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   EuG, 06.02.1992 - T-29/91   

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EuG, 06.02.1992 - T-29/91 (https://dejure.org/1992,7268)
EuG, Entscheidung vom 06.02.1992 - T-29/91 (https://dejure.org/1992,7268)
EuG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - T-29/91 (https://dejure.org/1992,7268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Claudia Castelletti und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz immaterieller Schäden ; Zulassung zu einem Auswahlverfahren

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 15.07.1993 - T-17/90

    Vecchioli / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    11 Diese Entscheidung ist Gegenstand der am 9. April 1990 erhobenen Klage T-17/90.

    1) das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren, auf die sie Bezug nehmen, mit der Klage in der Rechtssache T-17/90 zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen;.

    4) die Beklagte zu verurteilen, für die Schadensersatzleistungen Zinsen in Höhe von 8 % seit Einlegung der dem Verfahren T-17/90 vorausgegangenen Beschwerden zu zahlen;.

    - die Verbindung der Rechtssachen T-17/90 (Camara Alloisio u. a.), T-28/91 (Blieschies u. a.) und T-29/91 (Castelletti u. a.) zu beschließen, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

    18 Die Kommission macht in erster Linie geltend, da der Gegenstand der vorliegenden Klage in dem der Klage T-17/90 vollständig enthalten sei und da beide Klagen auf dieselben Gründe gestützt seien, stehe der Zulässigkeit der Klage die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen.

    Folglich hätte die vorliegende Klage, mit der lediglich bestimmte der in der Klage T-17/90 enthaltenen Anträge bekräftigt würden, nur gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet werden können, die innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung vom 22. Dezember 1989 hätte eingelegt werden müssen, mit der die Kommission die ursprünglichen, in den Beschwerden R/225/89 bis R/249/89 vom 18. September 1989 enthaltenen Anträge abgelehnt habe.

    21 Die Klägerinnen tragen ausserdem vor, da sie in der Rechtssache T-17/90 noch nicht einmal ihre Erwiderung eingereicht hätten, sei das Gericht über ihr Vorbringen in dieser Rechtssache nicht vollständig informiert und könne somit derzeit keine Entscheidung treffen.

    26 Zu der von der Beklagten in erster Linie erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, die von ihr als Einrede der "Rechtshängigkeit" bezeichnet wird, ist festzustellen, daß das Verfahren zwischen denselben Parteien aufgrund der Klage, die unter dem Aktenzeichen T-17/90 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen ist, nicht abgeschlossen ist und daß somit im gegenwärtigen Verfahrensstadium der vorliegenden Rechtssache über diese Einrede der Unzulässigkeit nicht zu entscheiden ist.

    33 Folglich ist die Klage abzuweisen, ohne daß über den Antrag der Klägerinnen auf Verbindung der Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-29/91 entschieden werden müsste.

  • EuGH, 28.02.1989 - 100/87

    Schwiering / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    5 Mit Urteil vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 100/87, 146/87 und 153/87 (Basch u. a./Kommission, Slg. 1989, 447) hob der Gerichtshof die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM2/82, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, wegen nicht ausreichender Begründung und Rechtswidrigkeit des vom Prüfungsausschusses angewandten Verfahrens auf.

    "Betrifft: Wiederaufnahme des Verfahrens im Auswahlverfahren KOM2/82 in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 100/87, 146/87 und 153/87 für die obsiegenden Kläger.

  • EuGH, 21.10.1980 - 101/79

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    Das Beschwerdeverfahren soll es der Anstellungsbehörde ermöglichen, ihre Entscheidung im Lichte möglicher Einwände des Betroffenen noch einmal zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1980 in der Rechtssache 101/79, Vecchioli/Kommission, Slg. 1980, 3069, Randnr. 31), und das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 90 des Statuts soll in seiner Gesamtheit eine einverständliche Beilegung des zwischen dem Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3177, Randnr. 11).
  • EuG, 25.09.1991 - T-5/90

    Perinciolo / Rat

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    29 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie das Gericht festgestellt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 49), daß eine solche Klage nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anfechtungsklage und Schadensersatzklage besteht, als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig ist, ohne daß ihr ein Antrag des Betroffenen, mit dem er die Anstellungsbehörde zur Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens auffordert, sowie eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Begründetheit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung seines Antrags angreift, vorausgehen muß.
  • EuG, 24.01.1991 - T-27/90

