Rechtsprechung
   EuG, 06.03.2002 - T-168/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18556
EuG, 06.03.2002 - T-168/99 (https://dejure.org/2002,18556)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2002 - T-168/99 (https://dejure.org/2002,18556)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2002 - T-168/99 (https://dejure.org/2002,18556)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,18556) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Weisung, angebliche Beihilfen nicht weiter zu gewähren

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Alava / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 230 EG und 88 Absatz 2 EG
    Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Erlass der Entscheidung, mit der die nationalen Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, während des Verfahrens - ...

  • EU-Kommission

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc

    Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Weisung, angebliche Beihilfen nicht weiter zu gewähren.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Eröffnung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG; Weisung; Angebliche Beihilfe

  • Judicialis

    G Nr. 38/1997/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. März 1999 über die von Spanien der Ramondín S.A. gewährten Beihilfe (SG(99)D/2945) - Regelung einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, die Steuervorteile zur Investitions- und Wirtschaftsförderung vorsieht

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-168/99
    Mit Klageschrift, die am 19. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/795 erhoben (Rechtssache T-92/00).

    Mit ihrer Klage in der Rechtssache T-92/00 wendet sich die Klägerin mit dem gleichen Vorbringen wie in der vorliegenden Rechtssache gegen die Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe.

    Mit heutigem Urteil in der Rechtssache T-92/00 hat das Gericht entschieden, dass die Kommission die streitigen steuerlichen Maßnahmen zu Recht als staatliche Beihilfen einstufte, und die Klage abgewiesen (Urteil des Gerichts vom 6. März2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Die Klägerin hat auch selbst in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-92/00 eingeräumt, dass mit dem Erlass der Entscheidung 2000/795 "die Klage [in der Rechtssache T-168/99] gegenstandslos geworden" sei.

  • EuGH, 05.10.1988 - 56/85

    Brother / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-168/99
    Da die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Entscheidung 2000/795, mit der das durch die angefochtene Entscheidung eingeleitete Verfahren abgeschlossen worden ist, unterlegen ist, sind ihr die Kosten in der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, Brother/Kommission, Slg. 1988, 5655, Randnr. 8).
  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Drittens ist zu dem Kontext, in dem die steuerlichen Maßnahmen stehen, zu bemerken, dass die Kommission in der Zeit von 1996 bis 1999 andere von den Klägern seinerzeit eingeführte Steuerregelungen untersuchte (in den Jahren 1994, 1996 und 1997 eingeführte Steuergutschriften sowie 1996 eingeführte Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage, um die es insbesondere in den Rechtssachen ging, in denen das Urteil Demesa und die Urteile vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in den Randnrn. 68 und 70 angeführt, ergangen sind).

    Das Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (T-168/99, Slg. 2002, II-1371), auf das sich die Kommission berufe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sich das einzige Klagevorbringen in jener Rechtssache auf die Qualifikation der streitigen Maßnahme als Beihilfe und nicht auf einen Verfahrensfehler bezogen habe.

    Nachdem das Gericht diese Beurteilung der Kommission einschließlich der Qualifizierung, dass es sich um neue Beihilferegelungen handelt, bestätigt hat (siehe oben, Randnrn. 204, 207 und 335), folgt daraus, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen aufgehoben und die Beihilfen von Anfang an zurückgefordert werden müssen und dass nicht mehr über die Frage zu entscheiden ist, ob dieselben Maßnahmen, deren Aussetzung die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angeordnet hatte, ausgesetzt werden mussten, solange die das - mit der angefochtenen Entscheidung eröffnete - Verfahren beendende(n) Entscheidung(en) noch ausstand(en) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in Randnr. 342 angeführt, Randnrn. 23 bis 27).

    Da die Kläger mit den Klagen unterlegen sind, die sie in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02 gegen die endgültigen Entscheidungen erhoben haben, die nach der in den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 angefochtenen Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, erlassen wurden, sind ihnen in den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 die Kosten aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in Randnr. 342 angeführt, Randnr. 28).

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Die angefochtene Entscheidung betrifft Steuermaßnahmen, deren Urheber die Kläger sind, und sie hindert sie überdies daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem spanischem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben (siehe in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 29 und 30, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1371, Randnr. 50).

    Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 144, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Auf dieser Grundlage durfte die Kommission vorläufig davon ausgehen, dass die durch die streitigen Steuermaßnahmen eingeführte Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auch dann "bestimmten Unternehmen" im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG vorbehalten war, wenn, wie die Kläger behaupten, die hier streitigen Steuermaßnahmen ihren Anwendungsbereich anhand objektiver und horizontaler Kriterien festlegen (siehe Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 50).

  • EuG, 25.04.2018 - T-554/15

    Ungarn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von

    Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich, dass dann, wenn Klagen zum einem gegen eine Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine nationale Maßnahme und zum anderen gegen einen endgültigen Beschluss erhoben werden, mit dem dieses Verfahren abgeschlossen und erklärt wird, dass die geprüfte nationale Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, die Abweisung der Klage gegen letzteren Beschluss zum Wegfall des Gegenstands der gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klage führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 153 bis 159, vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-168/99, EU:T:2002:60, Rn. 22 bis 26, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 345 bis 363).
  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass bei Erhebung von Klagen zum einen gegen einen Beschluss, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich einer nationalen Maßnahme zu eröffnen, und zum anderen gegen einen endgültigen Beschluss, mit dem dieses Verfahren abgeschlossen und festgestellt wird, dass die geprüfte nationale Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe ist, die Abweisung der gegen den endgültigen Beschluss gerichteten Klage dazu führt, dass der Gegenstand der gegen den Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klage wegfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, EU:T:2000:148, Rn. 153 bis 159, vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-168/99, EU:T:2002:60, Rn. 22 bis 26, und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, EU:T:2009:314, Rn. 345 bis 363).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht