Rechtsprechung
   EuG, 06.03.2003 - T-228/99 und T-233/99   

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https://dejure.org/2003,544
EuG, 06.03.2003 - T-228/99 und T-233/99 (https://dejure.org/2003,544)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2003 - T-228/99 und T-233/99 (https://dejure.org/2003,544)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2003 - T-228/99 und T-233/99 (https://dejure.org/2003,544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Unzuständigkeit der Kommission - Verletzung der Verteidigungsrechte - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Begriff der Beihilfe - Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 295 EG - Marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber - Angemessener ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 87 Absatz 1 EG und 211 EG
    1. Kommission - Führung der laufenden Geschäfte - Abgrenzung - Ausübung ihrer Überwachungsaufgabe auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäis

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzuständigkeit einer Kommission; Eingliederung der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen in die Westdeutsche Landesbank Girozentrale; Begriff der "staatlichen Beihilfe"; Marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber; Anforderungen an einen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87; ; EGV Art. 295; ; Entscheidung 2000/392/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER FESTGESTELLT WURDE, DASS DIE ÜBERTRAGUNG DER WOHNUNGSBAUFÖRDERUNGSANSTALT AUF DIE WESTDEUTSCHE LANDESBANK EINE UNZULÄSSIGE ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Westdeutsche Landesbank Girozentrale / Kommission

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Investition öffentlicher Mittel

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entscheidung im WestLB-Streit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (71)

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Was die Begründung des in Rede stehenden Punktes betrifft, ist auf die oben in den Randnummern 278 bis 281 zitierte Rechtsprechung sowie darauf hinzuweisen, dass die Kommission auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest zu erwähnen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 64).

    Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits als Vorhaben anmelden (Urteile des Gerichts Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67, CETM/Kommission, Randnr. 103, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 85).

    Was die Begründetheit der Entscheidung der Kommission in der vorliegenden Frage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine relativ geringfügige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wenn in dem Sektor, in dem das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, sowie Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 49).

    Stärkt außerdem eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 50, und CETM/Kommission, Randnr. 86).

    Schließlich verfälschen Beihilfen, mit denen die begünstigten Unternehmen ganz oder teilweise von Kosten befreit werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebes oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, grundsätzlich den Wettbewerb (siehe Urteile Siemens/Kommission, Randnrn. 48 und 77, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 43).

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Somit sind, wie auch nach Artikel 86 Absatz 1 EG vorgesehen, die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags als Grundsatzbestimmungen unterschiedslos auf öffentliche und private Unternehmen anwendbar (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000 in den Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC/Kommission, Slg. 2000, II-2267, Randnr. 122).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht (Urteile Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 230, und EPAC/Kommission, Randnr. 34).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31, und EPAC/Kommission, Randnr. 35).

    Was z. B. die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe betrifft, erfordert die Begründungspflicht die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die fragliche Maßnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst wird (Urteil EPAC/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Sie führt insbesondere die Rechtsprechung an, in der der Gerichtshof anerkannt habe, dass neben der Rentabilität auch bestimmte andere Ziele, die zu einer privaten Anlage veranlassen könnten, von Bedeutung seien wie eine von längerfristigen Rentabilitätsaussichten geleitete globale oder sektorale Strukturpolitik (Urteil Alfa Romeo, Randnr. 20), das Bemühen um Imagepflege oder um Neuorientierung der Tätigkeit (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21) oder auch Standortüberlegungen, wie sie von Generalanwalt Van Gerven in Nummer 14 seiner Schlussanträge in der letztgenannten Rechtssache (Slg. 1991, I-1451) erwähnt worden seien, als er darauf verwiesen habe, dass eine private Holding der Belegschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region, in der sie arbeite, nicht völlig gleichgültig gegenüber stehen könne.

    Außerdem folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 231, Randnr. 20, und Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 69).

    Das Land ist ferner der Ansicht, die Kommission habe, indem sie auf einige wesentliche analytische Argumente sowie die Angaben und Auskünfte der Bundesrepublik Deutschland zum Grundrenditesatz nicht eingegangen sei, keinerlei Begründung in dieser Hinsicht gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn.

