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   EuG, 05.12.2001 - T-219/01 R   

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https://dejure.org/2001,15782
EuG, 05.12.2001 - T-219/01 R (https://dejure.org/2001,15782)
EuG, Entscheidung vom 05.12.2001 - T-219/01 R (https://dejure.org/2001,15782)
EuG, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - T-219/01 R (https://dejure.org/2001,15782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerzbank / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Commerzbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 81 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der dem ...

  • EU-Kommission

    Commerzbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Entscheidung, mit der die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert wird - Zulässigkeit der Klage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2001, mit der die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Beschluss 2001/462/EG, EGKS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 22.11.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Daher kann die Antragstellerin nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Antragsgegnerin - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuG, 12.07.1996 - T-52/96

    Sogecable SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Ein solches Recht könnte der Antragstellerin nur dann zugebilligt werden, wenn ihr Antrag Angaben enthielte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlaubten, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, die den Erlass der beantragten Maßnahmen rechtfertigten (vgl. hierzu Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache T-52/96 R, Sogecable/Kommission, Slg. 1996, II-797, Randnrn. 40 und 41).
  • EuG, 14.12.1993 - T-543/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ;

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Daher kann die Antragstellerin nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Antragsgegnerin - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Die tatsächliche Beachtung dieses fundamentalen Grundsatzes erfordert es, der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnrn.
  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Die Wahrung dieser Rechte stellt in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der unter allen Umständen - auch in einem Verwaltungsverfahren - beachtet werden muss (Urteil Cimenteries CBR, Randnrn. 38 und 39, und Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnr. 49).
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Die Möglichkeit, auf Einsicht in die Akten eines laufenden Kartellverfahrens zu klagen, sei Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnrn. 38 und 39 [im Folgenden: Urteil Cimenteries CBR]) gewesen, in dem das Gericht eine derartige Klagemöglichkeit eindeutig verneint habe.
  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Zunächst ist zu den Argumenten, mit denen die Antragstellerin darzutun versucht, dass die streitige Entscheidung selbständig angefochten werden könne, festzustellen, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).
  • EuG, 18.05.1994 - T-37/92

    Bureau européen des unions des consommateurs und National Consumer Council gegen

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Zunächst ist zu den Argumenten, mit denen die Antragstellerin darzutun versucht, dass die streitige Entscheidung selbständig angefochten werden könne, festzustellen, dass im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).
  • EuG, 25.11.1999 - T-222/99

    Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle gegen Europaeisches Parlament. -

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Wird wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweiligeAnordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 05.12.2001 - T-219/01
    Wird wie im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die dem Antrag auf einstweiligeAnordnung zugrunde liegende Klage offensichtlich unzulässig sei, kann es sich jedoch als erforderlich erweisen, das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der Klage geschlossen werden kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 34; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R, Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 60).
  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuGH, 27.02.2002 - C-480/01

    Commerzbank / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache T-219/01 R (Commerzbank/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses sowie - Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. August 2001, mit der der Rechtsmittelführerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde, - Verpflichtung der Kommission, das Verfahren in der Sache COMP/E-1/37.919 nicht durch Übersendung eines Vorschlags für eine das Verfahren abschließende Entscheidung an das Kollegium der Kommissare fortzuführen, ohne zuvor der Rechtsmittelführerin die mit Schreiben vom 15. August 2001 beantragte Akteneinsicht gewährt zu haben, und - Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.

    Die Commerzbank AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache T-219/01 R (Commerzbank/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieser ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 17. August 2001, mit der der Rechtsmittelführerin die Einsicht in bestimmte Unterlagen über die Einstellung des Verfahrens gegen andere Banken in der Sache COMP/E-1/37.919 - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen der Euro-Zone verweigert wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 17. August 2001), und aufAussetzung des Verfahrens nach Artikel 81 EG in dieser Sache in Bezug auf die Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat.

  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung seien bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet würden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, grundsätzlich nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegten, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienten, ausschließe (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994, BEUC und NCC/Kommission, T-37/92, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Dezember 2001, Commerzbank/Kommission, T-219/01 R, Slg. 2001, II-3501, Randnr. 33).
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