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   EuG, 06.02.2020 - T-485/18   

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EuG, 06.02.2020 - T-485/18 (https://dejure.org/2020,1262)
EuG, Entscheidung vom 06.02.2020 - T-485/18 (https://dejure.org/2020,1262)
EuG, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - T-485/18 (https://dejure.org/2020,1262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente der Kommission zur Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts - Von einem Dritten stammende Dokumente - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Teilweise Verweigerung ...

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu Dokumenten; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Dokumente der Kommission zur Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts; Von einem Dritten stammende Dokumente; Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente; Verordnung (EG) Nr. 1370/2007; Teilweise Verweigerung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH - C-351/17 (anhängig)

    Autolinee Toscane

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof mit keiner der Vorlagefragen, die in den Rechtssachen gestellt worden seien, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, ausdrücklich ersucht worden sei, den dies a quo für die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vergebenen und unter diese Ausnahme fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge auszulegen oder zu bestimmen.

    Daraus leitet die Klägerin ab, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung enthalte, um den Zugangsantrag mit den Rechtssachen in Verbindung zu bringen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.

    Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Nichtverbreitung aller oder eines Teils der in Rede stehenden Dokumente durch das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen diesen Dokumenten und den Rechtsfragen gerechtfertigt sei, die vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, aufgeworfen worden seien, und dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß begründet sei.

    Im Übrigen führte die Kommission aus, eine der Vorlagefragen, die der italienische Staatsrat an den Gerichtshof in den Rechtssachen gerichtet habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, betreffe die Auslegung von Vorschriften dieser Verordnung, um die es bei diesen Bewertungen der französischen Rechtsvorschriften gegangen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte daher die Verbreitung vollständiger Fassungen der angeforderten Dokumente den Schutz dieser laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie führte aus, diese Behörden hätten die Ansicht vertreten, dass die angeforderten Dokumente in engem Zusammenhang mit den Rechtsfragen stünden, die der italienische Staatsrat in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und dass die angeführten Argumente auf den ersten Blick die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigten.

    Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

    Im Übrigen war die Klägerin aufgrund dieser Begründung in der Lage, in der vorliegenden Rechtssache sowohl gegen die Beurteilung der Kommission, wonach zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den von der Klägerin angeforderten Informationen ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden habe, als auch gegen die Beurteilung, wonach das überwiegende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall gebührend berücksichtigt worden sei, vorzugehen.

    Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.

    Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass alle Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei, unter die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, weil sie einen Bezug zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 aufwiesen, um die es in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gegangen sei, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den angeforderten Informationen, so dass deren Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in diesen Rechtssachen nicht beeinträchtigen könne.

    Die vierte Vorlagefrage des italienischen Gerichts an den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, lautet jedoch wie folgt:.

    Dies gilt auch für die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2018:869), die nach dem angefochtenen Beschluss ergingen und daher, wie aus Rn. 36 oben hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind.

    Daher behauptet die Klägerin zu Unrecht, die Frage des dies a quo für die in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsverträge weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Vorlagefragen des italienischen Gerichts in den Rechtssachen auf, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Als Erstes verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss den Zugang zu zehn ihrer Dokumente vollständig mit der Begründung, dass ihre Verbreitung die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigen würde, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Offenlegung dieser Dokumente gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, vor dem Gerichtshof anhängig waren, war geeignet, sowohl die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens als auch den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Kommission und den anderen Beteiligten dieser Rechtssachen zu beeinträchtigen.

    In einer solchen Situation hätte die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik ihren Standpunkt in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, beeinflussen und daher den Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86).

    Diese Beurteilungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es sich bei dem laufenden Gerichtsverfahren, in dem inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt.

    Der Umstand, dass sich die Klägerin an dem Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, nicht beteiligte, entkräftet diese Beurteilungen ebenfalls nicht.