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Das Verhalten eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft wird nämlich von Rentabilitätsaussichten geleitet (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Außerdem gehe der Hinweis der Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil Alitalia/Kommission fehl, da der in der Entscheidung 98/490 angewandte Renditesatz im vorliegenden Fall nur eine der Erkenntnisquellen gewesen sei, auf die sie zurückgegriffen habe.

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Der BdB fügt hinzu, die Kläger seien am Verfahren beteiligt gewesen und hätten deshalb die Auffassung der Kommission in dem betreffenden Punkt bis in alle Einzelheiten gekannt (Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnrn. 76 ff. und 100 ff.).

    Eine solche Beweispflicht der Kommission würde nämlich die Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verletzung der Anmeldepflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG gewähren, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits als Vorhaben anmelden (Urteile des Gerichts Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 67, CETM/Kommission, Randnr. 103, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission, Slg. 2002, II-261, Randnr. 85).

    Stärkt außerdem eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 50, und CETM/Kommission, Randnr. 86).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22, sowie Urteil SIC/Kommission, Randnr. 78).

    Im gleichen Sinne habe der Gerichtshof jüngst ausgeführt, dass das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung offenkundig vom Verhalten eines privaten Kapitalgebers in der gleichen Lage abweichen müsse, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden (Urteil DM Transport).

    Vielmehr ist die vom Land dank des streitigen Vorgangs erhaltene Rendite mit derjenigen zu vergleichen, die ein hypothetischer privater Kapitalgeber in einer so weit wie möglich gleichen Lage wie das Land für diese Transaktion verlangt hätte (siehe in diesem Sinne Urteil DM Transport, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22, sowie Urteil SIC/Kommission, Randnr. 78).

    Was die Rechtsprechung des Gerichtshofes angeht, hat dieser, abgesehen davon, dass er die Anwendung dieses Grundsatzes niemals ausdrücklich auf Unternehmen in Verlustsituationen beschränkt hat, häufig Ausführungen zum Beihilfebegriff gemacht, die die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf rentable Unternehmen nicht ausschließen, sondern vielmehr davon ausgehen (siehe insoweit neben der oben in Randnr. 207 zitierten Rechtsprechung die Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und SFEI u. a., Randnrn.

    In der Rechtsprechung zum Beihilfebegriff kommt vielmehr ein materielles Kriterium zum Ausdruck, das die Möglichkeit impliziert, die Durchschnittsrendite bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers heranzuziehen (siehe die oben in Randnr. 207 zitierte Rechtsprechung sowie z. B. die Urteile Banco Exterior de España, Randnr. 13, und SFEI u. a., Randnrn.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-304/89

    Oliveira / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Angesichts der zentralen Stellung des betroffenen Mitgliedstaats in diesem Verfahren stellt daher seine Anhörung im betreffenden Verfahren ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidungen der Kommission führt, die die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe anordnen (siehe entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in den Rechtssachen C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, sowie Urteil Air Inter/Kommission, Randnr. 80).

    Folglich haben das von der Beihilfe begünstigte Unternehmen und die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Gebietskörperschaft, die die Beihilfe gewährt hat, ein legitimes Interesse daran, einen solchen Mangel der Entscheidung der Kommission zu rügen, weil sich die etwaige Nichtbeachtung des Anspruchs des Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung ausgewirkt haben kann (siehe entsprechend Urteil Oliveira/Kommission, Randnr. 17).

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter nach der Rechtsprechung befugt ist, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften von Amts wegen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Dezember 1954 in den Rechtssachen 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 9, und 2/54, Italien/Hohe Behörde, Slg. 1954, 81, vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1959, 91, Interhotel/Kommission, Randnr. 14, und Oliveira/Kommission, Randnr. 18).

  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Die Kommission bringt, unterstützt vom BdB, vor, die Kläger könnten nur eine Verletzung ihrer eigenen Verfahrensrechte geltend machen und die vom Gericht in seinem Urteil vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94 (Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997) eingeführte Ausnahme für den Fall der Verletzung zwingender Formvorschriften sei hier nicht anwendbar, da eine solche Verletzung nicht vorliege.

