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   EuG, 05.12.2000 - T-32/00   

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https://dejure.org/2000,878
EuG, 05.12.2000 - T-32/00 (https://dejure.org/2000,878)
EuG, Entscheidung vom 05.12.2000 - T-32/00 (https://dejure.org/2000,878)
EuG, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - T-32/00 (https://dejure.org/2000,878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Zeichen. electronica" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Beschwerdegebühr beim Amt - Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Messe München / HABM (electronica)

  • EU-Kommission PDF

    Messe München GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

    Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
    1 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die keine Unterscheidungskraft haben - Wort "electronica"

  • EU-Kommission

    Messe München GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

    Gemeinschaftsmarke - Zeichen "electronica" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Beschwerdegebühr beim Amt - Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einreichung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt; Electronica-Zeichen; Absolutes Eintragungshindernis; Fehlende Unterscheidungskraft; Beschreibender Bedeutung eines Wortes; Beschwerdegebühr beim Amt

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Zeichen "electronica" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Beschwerdegebühr beim Amt - Artikel 44 der Verordnung Nr. 40/94.

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2001, 338
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 12.01.2000 - T-19/99

    DKV / OHMI (COMPANYLINE)

    Auszug aus EuG, 05.12.2000 - T-32/00
    Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, "Baby-dry", Slg. 1999, II-2383, Randnr. 20, und vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM, "Companyline", Slg. 2000, II-1, Randnr. 23).
  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus EuG, 05.12.2000 - T-32/00
    Zu dem auf die Eintragung der Marke in bestimmten Ländern gestützten Argument der Klägerin ist zu bemerken, dass die Gemeinschaftsmarke nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 es den Unternehmen ermöglichen soll, "ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen [zu] kennzeichnen" (Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000 in der Rechtssache T-122/99, Procter & Gamble/HABM, Form einer Seife, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 60).
  • EuG, 08.07.1999 - T-163/98

    Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)

    Auszug aus EuG, 05.12.2000 - T-32/00
    Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, "Baby-dry", Slg. 1999, II-2383, Randnr. 20, und vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, DKV/HABM, "Companyline", Slg. 2000, II-1, Randnr. 23).
  • EuG, 05.07.2016 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Unionsmarken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47).
  • EuG, 17.12.2010 - T-336/08

    Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem rotem Band können

    Was sowohl diese Entscheidungen als auch die Eintragung einer mit der Anmeldemarke identischen Marke in Deutschland anbelangt, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und vom 23. September 2009, Cohausz/HABM - Izquierdo Faces [acopat], T-409/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).
  • EuG, 15.10.2003 - T-295/01

    Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)

    Was schließlich das Vorliegen früherer Entscheidungen anbelangt, genügt der Hinweis darauf, dass nach durchaus gefestigter Rechtsprechung zum einen die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und dass zum anderen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen ist und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass der Entscheidungen bestehenden Entscheidungspraxis (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnrn.
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