    Als Zweites verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss auch teilweise den Zugang zu zehn ihrer Dokumente mit der Begründung, dass die Verbreitung der unkenntlich gemachten Teile dieser Dokumente die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt hätte, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Verbreitung war geeignet, eine öffentliche Debatte über die Auslegung dieser Vorschrift auszulösen, und die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik hätte den von ihr vertretenen Standpunkt in den Rechtssachen beeinträchtigen können, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Was die Nichtverbreitung der von der Französischen Republik bzw. der RATP in den oben in Rn. 60 genannten Dokumenten vorgenommenen Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 anbelangt, ist außerdem anzumerken, dass sowohl die Französische Republik als auch die RATP Beteiligte des Verfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Beteiligten hätten sich möglicherweise gezwungen sehen können, ihre vor der Kommission abgegebenen Stellungnahmen bei ihren Verfahrenshandlungen vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu berücksichtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, während die anderen Beteiligten vor dem Gerichtshof in diesen Rechtssachen ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können.

    Diese unkenntlich gemachten Passagen beziehen sich daher nicht unmittelbar auf Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die französischen Behörden seien der Ansicht gewesen, dass die in diesen Dokumenten aufgeworfenen Fragen einen engen Bezug zu den rechtlichen Fragen aufwiesen, die der italienische Staatsrat in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der in den betreffenden Dokumenten behandelten Themen war nämlich die Verbreitung des Standpunkts der Französischen Republik zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 im Verfahren vor der Kommission geeignet, den Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 53, 54 und 61 dargelegten war ihre Verbreitung geeignet, auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen auszuüben und die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof sowie den Grundsatz der Waffengleichheit in dem laufenden Verfahren - an dem die RATP beteiligt war - in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den nicht oder teilweise verbreiteten Dokumenten bestünde, das öffentliche Interesse, das an ihnen sowohl für öffentliche als auch für private Parteien bestehe, dem Zugang zu ihnen hinreichende Relevanz verleihe, um jegliche Verweigerung der Verbreitung aufzuheben.

    Im Übrigen führt die Tatsache, dass die Kommission ihre Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007, wie sie in den in Rede stehenden Dokumenten dargelegt wird, nicht verbreitet, nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sich die Klägerin nicht in einer Situation befindet, die mit der der Französischen Republik und der RATP vergleichbar ist, die an einem EU-Pilotverfahren teilnahmen und Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-350/17

    Mobit

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof mit keiner der Vorlagefragen, die in den Rechtssachen gestellt worden seien, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, ausdrücklich ersucht worden sei, den dies a quo für die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vergebenen und unter diese Ausnahme fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge auszulegen oder zu bestimmen.

    Daraus leitet die Klägerin ab, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung enthalte, um den Zugangsantrag mit den Rechtssachen in Verbindung zu bringen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.

    Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Nichtverbreitung aller oder eines Teils der in Rede stehenden Dokumente durch das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen diesen Dokumenten und den Rechtsfragen gerechtfertigt sei, die vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, aufgeworfen worden seien, und dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß begründet sei.

    Im Übrigen führte die Kommission aus, eine der Vorlagefragen, die der italienische Staatsrat an den Gerichtshof in den Rechtssachen gerichtet habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, betreffe die Auslegung von Vorschriften dieser Verordnung, um die es bei diesen Bewertungen der französischen Rechtsvorschriften gegangen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte daher die Verbreitung vollständiger Fassungen der angeforderten Dokumente den Schutz dieser laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie führte aus, diese Behörden hätten die Ansicht vertreten, dass die angeforderten Dokumente in engem Zusammenhang mit den Rechtsfragen stünden, die der italienische Staatsrat in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und dass die angeführten Argumente auf den ersten Blick die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigten.

    Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

    Im Übrigen war die Klägerin aufgrund dieser Begründung in der Lage, in der vorliegenden Rechtssache sowohl gegen die Beurteilung der Kommission, wonach zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den von der Klägerin angeforderten Informationen ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden habe, als auch gegen die Beurteilung, wonach das überwiegende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall gebührend berücksichtigt worden sei, vorzugehen.

    Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.

    Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass alle Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei, unter die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, weil sie einen Bezug zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 aufwiesen, um die es in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gegangen sei, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den angeforderten Informationen, so dass deren Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in diesen Rechtssachen nicht beeinträchtigen könne.

    Die vierte Vorlagefrage des italienischen Gerichts an den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, lautet jedoch wie folgt:.