    Angesichts der zentralen Stellung des betroffenen Mitgliedstaats in diesem Verfahren stellt daher seine Anhörung im betreffenden Verfahren ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Entscheidungen der Kommission führt, die die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe anordnen (siehe entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in den Rechtssachen C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, und C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, sowie Urteil Air Inter/Kommission, Randnr. 80).

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2003 - T-228/99
    Außerdem folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 231, Randnr. 20, und Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 69).

    Was die Begründetheit der Entscheidung der Kommission in der vorliegenden Frage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine relativ geringfügige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wenn in dem Sektor, in dem das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, sowie Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 49).

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-200/92

    ICI / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 20.10.1987 - 119/86

    Spanien / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 06.07.1982 - 188/80

    Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (II) / Bundesamt für Ernährung und

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

  • EuG, 30.01.2002 - T-35/99

    Keller und Keller Meccanica / Kommission

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 12.11.1998 - C-352/96

    Italien / Rat

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuG, 03.03.1998 - T-610/97

    DER PRÄSIDENT ÄUSSERT SICH IN EINEM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZUR

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • EuGH - 212/86 (anhängig)

    ICI / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-163/05

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier

    Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB), wegen unzureichender Begründung aufgehoben.

    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60; Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang kann nicht gesagt werden, dass bei der gedanklichen Nachprüfung, ob ein Geschäft unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen abgewickelt worden ist, allein auf den Kapitalgeber oder das von der Anlage begünstigte Unternehmen abgestellt werden muss, da für die Marktwirtschaft gerade die Interaktion der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer kennzeichnend ist (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 327).

    Ferner sind bei dieser Nachprüfung auch nicht die Zwänge völlig außer Acht zu lassen, die sich aus der Natur des übertragenen Vermögens ergeben, da auf das Verhalten eines privaten Kapitalgebers abzustellen ist, der sich so weit wie möglich in derselben Lage wie der öffentliche Kapitalgeber befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 70, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. I-1139, Randnr. 133, und Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 270).

    Unter diesen Umständen muss die Kommission alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, prüfen, um zu beurteilen, ob dem Unternehmen ein Vorteil verschafft wird, den es unter Marktbedingungen nicht hätte erhalten können (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 251).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 282).

    Die Kommission habe in ihrer Klagebeantwortung in dem Verfahren, in dem das Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, ergangen sei, die Auffassung vertreten, kein privater Kapitalgeber würde einem Unternehmen einen bestimmten Kapitalbetrag zuführen und mit der Argumentation, dieser Betrag sei eigentlich mehr als das Unternehmen wirklich brauche, eine Vergütung lediglich für einen Teilbetrag akzeptieren.

    Diese Entscheidung wurde nämlich vom Gericht mit seinem Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, für nichtig erklärt, und die von der Kommission anschließend erlassene Entscheidung - die Entscheidung 2006/737/EG vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Westdeutschen Landesbank - Girozentrale, jetzt WestLB AG (ABl. 2006, L 307, S. 22, im Folgenden: WestLB-Entscheidung von 2004) - schreibt den Vergütungsaufschlag, den die Kommission mit dem vom Kläger angesprochenen Argument gerechtfertigt hatte, nicht mehr vor.

    Hierzu ist festzustellen, dass der Vergleich der streitigen Einlage mit anderen hybriden Instrumenten eine wirtschaftlich komplexe Frage darstellt, für die die Kommission über ein weites Ermessen verfügt (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 351).

    Zudem dient die Einordnung der streitigen Einlage als befristete stille Einlage oder als Stammkapitalinvestition der Kommission nur als Analyseinstrument im Rahmen der Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 250).

    Die Schlussfolgerung der Kommission in dieser Frage entbindet sie daher nicht von ihrer Pflicht, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn. 251 und 257).

    Zum einen ist daran zu erinnern, dass das Gericht diese Entscheidung in seinem Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, aufgehoben hat.

    Sowohl die Kommission in der WestLB-Entscheidung von 1999 als auch das Gericht in seinem Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, hätten dem hohen Volumen der Kapitaleinlage bei der Einordnung der Transaktion erhebliche Bedeutung beigemessen.