    Basch u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    29 Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie das Gericht festgestellt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38, und vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 49), daß eine solche Klage nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anfechtungsklage und Schadensersatzklage besteht, als der Anfechtungsklage akzessorisch zulässig ist, ohne daß ihr ein Antrag des Betroffenen, mit dem er die Anstellungsbehörde zur Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens auffordert, sowie eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Begründetheit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung seines Antrags angreift, vorausgehen muß.
  • EuGH, 23.10.1986 - 142/85

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    Das Beschwerdeverfahren soll es der Anstellungsbehörde ermöglichen, ihre Entscheidung im Lichte möglicher Einwände des Betroffenen noch einmal zu überprüfen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1980 in der Rechtssache 101/79, Vecchioli/Kommission, Slg. 1980, 3069, Randnr. 31), und das vorprozessuale Verfahren nach Artikel 90 des Statuts soll in seiner Gesamtheit eine einverständliche Beilegung des zwischen dem Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 142/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3177, Randnr. 11).
  • EuGH, 17.05.1973 - 58/72

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1973 in den verbundenen Rechtssachen 58/72 und 75/72 (Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511) und vom 26. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 45/70 und 49/70 (Bode/Kommission, Slg. 1971, 465) und schließt daraus, daß den Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache das Rechtsschutzinteresse fehle.
  • EuGH, 11.03.1986 - 294/84

    Bode / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    3 Mit zwei Urteilen vom 11. März 1986 (Rechtssache 293/84, Sorani u. a./Kommission, Slg. 1986, 967, und Rechtssache 294/84, Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) hob der Gerichtshof die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuß die Zulassung der Kläger in diesen Rechtssachen zu den Prüfungen abgelehnt hatte, mit der Begründung auf, daß sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zu der von ihren Vorgesetzten gegenüber dem Prüfungsausschuß über sie geäusserten Ansicht Stellung zu nehmen.
  • EuGH, 26.05.1971 - 45/70

    Sorani / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1973 in den verbundenen Rechtssachen 58/72 und 75/72 (Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511) und vom 26. Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 45/70 und 49/70 (Bode/Kommission, Slg. 1971, 465) und schließt daraus, daß den Klägerinnen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache das Rechtsschutzinteresse fehle.
  • EuGH, 11.03.1986 - 293/84
    Auszug aus EuG, 06.02.1992 - T-29/91
    3 Mit zwei Urteilen vom 11. März 1986 (Rechtssache 293/84, Sorani u. a./Kommission, Slg. 1986, 967, und Rechtssache 294/84, Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977) hob der Gerichtshof die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuß die Zulassung der Kläger in diesen Rechtssachen zu den Prüfungen abgelehnt hatte, mit der Begründung auf, daß sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zu der von ihren Vorgesetzten gegenüber dem Prüfungsausschuß über sie geäusserten Ansicht Stellung zu nehmen.
  • EuG, 15.07.1993 - T-27/92

    Maria Camera-Lampitelli und andere gegen Kommission der Europäischen

    22 Die Kommission wendet die Unzulässigkeit der Anträge der Klägerinnen auf Zahlung von Schadensersatz zur Wiedergutmachung angeblicher materieller und immaterieller Schäden und von Verzugszinsen auf diesen Schadensersatz ab dem Tag der Einlegung ihrer ersten Beschwerde im Jahre 1984 ein und verweist insoweit auf den Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91 (Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77).

    Das Verwaltungsverfahren vor der Klageerhebung hätte daher zwingend mit einem Antrag der Betroffenen an die Anstellungsbehörde beginnen müssen, diese Schäden zu ersetzen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, und in der Rechtssache Piette de Stachelski/Kommission, a. a. O.), und es hätte gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgesetzt werden müssen.