    Dies gilt auch für die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2018:869), die nach dem angefochtenen Beschluss ergingen und daher, wie aus Rn. 36 oben hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind.

    Daher behauptet die Klägerin zu Unrecht, die Frage des dies a quo für die in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsverträge weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Vorlagefragen des italienischen Gerichts in den Rechtssachen auf, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Als Erstes verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss den Zugang zu zehn ihrer Dokumente vollständig mit der Begründung, dass ihre Verbreitung die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigen würde, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Offenlegung dieser Dokumente gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, vor dem Gerichtshof anhängig waren, war geeignet, sowohl die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens als auch den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Kommission und den anderen Beteiligten dieser Rechtssachen zu beeinträchtigen.

    In einer solchen Situation hätte die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik ihren Standpunkt in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, beeinflussen und daher den Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86).

    Diese Beurteilungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es sich bei dem laufenden Gerichtsverfahren, in dem inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt.

    Der Umstand, dass sich die Klägerin an dem Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, nicht beteiligte, entkräftet diese Beurteilungen ebenfalls nicht.

    Als Zweites verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss auch teilweise den Zugang zu zehn ihrer Dokumente mit der Begründung, dass die Verbreitung der unkenntlich gemachten Teile dieser Dokumente die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt hätte, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Verbreitung war geeignet, eine öffentliche Debatte über die Auslegung dieser Vorschrift auszulösen, und die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik hätte den von ihr vertretenen Standpunkt in den Rechtssachen beeinträchtigen können, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Was die Nichtverbreitung der von der Französischen Republik bzw. der RATP in den oben in Rn. 60 genannten Dokumenten vorgenommenen Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 anbelangt, ist außerdem anzumerken, dass sowohl die Französische Republik als auch die RATP Beteiligte des Verfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Beteiligten hätten sich möglicherweise gezwungen sehen können, ihre vor der Kommission abgegebenen Stellungnahmen bei ihren Verfahrenshandlungen vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu berücksichtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, während die anderen Beteiligten vor dem Gerichtshof in diesen Rechtssachen ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können.

    Diese unkenntlich gemachten Passagen beziehen sich daher nicht unmittelbar auf Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die französischen Behörden seien der Ansicht gewesen, dass die in diesen Dokumenten aufgeworfenen Fragen einen engen Bezug zu den rechtlichen Fragen aufwiesen, die der italienische Staatsrat in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der in den betreffenden Dokumenten behandelten Themen war nämlich die Verbreitung des Standpunkts der Französischen Republik zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 im Verfahren vor der Kommission geeignet, den Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 53, 54 und 61 dargelegten war ihre Verbreitung geeignet, auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen auszuüben und die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof sowie den Grundsatz der Waffengleichheit in dem laufenden Verfahren - an dem die RATP beteiligt war - in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den nicht oder teilweise verbreiteten Dokumenten bestünde, das öffentliche Interesse, das an ihnen sowohl für öffentliche als auch für private Parteien bestehe, dem Zugang zu ihnen hinreichende Relevanz verleihe, um jegliche Verweigerung der Verbreitung aufzuheben.

    Im Übrigen führt die Tatsache, dass die Kommission ihre Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007, wie sie in den in Rede stehenden Dokumenten dargelegt wird, nicht verbreitet, nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sich die Klägerin nicht in einer Situation befindet, die mit der der Französischen Republik und der RATP vergleichbar ist, die an einem EU-Pilotverfahren teilnahmen und Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

  • EuGH, 21.03.2019 - C-350/17

    Mobit

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.

    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof mit keiner der Vorlagefragen, die in den Rechtssachen gestellt worden seien, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, ausdrücklich ersucht worden sei, den dies a quo für die nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vergebenen und unter diese Ausnahme fallenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge auszulegen oder zu bestimmen.

    Daraus leitet die Klägerin ab, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung enthalte, um den Zugangsantrag mit den Rechtssachen in Verbindung zu bringen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und um die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung zu rechtfertigen.

    Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Nichtverbreitung aller oder eines Teils der in Rede stehenden Dokumente durch das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs zwischen diesen Dokumenten und den Rechtsfragen gerechtfertigt sei, die vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, aufgeworfen worden seien, und dass der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß begründet sei.

