.

  • LG Bonn, 29.09.2023 - 64 Qs 53/22
    Der EUGH verlangt u.a. "den Besitz hinreichend ernsthafter Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln" (vgl. EUGH, Urteil vom 05.10.2020 - T-249/17 -, juris Rn. 59, 110).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-690/20

    Casino, Guichard-Perrachon und Achats Marchandises Casino/ Kommission

    2 T-249/17, EU:T:2020:458.
  • EGMR, 07.09.2023 - 59031/19

    SA CASINO, GUICHARD-PERRACHON ET SAS A.M.C. c. FRANCE

    [3] Casino, Guichard-Perrachon et AMC / Commission, T-249/17, EU:T:2020:458.
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