  • EuGöD, 13.12.2006 - F-17/05

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

    Dès lors, la procédure administrative précédant leur introduction aurait dû impérativement débuter par une demande de l'intéressé invitant l'AIPN à réparer ces autres préjudices (voir les ordonnances du Tribunal de première instance du 6 février 1992, Castelletti e.a./Commission, T-29/91, Rec. p. II-77, point 30, et du 28 janvier 1993, Piette de Stachelski/Commission, T-53/92, Rec. p. II-35, point 18) et se poursuivre, le cas échéant, par une réclamation dirigée contre la décision de rejet de la demande.
  • EuG, 15.07.1993 - T-17/90

    E. Camara Alloisio und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Das Verwaltungsverfahren vor ihrer Erhebung hätte daher zwingend mit einem Antrag der Betroffenen beginnen müssen, mit dem die Anstellungsbehörde aufgefordert worden wäre, diese Schäden zu ersetzen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, und in der Rechtssache Piette de Stachelski/Kommission, a. a. O.) und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags fortgesetzt werden müssen.
  • EuG, 25.10.1996 - T-26/96

    Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    p. II-873, points 26 à 28; ordonnances du Tribunal du 6 février 1992, Castelletti e.a./Commission, T-29/91, Rec.
  • EuG, 15.05.1997 - T-273/94

    N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Treuepflicht -

    Selon une jurisprudence constante, lorsqu'il existe un lien direct entre un recours en annulation et une action en indemnité, cette dernière est recevable en tant qu'accessoire au recours en annulation, sans devoir être précédée d'une demande émanant de l'intéressé et invitant l'AIPN à réparer les préjudices prétendument subis ainsi que d'une réclamation dans laquelle le réclamant conteste le bien-fondé du rejet implicite ou explicite de sa demande (voir, par exemple, ordonnance du Tribunal du 6 février 1992, Castelletti e.a./Commission, T-29/91, Rec. p. II-77, point 29).
  • EuG, 09.02.1994 - T-3/92

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    It accordingly follows from Article 90 of the Staff Regulations that it is imperative for the administrative procedure to be commenced by a request by the person concerned asking the appointing authority to compensate him for that damage (see the order of the Court of First Instance in Case T-29/91 Castelletti and Others v Commission [1992] ECR II-77, paragraph 30 at p. 87) and be followed, if necessary, by a complaint against the decision rejecting the request.
  • EuG, 23.02.1994 - T-18/92

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Par conséquent, le recours en indemnité aurait dû être précédé par une demande, au sens de l'article 90, paragraphe 1, du statut, invitant l'AIPN à réparer les préjudices prétendument subis, ainsi que par une réclamation contestant le bien-fondé du rejet éventuel de ladite demande (arrêts du Tribunal du 24 janvier 1991, Latham/Commission, T-27/90, Rec. p. II-35, point 38, et du 25 septembre 1991, Marcato/Commission, T-5/90, Rec. p. II-731, point 49; ordonnance du Tribunal du 6 février 1992, Castelletti e.a./Commission, T-29/91, Rec. p. II-77).
  • EuG, 26.10.1994 - T-18/93

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    d'autre part, dans la mesure où le requérant invoquerait un préjudice distinct, non lié au rapport de notation, son action serait irrecevable, faute, d'une part, d'avoir préalablement été présentée sous la forme d'une demande à l'AIPN, afin qu'elle répare les préjudices prétendument subis, et, d'autre part, d'avoir été suivie d'une réclamation dirigée contre le rejet explicite ou implicite de cette demande (voir l'arrêt du Tribunal du 25 septembre 1991, Marcato/Commission, T-5/90, Rec. p. II-731, point 49; les ordonnances du Tribunal du 6 février 1992, Castelletti e.a./Commission, T-29/91, Rec. p. II-77, point 29, et du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, Rec. p. II-243).
  • EuG, 30.06.1993 - T-46/90

    Antonio Devillez u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Vergütung für

    Nur ein derartiger Antrag hätte es nämlich ermöglicht, das Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Statuts zu eröffnen (vgl. insbesondere Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelleti u. a./Kommission, II-77, Randnrn. 28 bis 30).
  • EuG, 22.05.1992 - T-72/91

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Gemäß diesem Grundsatz kann der Betroffene den einen oder den anderen oder beide Rechtsbehelfe wählen, sofern er das Gericht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Zurückweisung seiner Beschwerde anruft (vgl. die beiden Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89 und T-27/90, Latham/Kommission, a. a. O., und den Beschluß vom 6. Februar 1992 in der Rechtssache T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77, Randnr. 30).
  • EuG, 28.01.1993 - T-53/92

    Mireille Piette de Stachelski gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.06.1998 - T-116/95

    Cementir / Kommission

  • EuGöD, 16.09.2009 - F-130/07

    Vinci / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Angeblich rechtswidrige

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