    Im Übrigen führte die Kommission aus, eine der Vorlagefragen, die der italienische Staatsrat an den Gerichtshof in den Rechtssachen gerichtet habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, betreffe die Auslegung von Vorschriften dieser Verordnung, um die es bei diesen Bewertungen der französischen Rechtsvorschriften gegangen sei.

    Ihrer Ansicht nach hätte daher die Verbreitung vollständiger Fassungen der angeforderten Dokumente den Schutz dieser laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie führte aus, diese Behörden hätten die Ansicht vertreten, dass die angeforderten Dokumente in engem Zusammenhang mit den Rechtsfragen stünden, die der italienische Staatsrat in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und dass die angeführten Argumente auf den ersten Blick die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigten.

    Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

    Im Übrigen war die Klägerin aufgrund dieser Begründung in der Lage, in der vorliegenden Rechtssache sowohl gegen die Beurteilung der Kommission, wonach zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den von der Klägerin angeforderten Informationen ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden habe, als auch gegen die Beurteilung, wonach das überwiegende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall gebührend berücksichtigt worden sei, vorzugehen.

    Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.

    Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass alle Dokumente, zu denen der Zugang vollständig oder teilweise verweigert worden sei, unter die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, weil sie einen Bezug zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1370/2007 aufwiesen, um die es in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gegangen sei, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den angeforderten Informationen, so dass deren Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in diesen Rechtssachen nicht beeinträchtigen könne.

    Die vierte Vorlagefrage des italienischen Gerichts an den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, lautet jedoch wie folgt:.

    Daher behauptet die Klägerin zu Unrecht, die Frage des dies a quo für die in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1370/2007 vergebenen öffentlichen Dienstleistungsverträge weise keinen unmittelbaren Bezug zu den Vorlagefragen des italienischen Gerichts in den Rechtssachen auf, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Als Erstes verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss den Zugang zu zehn ihrer Dokumente vollständig mit der Begründung, dass ihre Verbreitung die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigen würde, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Offenlegung dieser Dokumente gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, vor dem Gerichtshof anhängig waren, war geeignet, sowohl die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens als auch den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen der Kommission und den anderen Beteiligten dieser Rechtssachen zu beeinträchtigen.

    In einer solchen Situation hätte die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik ihren Standpunkt in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, beeinflussen und daher den Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86).

    Diese Beurteilungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es sich bei dem laufenden Gerichtsverfahren, in dem inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt.

    Der Umstand, dass sich die Klägerin an dem Vorabentscheidungsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, nicht beteiligte, entkräftet diese Beurteilungen ebenfalls nicht.

    Als Zweites verweigerte die Kommission im angefochtenen Beschluss auch teilweise den Zugang zu zehn ihrer Dokumente mit der Begründung, dass die Verbreitung der unkenntlich gemachten Teile dieser Dokumente die Stellung der Beteiligten und die Ruhe der Erörterungen in den laufenden Gerichtsverfahren in den Rechtssachen beeinträchtigt hätte, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Verbreitung war geeignet, eine öffentliche Debatte über die Auslegung dieser Vorschrift auszulösen, und die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik hätte den von ihr vertretenen Standpunkt in den Rechtssachen beeinträchtigen können, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Was die Nichtverbreitung der von der Französischen Republik bzw. der RATP in den oben in Rn. 60 genannten Dokumenten vorgenommenen Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 anbelangt, ist außerdem anzumerken, dass sowohl die Französische Republik als auch die RATP Beteiligte des Verfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Diese Beteiligten hätten sich möglicherweise gezwungen sehen können, ihre vor der Kommission abgegebenen Stellungnahmen bei ihren Verfahrenshandlungen vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu berücksichtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, während die anderen Beteiligten vor dem Gerichtshof in diesen Rechtssachen ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können.

