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   EuG, 06.03.2002 - T-129/99   

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https://dejure.org/2002,27469
EuG, 06.03.2002 - T-129/99 (https://dejure.org/2002,27469)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2002 - T-129/99 (https://dejure.org/2002,27469)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2002 - T-129/99 (https://dejure.org/2002,27469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Alava / Kommission

    Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen und Steuerbefreiungen mit dem gemeinsamen Markt; Überschreitung der zulässigen Regionalbeihilfegrenze; Individuelle Betroffenheit von einer an einen anderen Adressaten ergangenen Entscheidung ; Feststellung ...

  • Judicialis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-129/99
    In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

    In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

    In den Rechtssachen T-129/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin die Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036, 31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen werden.

    In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 wird Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt.

    In den Rechtssachen T-127/99 und T-148/99 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung verwiesen wird.

  • EuG, 11.12.2001 - T-20/01

    Cerafogli u.a. / EZB

    Die Rechtsstellung der Kläger werde durch die Beschäftigungsbedingungen sowie nach Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen durch die gemeinsamen Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten festgelegt; hierzu gehörten auch der Grundsatz " pacta sunt servanda ", das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz, dass die Beschäftigten vor dem Erlass einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers konsultiert werden müssten (Urteil des Gerichts vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-129/99, Dunnett u. a./EIB, Slg. 2001, II-813, Randnr. 85).
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