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   EuG, 05.11.2013 - T-512/09   

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https://dejure.org/2013,29748
EuG, 05.11.2013 - T-512/09 (https://dejure.org/2013,29748)
EuG, Entscheidung vom 05.11.2013 - T-512/09 (https://dejure.org/2013,29748)
EuG, Entscheidung vom 05. November 2013 - T-512/09 (https://dejure.org/2013,29748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rusal Armenal / Rat

    Dumping - Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China - Beitritt Armeniens zur WTO - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Vereinbarkeit mit dem ...

  • EU-Kommission

    Rusal Armenal / Rat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Auszug aus EuG, 05.11.2013 - T-512/09
    53 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dies zur Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 des genannten Übereinkommens (Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 160).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus EuG, 05.11.2013 - T-512/09
    Damit steht fest, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnrn.
  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

    Mit seinem Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571), gab das Gericht dem ersten Klagegrund statt und erklärte folglich die angefochtene Verordnung, soweit sie die Klägerin betraf, für nichtig.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel ein, mit dem sie beantragte, das Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571), aufzuheben.

    Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C-21/14 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2015:494), gab der Gerichtshof dem zweiten Rechtsmittelgrund statt und hob das Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571), auf.

    Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hob der Gerichtshof das Urteil vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571), auf und entschied endgültig über den ersten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund, indem er ihn zurückwies (Rechtsmittelurteil, Rn. 57 bis 60).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Mit ihrem am 16. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel hat die Europäische Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, das die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt, soweit sie Rusal Armenal ZAO (im Folgenden: Rusal Armenal) betrifft.
  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

    Zweitens ist zur Bestimmung dessen, was unter "gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren" im Sinne der APS-Verordnung zu verstehen ist, von den Kriterien auszugehen, die für die Bestimmung insbesondere der "gleichartigen Ware" oder der "betroffenen Ware" im Sinne der Antidumping-Verordnung relevant sind, da, ebenso wie im Antidumpingbereich, mit den Kriterien für die Bestimmung im Rahmen einer Schutzmaßnahmenuntersuchung im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass zwischen der betreffenden Ware und der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware ein ausreichendes Maß an Wettbewerb besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T-512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 150).

    Die Kommission kann dabei mehrere Faktoren berücksichtigen, wie materielle, technische und chemische Merkmale der Waren, deren Verwendung, deren Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T-459/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:369, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T-512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-226/20

    Eurofer / Kommission

    In diesem Sinne ist meines Erachtens die in dem von Eurofer angeführten Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T-512/09 RENV, EU:T:2017:26), enthaltene Feststellung, dass sich die beiden fraglichen Bestimmungen ergänzen, auszulegen(22).

    16 Eurofer bezieht sich auf das Urteil vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T-512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 101 bis 105).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571), wird aufgehoben.

    2 - Urteil Rusal Armenal/Rat (T-512/09, EU:T:2013:571, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2019, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T-586/14 RENV, EU:T:2019:668), vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T-400/10 RENV, EU:T:2018:966), vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T-545/11 RENV, EU:T:2018:817), vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T-512/09 RENV, EU:T:2017:26), vom 15. Dezember 2016, DEI/Kommission, T-169/08 RENV, EU:T:2016:733, vom 2. Juli 2015, Frankreich und Orange/Kommission (T-425/04 RENV und T-444/04 RENV, EU:T:2015:450), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205).
  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

    Nach der Rechtsprechung zum Grundsatz der guten Verwaltung kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, in Fällen, in denen die Organe der Union über einen Beurteilungsspielraum verfügen, eine umso grundlegendere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, JBF RAK/Rat, T-555/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:262, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat, T-512/09 RENV, EU:T:2017:26, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2020, Eurofer/Kommission, T-835/17, EU:T:2020:96, Rn. 143).
  • FG München, 24.10.2013 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

    Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (EuGH-Urteil vom 9. Januar 2003 Rs. C-76/00 P, Slg. 2003, I-00079; EuG-Urteil vom 24. September 2008 Rs. T-45/06, Slg. 2008, II-02399; EuG-Urteil vom 5. November 2013 Rs. T-512/09, Urteil bisher nur über EUR-Lex verfügbar).
  • FG München, 10.03.2014 - 14 K 3714/12

    Festsetzung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus

    Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen ( EuGH-Urteil vom 9. Januar 2003 Rs. C-76/00 P , Slg. 2003, I-00079; EuG-Urteil vom 24. September 2008 Rs. T-45/06 , Slg. 2008, II-02399; EuG-Urteil vom 5. November 2013 Rs. T-512/09 , Urteil bisher nur über EUR-Lex verfügbar).
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