    Diese unkenntlich gemachten Passagen beziehen sich daher nicht unmittelbar auf Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die französischen Behörden seien der Ansicht gewesen, dass die in diesen Dokumenten aufgeworfenen Fragen einen engen Bezug zu den rechtlichen Fragen aufwiesen, die der italienische Staatsrat in den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aufgeworfen habe, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der in den betreffenden Dokumenten behandelten Themen war nämlich die Verbreitung des Standpunkts der Französischen Republik zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007 im Verfahren vor der Kommission geeignet, den Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gerichtshof in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 53, 54 und 61 dargelegten war ihre Verbreitung geeignet, auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen auszuüben und die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof sowie den Grundsatz der Waffengleichheit in dem laufenden Verfahren - an dem die RATP beteiligt war - in den Rechtssachen zu beeinträchtigen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

    Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass auch dann, wenn ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, und den nicht oder teilweise verbreiteten Dokumenten bestünde, das öffentliche Interesse, das an ihnen sowohl für öffentliche als auch für private Parteien bestehe, dem Zugang zu ihnen hinreichende Relevanz verleihe, um jegliche Verweigerung der Verbreitung aufzuheben.

    Im Übrigen führt die Tatsache, dass die Kommission ihre Auslegung der Tragweite von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1370/2007, wie sie in den in Rede stehenden Dokumenten dargelegt wird, nicht verbreitet, nicht zu einer Ungleichbehandlung, da sich die Klägerin nicht in einer Situation befindet, die mit der der Französischen Republik und der RATP vergleichbar ist, die an einem EU-Pilotverfahren teilnahmen und Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen waren, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist.

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Rechtsprechungstätigkeit und der Verwaltungstätigkeit der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich wie bei der rechtsetzenden Tätigkeit eines Unionsorgans (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 60, und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 77).

    Die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit ist jedoch unerlässlich, da er eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86 und 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 132).

    Eine Verbreitung von Dokumenten, die den von einem Organ in einem anhängigen Gerichtsverfahren vertretenen Standpunkt darlegen, hätte aber zur Folge, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 92, 93 und 130).

    Schließlich steht die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme der Verbreitung der Dokumente nur so lange entgegen, wie die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 130 bis 135), und ist daher zeitlich begrenzt.

    Zum einen nämlich hätte die Offenlegung der zehn in Rede stehenden Dokumente gegenüber der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zur Folge gehabt, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit - und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit - Druck von außen hätte ausgeübt werden können und dass die Ruhe der Erörterungen vor dem Gerichtshof hätte beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 93).

    In einer solchen Situation hätte die möglicherweise gegen die Kommission vorgebrachte Kritik ihren Standpunkt in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, beeinflussen und daher den Grundsatz der Waffengleichheit beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 86).

    Falls nämlich die Kommission diese internen Dokumente hätte verbreiten müssen, wäre sie die einzige Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in diesen Rechtssachen gewesen, die solches hätte tun müssen, und hätte sich möglicherweise gezwungen sehen können, interne Stellungnahmen ihrer Dienststellen in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zu berücksichtigen, während die anderen Beteiligten ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können, was geeignet gewesen wäre, das im Grundsatz der Waffengleichheit verankerte unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Beteiligten vor dem Gerichtshof zu stören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 87, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97 und 98).

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Diese Ausnahmen sind, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme vom Zugangsrecht im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betrifft, kann zudem nicht für die Anwendung dieser Ausnahme ausreichen (Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 51, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 34).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen muss ein Organ bei der Anwendung einer der Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Dokumenten gehören Schriftsätze oder Schriftstücke, die im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden, interne Dokumente, die die Bearbeitung einer anhängigen Rechtssache betreffen, der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betreffenden Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Anwaltskanzlei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In beiden Fällen könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 bis 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64 und 65).

  • EuG, 12.09.2019 - T-250/18

    RATP/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.

    Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

    Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.

    Im Übrigen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowohl eine Nichtigkeitsklage als auch ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind) vor dem Gericht anhängig, mit denen die RATP gegen die teilweise Verbreitung der vorstehend in Rn. 74 genannten Dokumente an einen Zugangsantragsteller vorging.

  • EuG, 12.07.2018 - T-250/18

    RATP/ Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Sie begründete diesen Beschluss mit der Notwendigkeit, laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen zu schützen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), sowie betreffend die drei letztgenannten Dokumente der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind.