    Auch das Argument des Klägers, das Gericht habe dem Kriterium des Investitionsvolumens im Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, erhebliche Bedeutung beigemessen, ist zurückzuweisen.

    Es hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kommission bei dieser Feststellung über ein weites Ermessen verfügte (Urteil WestLB, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnrn. 350 und 351).

  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Eine grundsätzliche Übernahme des Insolvenzrisikos würde sich in jedem Falle als Garantiehaftung und damit Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; ein solcher Eintritt sei auch nicht genehmigungsfähig im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV, wie das Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland im Zusammenhang mit der Gewährträgerhaftung für die Deutschen Landesbanken (Urteil des Gerichts 1. Instanz vom 6.3.2003, RS T-228/99 und EuGH, 28.1.2003, C-334/99) aufgezeigt habe.
  • EuG, 19.12.2006 - T-228/99

    WestLB (früher Westdeutsche Landesbank Girozentrale) / Kommission - Verfahren -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435).

    5 Mit Urteil vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB) erklärte das Gericht die Entscheidung WestLB für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten der Klägerin und des Landes auf.

    26 Die Kommission sei zu Unrecht der Auffassung, dass die erstattungsfähigen Anwaltskosten aufgrund von Synergieeffekten gekürzt werden könnten, die sich angeblich daraus ergeben hätten, dass sich das Land als Kläger in der - mit der vorliegenden Rechtssache T-228/99 verbundenen - Rechtssache T-233/99 durch einen Anwalt habe vertreten lassen, der aus der gleichen Kanzlei stamme wie der Anwalt der Klägerin.

    32 Zum für das Verfahren nötigen Arbeitsaufwand der Anwälte der Klägerin macht die Kommission zunächst geltend, dass Synergien mit dem Verfahren in der Rechtssache T-233/99 aufgetreten seien, die berücksichtigt werden müssten.

    46 Der Schwerpunkt des Gutachtens von Prof. von Weizsäcker habe auf der Notwendigkeit der Berücksichtigung des so genannten "Liquiditätseffekts" gelegen, der im Verfahren eine wesentliche Rolle gespielt und auch an zahlreichen Stellen Eingang in das Urteil WestLB (Randnrn. 24, 44 ff., 51, 227, 307 ff., 312, 321, 328 ff. und 331) gefunden habe.

    Diese Bedeutung kann jedoch nicht als außergewöhnlich angesehen werden, da sowohl die Kommission als auch das Gericht auf diesen Fall eine aus seit langem geltenden Regeln und Grundsätzen bestehende rechtliche Regelung anwenden konnten (Urteil WestLB, Randnrn. 97 bis 104).

    Im Urteil WestLB hat das Gericht nämlich die meisten Klagegründe der Klägerin und des Landes zurückgewiesen, ohne dass dabei die von der Klägerin vorgelegten Gutachten eine entscheidende Rolle gespielt hätten.

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil WestLB, Randnr. 282 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Obwohl die Klägerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu den von der Kommission in der Entscheidung WestLB angeführten Tatsachen und Beanstandungen auch durch ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstelltes Gutachten darzulegen, konnte das Fehlen einer klaren und eindeutigen Begründung des in dieser Entscheidung zugrunde gelegten angemessenen Vergütungssatzes ihr Schwierigkeiten verursachen, diesen Satz substantiiert zu bestreiten, zumal sich die Kommission bei der Ermittlung dieses Satzes eines Wirtschaftsgutachtens bediente, das der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt worden war (Urteil WestLB, Randnr. 396).

    95 Auch daraus, dass das Gericht im Urteil WestLB bestimmte Argumente der Klägerin geprüft hat, auf die sich das Gutachten von Prof. von Weizsäcker bezog, kann nicht geschlossen werden, dass die Kosten dieses Gutachtens in vollem Umfang für die Verteidigung ihrer Rechte notwendig waren, zumal die betreffende Frage schon im Verwaltungsverfahren geprüft worden war.