    Was die drei Dokumente der RATP anbelangt, führte die Kommission im angefochtenen Beschluss aus, die teilweise Verbreitung dieser Dokumente, die auf einen anderen Zugangsantrag hin beschlossen worden sei, sei Gegenstand einer Anfechtung vor den Unionsgerichten durch die RATP gewesen (vgl. Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind), so dass sie gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren könne, nicht nur wegen der anhängigen Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sondern auch wegen der anhängigen Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen ist.

    Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Kommission den Zugang zu 27 angeforderten Dokumenten vollständig oder teilweise mit der Begründung, dass ihre Verbreitung das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen das Urteil vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane (C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237), ergangen ist, sowie - hinsichtlich der von der RATP stammenden Dokumente - das laufende Gerichtsverfahren in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission (T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458), und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission (T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615), ergangen sind, beeinträchtigen würde.

    Im Übrigen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sowohl eine Nichtigkeitsklage als auch ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (in den Rechtssachen, in denen inzwischen der Beschluss vom 12. Juli 2018, RATP/Kommission [T-250/18 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:458], und der Beschluss vom 12. September 2019, RATP/Kommission [T-250/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:615], ergangen sind) vor dem Gericht anhängig, mit denen die RATP gegen die teilweise Verbreitung der vorstehend in Rn. 74 genannten Dokumente an einen Zugangsantragsteller vorging.

  • EuG, 15.09.2016 - T-796/14

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    In beiden Fällen könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (Urteile vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 88 bis 90, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-18/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:487, Rn. 64 und 65).

    Falls nämlich die Kommission diese internen Dokumente hätte verbreiten müssen, wäre sie die einzige Beteiligte des Vorabentscheidungsverfahrens in diesen Rechtssachen gewesen, die solches hätte tun müssen, und hätte sich möglicherweise gezwungen sehen können, interne Stellungnahmen ihrer Dienststellen in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof zu berücksichtigen, während die anderen Beteiligten ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung hätten vertreten können, was geeignet gewesen wäre, das im Grundsatz der Waffengleichheit verankerte unerlässliche Gleichgewicht zwischen den Beteiligten vor dem Gerichtshof zu stören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 87, und vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97 und 98).

    Das Kriterium der geordneten Rechtspflege und der Grundsatz der Waffengleichheit, der der Wahrung des prozeduralen Gleichgewichts zwischen den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens dient, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten nämlich auch für Vorabentscheidungsverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Philip Morris/Kommission, T-796/14, EU:T:2016:483, Rn. 97).

  • EuG, 05.04.2017 - T-344/15

    Frankreich / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Im Verfahren zum Erlass eines den Zugang verweigernden Beschlusses muss sich das Organ daher des Vorliegens einer solchen Begründung vergewissern und sich in seinem zum Abschluss des Verfahrens getroffenen Beschluss darauf beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 99, vom 21. Juni 2012, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C-135/11 P, EU:C:2012:376, Rn. 62, und vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 41).

    Das Organ muss aber aufgrund seiner Pflicht zu sorgfältiger Prüfung untersuchen, ob ihm die von dem Mitgliedstaat gegebenen Erklärungen, mit denen er der Verbreitung seiner Dokumente entgegentritt, prima facie begründet erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 54, und vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission, T-545/11 RENV, EU:T:2018:817, Rn. 44).

    Es geht darum, den Erlass eines Beschlusses durch das Organ zu vermeiden, den es für nicht vertretbar hält, obwohl es die Stelle ist, die ihn erlässt und daher für seine Rechtmäßigkeit die Verantwortung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Frankreich/Kommission, T-344/15, EU:T:2017:250, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuG, 06.02.2020 - T-485/18
    Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union ist nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rein allgemeine Erwägungen reichen nicht aus, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 21.06.2012 - C-135/11

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang der

  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 21.10.2010 - T-474/08

    Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 11.12.2018 - T-441/17

    Arca Capital Bohemia/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-597/13

    Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total

  • EuG, 03.06.2010 - T-173/09

    Z / Kommission - Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

  • EuG, 20.05.2009 - T-89/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS, EINEN AUFTRAG FÜR DIE

  • EuG, 24.01.2024 - T-602/22

    Veritas/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Es geht darum, den Erlass einer Entscheidung durch das Organ zu vermeiden, die es für nicht vertretbar hält, obwohl es die Stelle ist, die sie erlässt und daher für ihre Rechtmäßigkeit die Verantwortung trägt (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Schutz von Gerichtsverfahren erfordert insbesondere, dass sowohl der Grundsatz der Waffengleichheit als auch die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens gewahrt bleiben (Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 38).