  • EuG, 04.02.2016 - T-620/11

    GFKL Financial Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg, EU:T:2003:57, Rn. 278 und 279 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik des Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, EU:T:2003:57, Rn. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es zum einen den Betroffenen möglich ist, die Gründe für die getroffene Maßnahme kennenzulernen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und zum anderen der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 63, Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 278, vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 221 angeführt, Randnr. 62).
  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

    Die Kommission verweist hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht (Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 278).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand des Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 279).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 280).

    Zu der Tatsache zunächst, dass die streitige Einlage in voller Höhe von einem einzigen Kapitalgeber gezeichnet wurde, vertritt der Kläger unter Verweis auf das Urteil WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt (Randnr. 255), die Auffassung, dass ein Kapitalgeber, der eine Investition allein in voller Höhe zeichne, das Verhalten anderer Marktteilnehmer nicht berücksichtigen könne und daher ein höheres Risiko eingehe.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 255 des Urteils WestLB, oben in Randnr. 13 angeführt, bei der Prüfung der angemessenen Vergütung für die Investition - und nicht bei der Prüfung der Einordnung der Investition - lediglich festgestellt hat, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich dadurch auszeichnet, dass er seine Gewinne maximieren möchte, ohne zu große Risiken im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einzugehen, grundsätzlich eine Mindestrendite in Höhe der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor verlangen würde.

  • EuG, 19.12.2006 - T-233/99

    Land Nordrhein-Westfalen / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435).

    5 Mit Urteil vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, im Folgenden: Urteil WestLB) erklärte das Gericht die Entscheidung WestLB für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten der WestLB und des Klägers auf.

    15 Die Kommission sei zu Unrecht der Auffassung, dass die erstattungsfähigen Anwaltskosten aufgrund von Synergieeffekten deshalb gekürzt werden könnten, weil sich die WestLB als Klägerin in der mit der vorliegenden Rechtssache T-233/99 verbundenen Rechtssache T-228/99 durch einen Anwalt habe vertreten lassen, der aus der gleichen Kanzlei stamme wie der Anwalt des Klägers.

    Außerdem könne das vorliegende Verfahren nicht losgelöst vom Verfahren in der Rechtssache T-228/99 gesehen werden; beide Kläger in den verbundenen Rechtssachen seien aufgrund einer im Lauf des Verfahrens vollzogenen Fusion nicht nur von der gleichen Anwaltskanzlei vertreten worden, sondern die komplexen Sachverhaltsfragen seien zudem sämtlich im Verfahren T-228/99 behandelt worden, während im vorliegenden Fall vornehmlich auf Verfahrensfragen eingegangen worden sei.

    Deshalb sei zu berücksichtigen, dass einige der komplexeren Argumente der Rechtssache T-228/99 entnommen worden seien, so dass insoweit Synergieeffekte eingetreten seien.

    21 Zum für das Verfahren nötigen Arbeitsaufwand der Anwälte des Klägers macht die Kommission zunächst geltend, dass Synergieeffekte mit dem Verfahren in der Rechtssache T-228/99 aufgetreten seien, die berücksichtigt werden müssten.

    Diese Bedeutung kann jedoch nicht als außergewöhnlich angesehen werden, da sowohl die Kommission als auch das Gericht auf diesen Fall eine aus seit langem geltenden Regeln und Grundsätzen bestehende rechtliche Regelung anwenden konnten (Urteil WestLB, Randnrn. 97 bis 104).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Diese Methode stellt nämlich nur eines von mehreren Analyseinstrumenten dar, mit denen ermittelt werden soll, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 250 und 254, sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 43 und 44).

    Die Wahl des geeigneten Analyseinstruments gehört nämlich zu der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251 und 258, sowie vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 45).

    Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission (T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57), und vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission (T-319/12 und T-321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604), das Analyseinstrument der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor zum Gegenstand hatten, denn in diesen Urteilen hat das Gericht entschieden, dass die Heranziehung der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor nur eines von mehreren Analyseinstrumenten im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 AEUV darstellte.

    Ebenso wenig können sich die Klägerinnen mit Erfolg auf die Rechtsprechung stützen, wonach der Umstand, dass der streitige Vorgang für die Behörde sinnvoll ist, die Kommission nicht von der Prüfung befreit, ob durch die betreffende Maßnahme dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 315, und vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Rn. 213).