    Zu diesen Dokumenten gehören Schriftsätze oder Schriftstücke, die im Lauf eines Gerichtsverfahrens eingereicht wurden, interne Dokumente, die die Bearbeitung einer anhängigen Rechtssache betreffen, der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betreffenden Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Anwaltskanzlei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall könnte es, auch wenn die besagten Dokumente nicht im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt wurden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Integrität des betreffenden Gerichtsverfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien kommen, wenn Beteiligten ein privilegierter Zugang zu internen Informationen der gegnerischen Partei gewährt würde, die mit den rechtlichen Fragen in einem anhängigen oder einem potenziellen, aber unmittelbar bevorstehenden Rechtsstreit eng verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass sie selbst nur an einem der in der Tabelle aufgeführten Verfahren beteiligt sei, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zugang überdies bereits abgeschlossen gewesen sei, ist im Übrigen festzustellen, dass die Verbreitung des Schreibens der italienischen Behörden vom 17. Oktober 2019 diesem eine sehr breite öffentliche Aufmerksamkeit verschaffen könnte, was insbesondere den an den anderen noch anhängigen Verfahren Beteiligten ermöglichen würde, sich im Rahmen dieser Verfahren gegenüber den italienischen Behörden darauf zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 56).

    Wie aus der Tabelle hervorgeht, waren von den zwölf genannten Verfahren mit Ausnahme des Verfahrens der Klägerin neun zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Zugangsantrag anhängig, wie nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erforderlich (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und betrafen Klagen, die von der italienischen Steuerverwaltung als Klägerin oder gegen sie als Beklagte wegen der Erstattung der Mehrwertsteuer auf die TIAI-Gebühr gemäß Art. 30ter Abs. 2 des Decreto n. 633 del Presidente della Repubblica - Istituzione e disciplina dell'imposta sul valore aggiunto (Dekret Nr. 633 des Präsidenten der Republik - Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer) vom 26. Oktober 1972 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 292 vom 11. November 1972) erhoben worden waren.

    Der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten lässt sich damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne Druck von außen auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in Art. 296 Abs. 2 AEUV und in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, wonach jeder von den Organen der Union erlassene Rechtsakt zu begründen ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umfang dieser Begründungspflicht hängt von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.10.2022 - T-524/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Daraus folgt, dass die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zwangsläufig insoweit zeitlich begrenzt ist, als sie der Verbreitung der Dokumente nur so lange entgegensteht, wie in Anbetracht ihres Inhalts die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Gerichtsverfahrens andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit wurde insbesondere entschieden, dass dann, wenn der Inhalt von Dokumenten, die den Standpunkt eines Organs in einem Rechtsstreit darlegen, Gegenstand einer öffentlichen Erörterung werden sollte, die Gefahr bestünde, dass die an den Dokumenten geübte Kritik den von dem Organ vor den betreffenden Gerichten vertretenen Standpunkt in unzulässiger Weise beeinflusst (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die geordnete Rechtspflege und die Integrität des Gerichtsverfahrens betrifft, lässt sich der Ausschluss der Rechtsprechungstätigkeit vom Geltungsbereich des Rechts auf Zugang zu Dokumenten damit rechtfertigen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe und ohne Druck von außen auf die Rechtsprechungstätigkeit ablaufen (vgl. Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Der Beschluss 2004/258 soll somit nicht etwa Regeln zum Schutz des besonderen Interesses dieser oder jener Person am Zugang zu Dokumenten festlegen (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 43, vom 30. Januar 2020, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Kommission, T-168/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:20, Rn. 74, sowie vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 80).
  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    Nach stetiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteile vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission, T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-470/19

    Friends of the Irish Environment

    28 Urteil vom 6. Februar 2020, Compañía de Tranvías de la Coruña/Kommission (T-485/18, EU:T:2020:35, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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