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    En effet, cette méthode ne constitue qu'un instrument analytique parmi d'autres en vue de déterminer si l'entreprise bénéficiaire a reçu un avantage économique qu'elle n'aurait pas obtenu dans des conditions normales de marché (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 6 mars 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale et Land Nordrhein-Westfalen/Commission, T-228/99 et T-233/99, EU:T:2003:57, points 250 et 254, et du 3 juillet 2014, Espagne e.a./Commission, T-319/12 et T-321/12, non publié, EU:T:2014:604, points 43 et 44).

    En effet, le choix de l'instrument approprié appartient à la Commission dans le cadre de son obligation de faire une analyse complète de tous les éléments pertinents de l'opération litigieuse et de son contexte, y compris de la situation de l'entreprise bénéficiaire et du marché concerné, pour vérifier si l'entreprise bénéficiaire a perçu un avantage économique qu'elle n'aurait pas obtenu dans des conditions normales de marché (voir, en ce sens, arrêts du 6 mars 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale et Land Nordrhein-Westfalen/Commission, T-228/99 et T-233/99, EU:T:2003:57, points 251 et 258, et du 3 juillet 2014, Espagne e.a./Commission, T-319/12 et T-321/12, non publié, EU:T:2014:604, point 45).

    De même, les requérantes ne sauraient valablement s'appuyer sur le fait que les arrêts du 6 mars 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale et Land Nordrhein-Westfalen/Commission (T-228/99 et T-233/99, EU:T:2003:57), et du 3 juillet 2014, Espagne e.a./Commission (T-319/12 et T-321/12, non publié, EU:T:2014:604), concernaient l'instrument analytique du rendement moyen dans le secteur dès lors que, dans ces arrêts, le Tribunal a jugé que l'utilisation du rendement moyen du secteur ne constituait qu'un instrument analytique parmi d'autres dans le cadre d'application de l'article 107, paragraphe 2, TFUE.

    En effet, la Commission a l'obligation de tenir compte, dans l'évaluation des mesures litigieuses, de tous les éléments pertinents et de leur contexte (arrêt du 17 décembre 2008, Ryanair/Commission, T-196/04, EU:T:2008:585, point 59 ; voir également, en ce sens, arrêt du 6 mars 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale et Land Nordrhein-Westfalen/Commission, T-228/99 et T-233/99, EU:T:2003:57, point 270).

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Unionsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht (vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 279).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 280).

  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-209/00

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

  • EuG, 28.01.2016 - T-507/12

    Slowenien / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-291/17

    Transdev u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

  • EuG, 12.07.2019 - T-289/17

    Keolis CIF u.a./ Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuGH, 11.01.2007 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 23.09.2020 - T-411/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuG, 12.07.2019 - T-309/17

    Optile/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-292/17

    Région Île-de-France/ Kommission

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • EuG, 08.03.2005 - T-277/03

    Vlachaki / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU

  • EuG, 05.03.2019 - T-169/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung -

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 08.04.2014 - T-319/11

    Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • EuG, 13.12.2013 - T-240/10

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des

  • EuGöD, 07.07.2010 - F-116/07

    Tomas / Parlament

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-167/19

    Kommission/ Freistaat Bayern - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 07.11.2011 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

  • EuG, 31.05.2006 - T-354/99

    Kuwait Petroleum (Nederland) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mitteilung der

  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • EuG, 12.12.2018 - T-683/15

    Freistaat Bayern / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGöD, 28.03.2012 - F-36/11

    BD / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-209/00

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 11.07.2017 - T-67/14

    Viraj Profiles / Rat

  • EuG, 06.07.2017 - T-74/14

    Das Gericht bestätigt, dass die Kapitalzuführung und die

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-416/05

    Olympiakes Aerogrammes / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-423/05

    Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

  • EuG, 19.02.2004 - T-297/01

    SIC / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche

  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-292/04

    Caremar u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.03.2009 - T-504/04

    Navigazione Libera del Golfo / Kommission

  • EuG, 13.12.2007 - T-113/05

    Angelidis / Parlament

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